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Lärmaktionsplan
Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die europäischen Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Turnus gemäß muss ein Lärmaktionsplan alle fünf Jahre fortgeschrieben werden.
Ziel des Lärmaktionsplanes (LAP) ist es, die Einwohnerinnen und Einwohner vor hohen Lärmbelastungen zu schützen und eine Zunahme des Lärms zu vermeiden. Der Lärmaktionsplan definiert sogenannte Maßnahmenbereiche. Nach Höhe der Lärmbelastung und Anzahl der Lärmbetroffenen werden verschiedene Prioritäten unterschieden. In einer ersten Stufe werden dabei Lärmbelastungen berücksichtigt, die als gesundheitlich schädigend gelten. In diesen Maßnahmenbereichen besteht Handlungsbedarf zur Lärmminderung.
Als Grundlage der Lärmaktionsplanung werden Lärmkarten erstellt. In die Lärmkartierung fließen Eingangsdaten zum Verkehr und Gewerbelärm ein. Differenziert werden dabei die Lärmarten für den Tag (LDEN) und für die Nacht (LNIGHT). Um die Anzahl der Betroffenen zu ermitteln, werden gebäudegenaue Angaben zu den Einwohnerzahlen verwendet.
Weiterhin werden auch Lärmkarten nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS) erstellt. Mithilfe dieser Richtlinie kann die Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen ermittelt und deren Wirkung prognostiziert werden.
Der Lärmaktionsplan der 2. Stufe wurde am 14. Februar 2014, der Lärmaktionsplan der 3. Stufe am 18. Dezember 2020 vom Rat der Stadt Göttingen beschlossen. Die Aktualisierung des Lärmaktionsplanes (4. Stufe) konnte nach erfolgter Bürgerbeteiligung mit Ratsbeschluss vom 14. Juni 2024 abgeschlossen werden. Die Aktualisierung beinhaltet eine Überprüfung der Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan der 3. Stufe und die erforderliche Weiterentwicklung der Maßnahmen zur Lärmminderung.
Neuerungen zum Lärmaktionsplan der 4. Stufe
Zum Lärmaktionsplan der 4. Stufe wurden neue Berechnungsvorschriften (BUB und BEB) eingeführt, die im Bereich Straßenverkehrslärm die bisherigen Berechnungsvorschriften VBUS und VBEB ersetzen. Durch die neuen Berechnungsvorschriften ergeben sich bei gleichbleibenden Eingangsdaten zum Teil höhere Lärmbelastungen und in der Regel auch deutlich höhere Lärmbetroffenheiten (LKZ-Werte). Für die Ermittlung der LKZ-Werte werden die Bewohner*innen eines Gebäudes auf die Berechnungspunkte zur Lärmbelastung an der Gebäudefassade verteilt. Gemäß der alten Berechnungsvorschrift VBEB wurden die Bewohner*innen dabei gleichmäßig auf alle Berechnungspunkte verteilt, gemäß der aktuellen Berechnungsvorschrift BEB dagegen nur auf die lautere Hälfte. Aufgrund der veränderten Verteilung der Bewohner*innen steigen die Anzahl der lärmbetroffenen Bewohner*innen und damit die LKZ-Werte deutlich.
Im aktuellen Lärmaktionsplan gibt es keine Maßnahmenbereiche mehr in der Göttinger Innenstadt. Der Wegfall ist unter anderem der neuen Berechnungsmethode geschuldet. Durch die Umsetzung von Geschwindigkeitsreduzierungen konnte die Lärmbelastung in vielen der Bereiche bereits deutlich gesenkt werden.
Der Straßenverkehr gilt als eine der größten Quellen der Lärmbelastung. Bereiche höchster Priorität für Maßnahmen liegen in Göttingen überwiegend an den zentralen Einfallstraßen, etwa an der Hannoversche Straße, der Weender Landstraße und der Kasseler Landstraße.

