Artenschutz
Honig- und Wildbienen sind zum Erhalt der biologischen Vielfalt und zur Sicherung und Steigerung von Erträgen in der Landwirtschaft unverzichtbar.
Bienen benötigen ganzjährig ein reichhaltiges und vielfältiges Blühangebot - diese Voraussetzung ist heute in der teilweise intensiv genutzten Landschaft nicht überall gegeben.
Insbesondere in den letzten Jahren wurde über einen Anstieg des Bienensterbens in der EU und in anderen Teilen der Welt berichtet, was große Besorgnis hervorgerufen hat. Wissenschaftliche Studien konnten jedoch bisher weder die Ursache noch das genaue Ausmaß dieser erhöhten Sterblichkeit feststellen.
Dennoch hängt die Bienengesundheit im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab:
- Bakterielle, virale oder parasitäre Ursachen
- Die Verfügbarkeit geeigneter Behandlungsmethoden
- Das Vorhandensein invasiver Arten
- Verwendung von Pestiziden in der Landwirtschaft
- Der Rückgang der biologischen Vielfalt in der Kulturlandschaft
- Für die Stadt Göttingen steht als oberstes Ziel die Förderung der Biodiversität im Fokus (siehe auch: Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020)
- Bei der Anlage von Blühstreifen in Wiesen- und Rasenflächen wird bereits auf bienenfreundliche Samenmischungen geachtet.
- Die Pflege öffentlicher Flächen erfolgt durch gärtnerisch geschultes Personal.
- Es werden keine Pestizide auf städtische Flächen aufgebracht.
- Unterstützung der Göttinger Jungimker, die über keinen geeigneten Standplatz für ihre Bienenvölker verfügen.
- Es wird vermehrt auf die Bienenhaltung in privaten Kleingärten hingewiesen. Durch die Aussaat von einjährigen blühenden Pflanzen bekommen die Bienen ergänzend Pollen und Nektar. Wenn mal eine nicht benötigte Beetfläche übrig ist, könnte sie auf diese Weise genutzt werden. Mehr Informationen unter Bezirksverband der Kleingärtner, Göttingen.
- Für die Grabeländer der Stadt Göttingen gibt es bezüglich der Nutzung keine Vorschriften zum Obst- und Gemüseanbau. In vielen Parzellen ist ein Großteil mit Wildblumen bepflanzt. Das Aufstellen von Bienenstöcken ist hier genauso wie in den Kleingartenvereinen gestattet.
Auf ca. 235 ha öffentlicher Grünflächen wird bereits ein für Honig- und Waldbienen geeignetes Nahrungsangebot geboten. Nicht unerwähnt bleiben kann der Stadtwald mit einer Gesamtfläche von ca. 1800 ha.
Aus naturschutzfachlichen Gründen problematisch ist die unmittelbare Nahrungskonkurrenz der Honigbienen mit den natürlicherweise vorkommenden Wildbienen und Hummeln zu sehen. Diese zumeist konkurrenzschwächeren, überwiegend seltenen und nach Naturschutzrecht geschützten Insektengruppen gehören zu den eigentlichen Zielorganismen der Naturschutzarbeit und sollten durch das Ausbringen von Honigbienen nicht noch stärker in ihrer Existenz gefährdet werden.
Aus naturschutzrechtlichen Gründen verbietet sich daher besonders eine Ansiedlung von Honigbienen in Naturschutzgebieten (Kerstlingerröder Feld, Bratental) sowie im unmittelbaren Umfeld von kleinflächigen geschützten naturnahen Biotopstrukuren (Magerrasen, Feuchtwiesen, Felsbildungen etc.).
Weitergehende Informationen zum Thema Konkurrenz Wildbienen vs. Honigbienen bietet u.a. folgende Übersicht: www.wildbienen.de
Das kann jeder Einzelne tun
- Bienen benötigen ein reichhaltigeres und vielfältigeres Blühangebot. Das Potential von Grünflächen sollte genutzt und verstärkt gefördert werden.
- Wiesen nicht so oft und weniger düngen
- Erhalt von kleereichen Wiesen als Nahrungsquelle für Hummeln
- Umgestaltung des Gartens zur bunten Blumenwiesen mit Blumen-Saatgut. Hier finden Sie die ausführlichen Pflanzenliste und Angaben, welche Wildbienen davon profitieren.
- Anpflanzung von Küchenkräutern wie Lavendel, Borretsch, Salbei und Majoran
- Blühende Ranken und Hecken wuchern lassen
Zum Netzwerk blühende Landschaft.
Das kann die Landwirtschaft tun
- Erhalt und Förderung der gängigen landwirtschaftlichen Blühpflanzen (Phacelia, Raps, Senf u. Ölrettich)
- Erhalt seltener und gefährdeter Ackerwildkrautarten auf extensiv bewirtschafteten Ackerrändern
- Gezielte Ansaat von Blühstreifen (mehr Infos unter: Netzwerk Lebensraum Brache)
- Einrichtung von Schutzäckern (mehr Informationen zu Ackerstreifen)
- Ansaat von Zwischenfrüchten
- Erhalt des Blühangebotes auf Restflächen
- Pflege vorhandener Gehölze bzw. Neuanpflanzung von Hecken und Gehölzen als Lebensraum für Bienen
- Mähfrequenz der Raine herabsetzen bzw. Mai bis August nicht mähen
- Weniger tief und vorhandene Raine abwechselnd mähen
Das kann die Forstwirtschaft tun tun
- Blühaspekte auf Waldwiesen und an anderen offenen Bereichen und Waldwegen erhalten
- Pflanzungen von Blühhecken an Waldrändern
- Freistellen von vorhandenen Bäumen wie Wildobst, Linde etc.
Wenn Gebäude modernisiert werden, verlieren unsere „heimlichen Mitbewohner“ oft ihre Nist- und Schlafplätze. Lebensräume für Vögel und Fledermäuse in und unter Dächern, hinter Fassadenverkleidungen, Fallrohren oder in Fassadennischen können ersatzlos verloren gehen, wenn die Handwerker anrücken. Dies muss nicht sein, denn es gibt viele leicht realisierbare bauliche Lösungsmöglichkeiten zum Schutz der Tiere.
Generell gilt: Der Erhalt von Lebensstätten geschützter Arten sollte immer Vorrang vor möglichen Ersatzmaßnahmen haben. Ist der Verlust von Lebensstätten jedoch unvermeidbar, stellen Ersatzquartiere eine Möglichkeit dar, die „Wohnungsnot“ der Tiere zu lindern.
Das Anbringen von Nisthilfen oder das Bereitstellen von geeigneten Fledermausquartieren ist nicht schwer und kann an fast allen Gebäuden problemlos erfolgen.
Künstliche Nisthilfen kann man im Handel erwerben (Hersteller s.u.) oder auch selbst herstellen. Sie müssen der Art entsprechend angebracht werden. Auch gibt es Möglichkeiten, die Nistquartiere in die Wärmedämmung zu integrieren. Als Beispiel seien hier sogenannte Einbausteine genannt. Diese lassen sich so in die Fassade einbauen, dass nur noch der Einflug sichtbar ist.
Die Nistkästen für Gebäudebrüter sind wartungsfrei, können mit atmungsaktiver Fassadenfarbe farblich passend gestrichen werden und verursachen keinen Schmutz. Gegen den „klecksenden“ Star hilft eine Starensperre. Für Schwalben kann ein Kotbrett angebracht werden. Der getrocknete Kotkegel kann im Herbst mit wenig Aufwand entfernt werden. Mauersegler sind besonderes unproblematisch: Die Alttiere transportieren Kotballen heraus und halten das Nest und die Umgebung sauber.
Unabhängig von möglichen technischen Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Förderung Gebäude brütender Arten ist eine Abstimmung der geplanten Bauzeiten auf die Brutzeiten bzw. die Zeiten der Quartiersnutzung der betroffenen Tierarten unerlässlich. Auskunft hierzu sowie zu möglichen Sachverständigen erteilt die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Göttingen.
Faltblatt zum Artenschutz an Gebäuden (267 KB)
Als „Gebäudebrüter“ werden an Gebäuden lebende Tiere bezeichnet. Dies sind bei uns vor allem Vögel (z.B. Mauersegler, Haussperling, Mehl- und Rauchschwalbe, Turmfalke) und Fledermäuse (insbesondere Zwerg- und Breitflügelfledermaus), ferner der Gartenschläfer und die Wildbienen.
Gebäudebrüter beleben die Stadt, tragen zur Bestäubung und Verbreitung von Pflanzen bei und vertilgen Schädlinge.
Als so genannte „Kulturfolger“ haben sich diese Tierarten die Stadt als Lebensraum erobert. Städtische Gebäude sind für sie nichts anderes als eine „Felslandschaft“ mit Spalten, Simsen, Ritzen und Höhlungen. Die dazwischen liegenden Grün- und Parkanlagen, Stadtbrachen, Bahndämme und Böschungen sowie der Stadtrand mit Ackerflächen und Kleingartenanlagen sind als Nahrungseinzugsgebiet für die genannten Arten von außerordentlicher Bedeutung.
Selbst wenn Sie keine baurechtliche Genehmigung für den Abriss oder die Sanierung eines Gebäudes benötigen, ist das Artenschutzrecht zu beachten.
Der rechtliche Schutzstatus aller Tier- und Pflanzenarten ergibt sich aus den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Dabei wird unterschieden zwischen besonders geschützten und streng geschützten Arten (für die zusätzliche Schutzbestimmungen gelten). Zu letzteren zählen auch alle europäischen Vogelarten.
Im einzelnen verweist das BNatSchG hinsichtlich der Festlegung des Schutzstatus auf die Anhänge der EG-Artenschutzverordnung, der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU (FFH-RL), auf die Vogelschutzrichtlinie der EU (VoSchRL) sowie auf die Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
Unter den an Gebäuden vorkommenden Tierarten gehören zu den besonders geschützten Arten alle Fledermäuse, alle europäischen Vogelarten (mit Ausnahme der Straßentaube), Hornissen und Solitärbienen. Darüber hinaus sind alle Fledermäuse sowie Greifvögel und Eulen streng geschützt.
Sowohl während als auch nach der Fortpflanzungssaison dürfen Brutplätze und Fledermausquartiere nicht ohne weiteres beseitigt werden.
Bei der Sanierung bzw. Renovierung von Gebäuden ist das Augenmerk nicht nur auf die Schaffung von Nistmöglichkeiten zu richten, sondern es ist auch der Schutz bestehender Lebensstätten zu berücksichtigen.
Nach § 44 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 BNatSchG ist es verboten:
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten (alle Fledermausarten) und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; […]
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (zusammenfassend: Lebensstätten), die die Tiere wiederholt benutzen, z.B. Fledermausquartiere, Mehlschwalbennester oder Hohlräume, in denen Mauersegler oder Sperlinge nisten, sind auch dann geschützt, wenn die Tiere kurzzeitig oder jahreszeitlich bedingt nicht anwesend sind. Da so gut wie alle Gebäudebrüter ihre Niststätten wiederholt benutzen, sind diese ganzjährig geschützt. Ebenso darf den Tieren der Zugang zu ihren Niststätten nicht versperrt werden.
Die genannten Schutzbestimmungen sollen jedoch erforderliche Sanierungen, Reparaturen, Wärmedämmungen oder dergleichen nicht verhindern. Von den genannten Verboten kann unter bestimmten Voraussetzungen – z.B. bei erforderlichen Sanierungs- und Reparaturarbeiten - eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder im Einzelfall auch eine Befreiung gem. § 67 Abs. 2 durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden. Durch Auflagen für den Erhalt oder Ersatz der Niststätten wird die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Naturschutzes sichergestellt.
Vor Bau- oder Instandsetzungsarbeiten, bei denen Lebensstätten von gebäudebrütenden Tierarten beseitigt werden müssen, ist eine artenschutzrechtliche Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Göttingen zu beantragen.
Checkliste zum Umgang mit Niststätten von Gebäudebrütern bei Sanierungs-, Umbau- und Abrissmaßnahmen
Kontrolle des Gebäudes vor Beginn der Bauphase durch Sachverständigen auf mögliche Vorkommen von Lebensstätten geschützter Arten.
In der Regel empfiehlt es sich für den Bauherrn, einen Sachverständigen mit der Betreuung der artenschutzrechtlichen Sachverhalte zu betrauen. Ein entsprechendes Gutachterverzeichnis ist bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Göttingen einzusehen.
ACHTUNG: Bei Missachtung oder nicht rechtzeitiger Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange droht ein Baustopp!
Wenn Gebäude modernisiert werden, verlieren unsere „heimlichen Mitbewohner“ oft ihre Nist- und Schlafplätze. Lebensräume für Vögel und Fledermäuse in und unter Dächern, hinter Fassadenverkleidungen, Fallrohren oder in Fassadennischen können ersatzlos verloren gehen, wenn die Handwerker anrücken. Dies muss nicht sein, denn es gibt viele leicht realisierbare bauliche Lösungsmöglichkeiten zum Schutz der Tiere.
Generell gilt: Der Erhalt von Lebensstätten geschützter Arten sollte immer Vorrang vor möglichen Ersatzmaßnahmen haben. Ist der Verlust von Lebensstätten jedoch unvermeidbar, stellen Ersatzquartiere eine Möglichkeit dar, die „Wohnungsnot“ der Tiere zu lindern.
Das Anbringen von Nisthilfen oder das Bereitstellen von geeigneten Fledermausquartieren ist nicht schwer und kann an fast allen Gebäuden problemlos erfolgen.
Künstliche Nisthilfen kann man im Handel erwerben (Hersteller s.u.) oder auch selbst herstellen. Sie müssen der Art entsprechend angebracht werden. Auch gibt es Möglichkeiten, die Nistquartiere in die Wärmedämmung zu integrieren. Als Beispiel seien hier sogenannteEinbausteine genannt. Diese lassen sich so in die Fassade einbauen, dass nur noch der Einflug sichtbar ist.
Die Nistkästen für Gebäudebrüter sind wartungsfrei, können mit atmungsaktiver Fassadenfarbe farblich passend gestrichen werden und verursachen keinen Schmutz. Gegen den „klecksenden“ Star hilft eine Starensperre. Für Schwalben kann ein Kotbrett angebracht werden. Der getrocknete Kotkegel kann im Herbst mit wenig Aufwand entfernt werden. Mauersegler sind besonderes unproblematisch: Die Alttiere transportieren Kotballen heraus und halten das Nest und die Umgebung sauber.
Unabhängig von möglichen technischen Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Förderung Gebäude brütender Arten ist eine Abstimmung der geplanten Bauzeiten auf die Brutzeiten bzw. die Zeiten der Quartiersnutzung der betroffenen Tierarten unerlässlich. Auskunft hierzu sowie zu möglichen Sachverständigen erteilt die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Göttingen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachdienstes Umwelt der Stadt Göttingen für entsprechende Auskünfte gerne zur Verfügung. Ihre Anfragen werden entgegengenommen unter:
Stadt Göttingen
Fachdienst Umwelt
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Tel.: 400 33 16 bzw. 400 3191