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Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern
Der Rat und die Verwaltung möchten Göttingen gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern weiterentwickeln. Alle Bürgerinnen und Bürgern können aktiv an der Entwicklung der Stadt und an Planungsprozessen mitwirken. Dafür muss man nicht Mitglied einer Partei oder eines politischen Gremiums sein.
Einen Überblick über die Beteiligungsmöglichkeiten gibt es hier.
Beteiligung an der Planung von Bauprojekten
Bei großen Bauprojekten und Stadtentwicklungen gibt es oft Angebote zur Beteiligung. Wenn zum Beispiel ein neues Wohngebiet entsteht oder ein öffentlicher Platz neugestaltet wird, können die Bürgerinnen und Bürger Ideen und Anregungen in die Planung einbringen.
Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungen, wie Bauleit- und Planverfahren. Und es gibt auch freiwillige Angebote der Stadt, wie zum Beispiel Umfragen, Ideenwettbewerbe oder Infoveranstaltungen.
Eine Übersicht über alle aktuellen und geplanten Projekte sowie Möglichkeiten zur Beteiligung gibt es unter goe.de/beteiligung.
Anregungen und Beschwerden
Bürgerinnen und Bürger können Anregungen, Ideen und Beschwerden direkt mitteilen. Am besten schickt man diese an das Beschwerde-Management im Referat der Oberbürgermeisterin. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter prüfen die Anliegen und geben auf Wunsch eine Rückmeldung. Es ist auch möglich, persönliche Gespräche mit dem Team des Beschwerde-Managements zu führen.
In Paragraf 34 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes steht: Jede Person hat das Recht, sich allein oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden zu Themen der Stadt direkt an die Verwaltung zu wenden.
Fragestunde für Bürgerinnen und Bürger
In Paragraf 62 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und in Paragraf 16 der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse steht: Es gibt eine Fragestunde für die Bürgerinnen und Bürger von Göttingen. Diese Fragestunde heißt: Einwohnerfragestunde.
In jeder öffentlichen Sitzung des Rates oder eines Ausschusses gibt es spätestens um 18.00 Uhr eine Einwohnerfragestunde. Wenn die Sitzung etwas länger dauert, kann die Fragestunde etwas später beginnen.
Während der Einwohnerfragestunde können Fragen zu Themen auf der Tagesordnung oder zu anderen Göttinger Angelegenheiten gestellt werden. Diese Fragen sollen an die Rats- oder Ausschussvorsitzenden gerichtet werden.
Recht auf Anhörung
Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (Paragraf 62 Absätze 2 und 3) sowie Paragraf 2 Absätze 4 und 5 der Geschäftsordnung regeln auch: Einwohnerinnen und Einwohner sowie Sachverständige können zu einzelnen Themen der Tagesordnung angehört werden.
Wer sprechen möchte, kann sich nach der Vorstellung des Themas beim Rats- oder Ausschussvorsitzenden melden. Der Ausschuss oder der Rat muss über die Anhörung abstimmen. Eine einfache Mehrheit reicht dafür aus. Wenn die Anhörung beschlossen wird, darf die Person bis zu fünf Minuten reden. Es gibt jedoch keine Diskussion mit den Mitgliedern des Ausschusses oder des Rates.
Einwohnerantrag
Einwohnerinnen und Einwohner von Göttingen können einen Einwohnerantrag stellen.
Personen, die einen Antrag stellen, müssen mindestens 14 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten in Göttingen wohnen. Mit diesem Antrag können Einwohnerinnen und Einwohner Themen, die ihnen wichtig sind und die viele Menschen unterstützen, in die Politik einbringen. Der Antrag wird in einer Ratssitzung besprochen.
Ein Einwohnerantrag muss bestimmte formelle Regeln einhalten. Er darf nur zu Themen gestellt werden, über die es in den letzten zwölf Monaten keinen Antrag gab. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ein klares Anliegen enthalten.
Bis zu drei Personen können Vertreter des Antragstellers sein. Ein wichtiger Bestandteil des Antrags ist ein Vorschlag, wie mögliche Kosten oder Einnahmeverluste gedeckt werden können.
Zusätzlich muss der Antrag von 2,5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner unterstützt werden. Diese müssen ihren Namen, ihre Adresse und ihr Geburtsdatum deutlich lesbar in einer Unterschriftenliste angeben. Wenn es mehrere Unterschriftenlisten gibt, muss jede Liste den vollständigen Text des Antrags enthalten.
Der Verwaltungsausschuss prüft, ob alle Bedingungen erfüllt sind. Wird der Antrag angenommen, muss der Rat ihn innerhalb von sechs Monaten besprechen.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag der Bürgerinnen und Bürger, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Beim Bürgerentscheid können die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner eine vorformulierte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Ein Bürgerentscheid kann von den Bürgerinnen und Bürgern als Bürgerbegehren gestartet werden. Wenn die gewählten Vertreterinnen und Vertreter im Rat ein Begehren starten, heißt dies Ratsbegehren. Damit ein Bürgerbegehren oder Ratsbegehren gültig ist, muss es
- die gewünschte Entscheidung genau beschreiben,
- eine Begründung enthalten
Mindestens 7,5 Prozent der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune müssen das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen.
Wenn ein Bürgerbegehren gültig ist, prüft die Verwaltung die formale Richtigkeit. Das Bürgerbegehren wird im Rat der Stadt Göttingen diskutiert. Wenn der Rat zustimmt, kommt es zu einem Bürgerentscheid. Die Bevölkerung wird rechtzeitig über den Termin informiert.
Ein Bürgerentscheid ist so ähnlich wie eine Wahl. Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen „Ja“ lautet und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten ausmacht. In diesem Fall hat der Bürgerentscheid die gleiche Wirkung wie ein Beschluss des Rates. Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt. In Göttingen wurden im Jahr 2024 zwei Bürgerentscheide zum Radverkehr in Göttingen durchgeführt.
Die Verfahren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind in den Paragraphen 32 und 33 der Niedersächsischen Kommunalverfassung beschrieben.
| D. Kimyon | |
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