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Beteiligung – So geht's!
Göttingen im Dialog mit seinen Einwohner*innen weiterzuentwickeln und zu gestalten, das haben sich der Rat und die Verwaltung der Stadt zur Aufgabe gemacht. Den Göttinger*innen stehen verschiedene Angebote offen, sich aktiv und direkt an der Stadtentwicklung und Planungsprozessen zu beteiligen, auch ohne einer Partei oder einem kommunalpolitischen Gremium anzugehören.
Möglichkeiten zur Beteiligung gibt es hier im Überblick.
Aktuelle Beteiligungsverfahren
In der Regel werden größere Bauvorhaben und Stadtentwicklungsprozesse von Beteiligungsangeboten begleitet. Wenn beispielsweise ein neues Wohnbaugebiet entsteht oder ein öffentlicher Platz umgestaltet werden soll, können sich Einwohner*innen mit Ideen, Anregungen und Hinweisen in die laufenden Planungen einbringen. Dazu gehören gesetzlich geregelte Beteiligungen wie Bauleit- und Planverfahren, aber auch viele informelle, von der Stadt freiwillig durchgeführte Beteiligungsangebote wie Umfragen, Ideenwettbewerbe oder Infoveranstaltungen. Eine Übersicht über alle aktuellen und geplanten Vorhaben und Beteiligungen findet sich unter goe.de/beteiligung.
Anregungen und Beschwerden
Es besteht die Möglichkeit, Anregungen, Ideen und Beschwerden unmittelbar an das Beschwerdemanagement im Referat der Oberbürgermeisterin zu richten. Das Team des Beschwerdemanagements prüft die eingehenden Anliegen innerhalb der Stadtverwaltung und gibt den Absender*innen – falls gewünscht – eine Rückmeldung dazu. Die Mitarbeiter*innen des Beschwerdemanagements stehen auch für persönliche Gespräche zur Verfügung.
Darüber hinaus hat jede Person nach §34 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKOMVG) das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt direkt an die Verwaltung zu wenden.
Einwohnerfragestunde
Die sogenannte Einwohnerfragestunde ist geregelt in § 62 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie in § 16 der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse.
In jeder öffentlichen Ratssitzung und in jeder öffentlichen Ausschusssitzung ist grundsätzlich spätestens um 18.00 Uhr eine Einwohnerfragestunde vorgesehen. Wenn ein zuvor behandelter Tagesordnungspunkt nicht ganz pünktlich abgeschlossen werden kann, sind geringfügige Verzögerungen nicht ausgeschlossen.
Die Rats- oder Ausschussvorsitzenden sind bemüht, die Zeiten für die Einwohnerfragestunde einzuhalten. Dabei können Fragen zu den einzelnen Punkten der jeweiligen Tagesordnung und zu anderen örtlichen Themen an die Rats- und Ausschussmitglieder sowie die Vertreter*innen der Verwaltung gerichtet werden. Die Fragen sollen zunächst an die Rats- oder Ausschussvorsitzenden adressiert werden.
Neben der Einwohnerfragestunde lässt die NKomVG (§ 62 Abs. 2 und 3,) und § 2 Abs. 4 und 5 der Geschäftsordnung auch die Anhörung von Einwohner*innen und Sachverständigen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung von Rats- und Ausschusssitzungen zu. Wer dieses Recht auf Anhörung wahrnehmen möchte, kann sich bei den Rats- oder Ausschussvorsitzenden zu Wort melden, nachdem das einzelne Thema aufgerufen, erläutert oder begründet worden ist.
Über die Anhörung selbst muss dann vom Ausschuss oder vom Rat beschlossen werden. Für die Anhörung bedarf es der einfachen Mehrheit. Wird ein Beschluss im Sinne des Wunsches auf Anhörung gefasst, besitzt die Person ein Rederecht von maximal fünf Minuten. Eine Diskussion mit den Mitgliedern der Ausschüsse oder des Rates findet aber nicht statt.
Einwohnerantrag
Einwohner*innen, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Göttingen ihren Hauptwohnsitz haben, können gemäß § 31 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) einen sogenannten Einwohnerantrag stellen, um Themen, die ihnen wichtig sind und für die es eine breite Unterstützung in der Bevölkerung gibt, in die Politik einzubringen. Ein solcher Einwohnerantrag wird dann in einer Sitzung des Rates beraten.
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Antrag zuvor eine Reihe formeller Bestimmungen erfüllt. Einwohneranträge können nur zu Angelegenheiten eingereicht werden, zu denen es nicht bereits in den letzten zwölf Monaten einen solchen Antrag gab. Um berücksichtigt zu werden, muss er in schriftlicher Form eingereicht werden und ein bestimmtes Begehren beinhalten.
Bis zu drei Personen können dabei als Vertretung der antragsstellenden Person benannt werden. Ein obligatorischer Bestandteil des Einwohnerantrages ist ein Vorschlag zur Deckung möglicher Kosten oder von Einnahmeausfällen. Weitere Bedingungen sind an eine Unterschriftensammlung geknüpft: 2,5 Prozent der Einwohner*innen müssen den Antrag mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und ihrem Geburtsdatum unterschreiben. Diese Angaben müssen zweifelsfrei erkennbar sein. Handelt es sich um mehrere Listen, muss jede den vollen Wortlaut des Einwohnerantrages enthalten. Die Prüfung der Kriterien erfolgt durch den Verwaltungsausschuss. Bei einem positiven Ergebnis muss er innerhalb der folgenden sechs Monate vom Rat beraten werden.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die Verfahren zum sogenannten Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind durch die Paragraphen 32 und 33 der Niedersächsischen Kommunalverfassung (NKomVG) geregelt. Beim Bürgerentscheid können die stimmberechtigten Einwohner*innen eine vorformulierte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Ein solcher Entscheid kann zum einen durch Bürger*innen als Bürgerbegehren oder von den gewählten kommunalen Vertreter*innen per Mehrheitsbeschluss als Ratsbegehren eingeleitet werden.
Für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens muss es unter anderem die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und eine Begründung für das Begehren enthalten. Zudem müssen mindestens 7,5 Prozent der in der Kommune wahlberechtigen Einwohner*innen das Begehren unterschreiben. Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Vertretungsberechtigte zu benennen, die dann die Ansprechpartner*innen für die Verwaltung sind.
Die Verwaltung muss nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens eine Kostenschätzung für die Umsetzung der Sachentscheidung erstellen. Diese ist den Vertretungsberechtigten mitzuteilen und in das Bürgerbegehren mit aufzunehmen. Diese können zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen
Sind diese notwendigen Voraussetzungen erfüllt, wird das Begehren von der Verwaltung auf seine formale Zulässigkeit geprüft und dann dem Rat zur Beratung vorgelegt, was im positiven Fall zur Durchführung eines Bürgerentscheids führt. Die Bevölkerung wird rechtzeitig über den Abstimmungstermin informiert.
Das Verfahren gleicht einer Wahl. Verbindlich wird der Entscheid, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Ist dies der Fall, ist der Bürgerentscheid einem Beschluss der Vertretung gleichzusetzen. Kommt es zu einer Stimmengleichheit, so gilt das Begehren als abgelehnt. In Göttingen wurden im Jahr 2024 zwei Bürgerentscheide zum Radverkehr in Göttingen durchgeführt.
| D. Kimyon | |
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