Beteiligung - So geht's!
Bürger*innenbeteiligung bedeutet die Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, aktiv auf die räumliche und gesellschaftliche Entwicklung ihrer Stadt Einfluss zu nehmen. Man unterscheidet zwei Arten: die formelle, also gesetzlich geregelte, und die informelle, also freiwillige, Bürger*innenbeteiligung.
Göttingen gemeinsam mit der Bürgerschaft im Dialog weiterzuentwickeln, zu gestalten und Einfluss auf die kommunalen Planungen und Entscheidungen zu nehmen, haben sich Rat und Verwaltung zur Aufgabe gemacht.
Göttinger Bürgerinnen und Bürger können sich aktiv und direkt an städtischen Themen beteiligen, auch ohne einer Partei oder einem kommunalpolitischen Gremium anzugehören.
Aktuelle Möglichkeiten zur Bürger*innenbeteiligungen gibt es hier im Überblick.
Bürgerberatung
In der Stadtverwaltung Göttingen besteht die Möglichkeit, über die fachlich befasste Organisationseinheit hinaus Anregungen, Ideen und Beschwerden unmittelbar an das Beschwerdemanagement im Referat der Oberbürgermeisterin zu richten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beschwerdemanagements stehen selbstverständlich auch für persönliche Beratungsgespräche zur Verfügung.
Einwohnerfragestunde
Geregelt in § 62 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie in § 16 der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse.
In jeder öffentlichen Ratssitzung und in jeder öffentlichen Ausschusssitzung ist grundsätzlich spätestens um 18.00 Uhr eine Einwohnerfragestunde vorgesehen. Wenn ein zuvor behandelter Tagesordnungspunkt nicht ganz pünktlich abgeschlossen werden kann, sind geringfügige Verzögerungen nicht ausgeschlossen.
Die Rats- oder Ausschussvorsitzenden werden sich aber bemühen, die Zeiten für die Einwohnerfragestunde einzuhalten. Sie können dabei Fragen zu den einzelnen Punkten der jeweiligen Tagesordnung und zu anderen örtlichen Themen an die Rats- und Ausschussmitglieder sowie die Vertreter*innen der Verwaltung richten. Ihre Fragen richten Sie bitte an die Rats- oder Ausschussvorsitzenden.
Neben der Einwohnerfragestunde lässt die NKomVG (§ 62 Abs. 2 und 3,) und § 2 Abs. 4 und 5 der Geschäftsordnung auch die Anhörung von Einwohnerinnen und Einwohnern und Sachverständigen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung von Rats- und Ausschusssitzungen zu. Wollen Sie dieses Recht auf Anhörung wahrnehmen, sollten Sie sich bei den Rats- oder Ausschussvorsitzenden zu Wort melden, nachdem das einzelne Thema aufgerufen, erläutert und/oder begründet worden ist.
Über die Anhörung selbst muss dann vom Ausschuss oder vom Rat erst beschlossen werden. Für die Anhörung bedarf es der einfachen Mehrheit.
Wird ein Beschluss im Sinne Ihres Wunsches auf Anhörung gefasst, besitzen Sie ein Rederecht von maximal fünf Minuten. Eine Diskussion mit den Mitgliedern der Ausschüsse oder des Rates findet aber nicht statt.
Einwohnerantrag
Einwohner*innen, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Göttingen ihren Hauptwohnsitz haben, können gemäß § 31 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) einen Einwohnerantrag stellen, um Themen, die ihnen wichtig sind und für die es eine breite Unterstützung in der Bevölkerung gibt, in die Politik einzubringen. Ein solcher Einwohnerantrag wird dann in einer Sitzung des Rates beraten.
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Antrag zuvor eine Reihe formeller Bestimmungen erfüllt. Einwohneranträge können nur zu Angelegenheiten eingereicht werden, zu denen es nicht bereits in den letzten zwölf Monaten einen solchen Antrag gab. Um berücksichtigt zu werden, muss er in schriftlicher Form eingereicht werden und ein bestimmtes Begehren beinhalten.
Bis zu drei Personen können dabei als Vertreter*in der antragsstellenden Person benannt werden. Ein obligatorischer Bestandteil des Einwohnerantrages ist ein Vorschlag zur Deckung möglicher Kosten oder von Einnahmeausfällen. Weitere Bedingungen sind an eine Unterschriftensammlung geknüpft: 2,5 Prozent der Einwohner*innen müssen den Antrag mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und ihrem Geburtsdatum unterschreiben. Diese Angaben müssen zweifelsfrei erkennbar sein. Handelt es sich um mehrere Listen, muss jede den vollen Wortlaut des Einwohnerantrages enthalten. Die Prüfung der Kriterien erfolgt durch den Verwaltungsausschuss. Bei einem positiven Ergebnis muss er innerhalb der folgenden sechs Monate vom Rat beraten werden.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die Verfahren zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind durch die Paragraphen 32 und 33 der Niedersächsischen Kommunalverfassung (NKomVG) geregelt. Beim Bürgerentscheid können die stimmberechtigten Einwohner*innen eine vorformulierte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Ein solcher Entscheid kann zum einen durch Bürger*innen als Bürgerbegehren oder von den gewählten kommunalen Vertretern per Mehrheitsbeschluss als Ratsbegehren eingeleitet werden. Für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens muss es unter anderem die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und eine Begründung sowie einen durchführbaren Vorschlag enthalten, wie mögliche Kosten oder Einnahmeausfälle zu finanzieren sind. Zudem müssen mindestens zehn Prozent der in der Kommune wahlberechtigen Einwohner*innen das Begehren unterschreiben.
Sind diese notwendigen Voraussetzungen erfüllt, wird das Begehren von der Verwaltung auf seine formale Zulässigkeit geprüft und dann dem Rat zur Beratung vorgelegt, was im positiven Fall zur Durchführung eines Bürgerentscheids führt. Die Bevölkerung wird rechtzeitig über den Abstimmungstermin informiert.
Das Verfahren gleicht einer Wahl. Verbindlich wird der Entscheid, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Ist dies der Fall, ist der Bürgerentscheid einem Beschluss der Vertretung gleichzusetzen. Kommt es zu einer Stimmengleichheit, so gilt das Begehren als abgelehnt. In Göttingen wurde bislang noch kein Bürgerentscheid durchgeführt.
Kontakt
D. Kimyon | |
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