Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Hinweis zur Buchung von Online-Terminen:
Es wird darum gebeten, immer nur einen Termin zu reservieren.
Sollten mehrere Termine gebucht werden, behält sich der Fachdienst vor, die weiteren Termine zu löschen, um Terminkapazitäten nicht einzuschränken und anderen Bürgerinnen und Bürgern ebenfalls zeitnahe Terminreservierungen zu ermöglichen.
Ist bei bereits gebuchten Terminen absehbar, dass diese nicht in Anspruch genommen werden können, wird ausdrücklich darum gebeten, den gebuchten Termin selbst zu stornieren.
Die Kfz-Zulassungsstelle ist nur eingeschränkt geöffnet. Es wird gebeten, einen Termin über die Online-Terminanfrage zu buchen. Eine Bearbeitung des jeweiligen Anliegens ist nur möglich wenn die vollständigen Unterlagen vorliegen.
In besonderen Notfällen wenden Sie sich bitte telefonisch an eine der Ansprechpartner*innen der Zulassungsstelle um ggf. einen außerordentlichen Termin zu vereinbaren. In diesem Fall muss die besondere Notlage geschildert und geeignete Nachweise, die die Notsituation bestätigen, vorleget werden.
Mo: | 08.00 - 15.00 Uhr |
Di: | 08.00 - 15.00 Uhr |
Mi: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Do: | 08.00 - 17.00 Uhr |
Fr: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Informationen zu Fahrzeugzulassungen, -ummeldungen und -abmeldungen
Notwendige Unterlagen
Berechtigungsnachweis, wenn nicht Fahrzeughalter:
Gebühren
Rechtsgrundlage
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Hier sind Informationen rund um das Thema internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) der Stadt Göttingen bereitgestellt.
Das I-Kfz Verfahren befindet sich aktuell in der Einführungsphase.
Bei Problemen mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung steht der Fachdienst Straßenverkehr innerhalb der regulären Öffnungszeiten mit telefonischer Hilfe unter Tel.: 0551 400 3187 zur Seite.
Hier geht es zum Online-Verfahren
Mindestvoraussetzungen
Welche Vorgänge sind möglich?
>> Für Zulassungen mit der Kennzeichenart Saison, Oldtimer (historisch) und Elektro sind diese Dienstleistungen nicht möglich.
Wie ist der Ablauf?
Nach dem Aufruf des Internetportals ist eine einmalige Registrierung und Anmeldung erforderlich. Alle weiteren Schritte werden direkt im Portal und auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erklärt.
Beispiel einer Online Abmeldung unter youtu.be/j8gtX-vWPmg
Benötigte Unterlagen
Benötigte Unterlagen
Benötigte Unterlagen
Benötigte Unterlagen
Hier geht es zum Online-Verfahren.
Weitere Informationen zum Datenschutz und Haftungsausschluss
1. Datenschutz
Die Stadt Göttingen wird unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen folgende personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten:
Eine Weitergabe an Dritte, wie das Kraftfahrt-Bundesamt, Hauptzollamt, GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG und GovConnect, erfolgt nur, soweit dies für die Bearbeitung der Wiederzulassung sowie zur Durchführung des Online-Banking-Verfahrens erforderlich ist.
2. Pflichten des Nutzers
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass sein nPA, das Kartenlesegerät und das Endgerät gegen Benutzung durch Unbefugte und Beeinflussung durch Schadsoftware geschützt sind. Der Nutzer hat die ordnungsgemäße Funktion seines Systems zu überprüfen. Der Nutzer verpflichtet sich die rechtlichen Vorschriften einzuhalten und insbesondere Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, den Online-Dienst i-KFZ WZ zu beeinträchtigen oder funktionsunfähig zu machen.
3. Haftungsausschluss
Die Stadt Göttingen haftet nicht für Schäden, die auf einer leicht oder einfach fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Göttingen oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Stadt Göttingen haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer dadurch entstehen, dass er die ihm hinsichtlich der Sicherheit seiner Daten obliegenden Maßnahmen nicht ergriffen hat.
Am 1. März 2007 trat die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge ('Kennzeichnungsverordnung'), in Kraft. Die Kennzeichnungsverordnung regelt bundeseinheitlich die Kennzeichnung von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen nach der Höhe ihrer Partikelemissionen (Feinstaubausstoß)und stuft die Fahrzeuge in Schadstoffgruppen mit Plaketten, die auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen sind, ein. Mit Hilfe dieser Verordnung können Städte und Gemeinden Umweltzonen einrichten, wenn die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub überschritten sind.
Welche Schadstoffgruppen gibt es?
Die Verordnung definiert vier Schadstoffgruppen (Gruppe 1 - keine Plakette, Gruppe 2 - rote Plakette, Gruppe 3 - gelbe Plakette, Gruppe 4 - grüne Plakette), die sowohl für Pkw als auch für Nutzfahrzeuge (Lkw, Busse, Sattelschlepper) gelten.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs.de.
Notwendige Unterlagen
Um die Schadstoffgruppe für Ihr Fahrzeug zu ermitteln, benötigen Sie in der Regel die Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Alternativ kann die Schadstoffgruppe aber auch anhand des Kfz-Kennzeichens ermittelt werden.
Gebühren
Eine Feinstaubplakette kostet 6,10 Euro.
Notwendige Unterlagen
Gebühren
45,50 Euro
Ausfuhrkennzeichen kosten bei den ansässigen Schilderprägern etwa 23,00 EUR
Notwendige Unterlagen
Voraussetzungen
Ein Kurzzeitkennzeichen wird einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn es abgemeldet ist einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung besteht.
Weitere Beschränkungen
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- und Überführungsfahrten unter Beachtung der auf der Rückseite eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes darf es auf öffentlichen Straßen nicht mehr verwendet werden
Zuteilung erfolgt bei
* der Standort ist ggf. durch Vorlage des Kaufvertrages o.a. nachzuweisen
Keine gültige Hauptuntersuchung / Betriebserlaubnis
Eine Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens erfolgt mit der Einschränkung, das nur Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung / Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der das Kurzzeitkennzeichen zuteilenden Zulassungsbehörde oder eines angrenzenden Bezirks, sowie die Rückfahrt durchgeführt werden dürfen.
Zur Beseitigung der bei der Prüfung / Untersuchung festgestellten Mängeln darf die nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk angefahren werden. Für Fahrzeuge, die bei der Untersuchung/Prüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, gilt diese Ausnahme nicht.
Gebühren
13,10 Euro
Notwendige Unterlagen
Gebühren
12,00 Euro (bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des Kraftfahrzeugscheines)
Notwendige Unterlagen
Gebühren
27,30 Euro(für Wunschkennzeichen zuzüglich 10,20 Euro, Reservierung zuzüglich 2, 60 Euro)
Kennzeichenschilder kosten bei den ansässigen Schilderprägern etwa 22,00 Euro
Notwendige Unterlagen
Gebühren
wenn noch zugelassen:19,60 Euro bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
28,30 Euro bei Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes
33,40 Euro bei Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
wenn stillgelegt:25,20 Euro bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
33,20 Euro bei Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes
38,30 Euro bei Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
Notwendige Unterlagen
Gebühren
11,70 Euro bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
20,60 Euro bei Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes
Notwendige Unterlagen
Gebühren
29,90 Euro bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
38,60 Euro bei Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes
46,60 Euro bei Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II(für Wunschkennzeichen zuzüglich 10,20 Euro; Reservierung zuzüglich 2,60 Euro)[/Inhalt
Als Fahrzeughalterin/Fahrzeughalter muss das Fahrzeug auf eine neue Anschrift umgemeldet werden, wenn der Wohnsitz in eine andere Kommune verlegt wird.
Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich wurde zum 01.01.2015 aufgehoben. Fahrzeughalter können nunmehr beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels gegenüber der zuständigen Stelle bestehen bleibt und auch weiterhin eine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich ist.
Notwendige Unterlagen