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Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung
Im Rahmen der Eingriffsregelung gemäß Paragraphen 13 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besteht das Ziel die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu erhalten. Generell ist die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden.
Aufgrund von notwendigen städtebaulichen Planungen für Wohnen und Gewerbe, aber auch dem Ausbau der Infrastruktur, kann es jedoch zu einer Unvermeidbarkeit von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft kommen. In diesem Zusammenhang wird es erforderlich, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu erbringen, um den Verlust ökologisch wertvoller Flächen bei Eingriffen zu kompensieren und eine Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten. Sofern dies nicht auf den unmittelbar betroffenen Flächen möglich ist, sind externe Maßnahmen erforderlich, das heißt außerhalb des Vorhabengebietes.
Kompensationsmaßnahmen können hierbei die Herstellung von ökologisch wertvollen Biotopen oder die Bereitstellung von Flächen für Artenschutzmaßnahmen beinhalten. Auch Maßnahmen, die schon vor Beginn des Eingriffs in Wirkung treten müssen, um im Rahmen von Eingriffen beeinträchtigten Arten ein Ersatzhabitat zu bieten (CEF-Maßnahmen), sind möglich. Die Stadtverwaltung hält auch einen Teil eigener Flächen als sogenannten Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen vor, denen zu einem späteren Zeitpunkt konkrete Maßnahmen zugeordnet werden.
Die bereitgestellten Übersichtskarten geben einen Überblick über vorhandene Kompensationsmaßnahmen im Stadtgebiet, sowie über vorhandene Flächenpools für Kompensationsmaßnahmen.
