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Zuständiger Fachdienst: Steuern und Abgaben
Mo: 08.00 - 14.00
Di: 08.00 - 14.00
Mi: 08.00 - 14.00
Do: 08.00 - 17.00
Fr: 08.00 - 13.00
Zweitwohnungssteuer
Eine Zweitwohnungssteuer wird erhoben, wenn man eine Zweitwohnung, also einen Zweitwohnsitz im Gebiet der Stadt Göttingen hat.
Steuerpflichtig ist der Inhaber/die Inhaberin der Zweitwohnung, sofern er/sie in dieser Wohnung mit Nebenwohnung angemeldet ist oder angemeldet sein müsste. Eine Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird oder benutzt werden könnte.
Besonderheiten
Von der Steuer befreit sind:
- Zweitwohnungen, die entgeltlich oder unentgeltlich von Trägern der freien Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen zur Verfügung gestellt wird.
- Zweitwohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und den Erziehungszwecken dienen.
- Zweitwohnungen in einem Heim oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung behinderter Personen dienen
- Räume in Frauenhäusern oder zum Zwecke des Strafvollzugs
- Verheiratete Personen, die eine Zweitwohnung in Göttingen aus beruflichen Gründen innehaben, wenn:
- die Eheleute nicht dauernd getrennt leben,
- der Hauptwohnsitz der Eheleute sich außerhalb von Göttingen befindet,
- die Erreichung des Arbeitsplatzes nicht ohne erheblichen Zeitaufwand möglich wäre.
Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat.
Online-Formular
Hier kann die Erklärung zur Zweitwohnungsteuer in einem Onlineformular abgegeben werden.
| L. Dittrich | |
| Zuständiger Fachdienst Steuern und Abgaben Neues Rathaus Hiroshimaplatz 1-4 37083 Göttingen Telefon: 0551/400-4239 E-Mail: fd20.5@goettingen.de | |
| M. Winkler | |
| Zuständiger Fachdienst Steuern und Abgaben Neues Rathaus Hiroshimaplatz 1-4 37083 Göttingen Telefon: 0551/400-2434 E-Mail: fd20.5@goettingen.de | |
