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Zuständiger Fachdienst: Steuern und Abgaben
Mo: 08.00 - 14.00
Di: 08.00 - 14.00
Mi: 08.00 - 14.00
Do: 08.00 - 17.00
Fr: 08.00 - 13.00
Vergnügungsteuer
Die Stadt Göttingen erhebt für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art Vergnügungsteuer. Dies sind u. a. Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dance, Schaustellungen von Personen, das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos, Catcher-, Ringkampf- und Boxveranstaltungen sowie der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten und Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der Art und dem Ort der Veranstaltung bzw. dem Aufstellort des Automaten/des Gerätes.
Besonderheiten:
Steuerbefreiung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen z. B. gewährt werden für
- Veranstaltungen kultureller Organisationen, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen besteht
- Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten- oder Straßenfesten
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29.04. bis 02.05. aus Anlass des 1. Mai als Tag der Arbeit von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder Betrieben durchgeführt werden
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird (der Zweck ist bei der Anmeldung anzugeben)
Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vorher, die Inbetriebnahme eines Spielautomaten unverzüglich anzumelden.
| C. Schneider | |
| Zuständiger Fachdienst Steuern und Abgaben Neues Rathaus, Raum: 3-211 - Nebengebäude , 2. OG Hiroshimaplatz 1-4 37083 Göttingen Telefon: 0551/400-2404 E-Mail: fd20.5@goettingen.de | Arbeitszeit: |
