Seiteninhalt
Zuständiger Fachdienst: Straßenverkehr
Telefonische Sprechzeiten:
Mo: 09.00 - 12.00
Di: 09.00 - 12.00
Mi: 09.00 - 12.00
Do: 09.00 - 12.00 und
14.00 - 16.00
Fr: 09.00 - 12.00
Hinweis: Für einzelne Dienstleistungen gibt es gesonderte Öffnungszeiten! Diese sind in den jeweiligen Dienstleistungen zu finden.
StVO: Ausnahmegenehmigung
Allgemeine Informationen
Öffnungszeiten für diese Dienstleistung
im Bereich Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
| Mo: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Di: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Mi: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Do: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr |
| Fr: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Fußgängerzone
Das Befahren der Fußgängerzone ist während der Lieferzeiten werktags zwischen 5.00 und 11.00 Uhr für den gewerblichen und privaten Lieferverkehr ohne Erlaubnis möglich. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese kann je nach Lage des Einzelfalls für einen Tag (auch mehrere), eine Woche (auch mehrere), einen Monat (auch mehrere) oder 1 Jahr oder auch länger erteilt werden.
Notwendige Unterlagen
Bei Ausnahmegenehmigungen von längerer Dauer (zwischen einer Woche und einem Jahr) ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. §§ 45, 46 StVO auszufüllen, mit Darlegung der zwingenden Gründe die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Bei Fahrten von kurzer Dauer (sog. Tagesgenehmigungen) ist ein schriftlicher, formloser Antrag per Mail an Parkausweis@goettingen.de erforderlich. Schildern Sie dazu bitte Ihre Gründe, wozu Sie die Durchfahrtserlaubnis benötigen. Außerdem ist die Angabe Ihrer Rechnungsadresse erforderlich, sowie der genaue Tag an dem Sie die Genehmigung benötigen und ggf. ein Kennzeichen.
Notwendige Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (Download siehe unten)
- Zulassungsbescheinigung Teil I für jedes Fahrzeug
- ggf. Gewerbeanmeldung
- ggf. Handelsregisterauszug
Bei Ausnahmegenehmigungen von unter einer Woche (z.B. bei Umzügen) reicht eine formlose E-Mail an parkausweis@goettingen.de aus. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 14 Tage betragen, zuzüglich des Postversandes.
Folgende Angaben sollten enthalten sein:
- Rechnungsadresse
- Genaue Umzugsadresse in der Fußgängerzone
- Genauen Tag des Umzuges
- Ggf. falls vorhanden das Autokennzeichen
Anträge sollten unter Verwendung des Antragsformulars elektronisch unter Parkausweis@goettingen.de gestellt werden.
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem, §§ 45, 46 StVO (444 KB)
Gebühren
Die Kosten betragen je nach Dauer zwischen 15 und 130 Euro. Die Änderung und der Verlust einer Ausnahmegenehmigung kosten jeweils 15 Euro.
Ansprechpartner*innen
- M. Bourdy
- B. Köster
Haltverbotszone (wegen Umzugsarbeiten)
Einrichten einer Haltverbotszone für Umzugsarbeiten
Die Antragstellung für die Erlaubnis zur Einrichtung einer Haltverbotszone kann formlos, schriftlich oder persönlich beim Fachdienst Straßenverkehr der Stadt Göttingen erfolgen.
Der Antrag muss rechtzeitig - spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Umzugstermin - übermittelt werden!
Folgende Angaben werden benötigt:
- Vor- und Zuname, Adresse und Telefonnummer
- Örtlichkeit (Straße und Hausnummer) wo die Haltverbotszone eingerichtet werden soll
- Tag des Umzuges
- Fahrzeug- Art : z.B. Pkw mit Anhänger, Sprinter ,LKW 7,5 t
Hinweis:
Nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz (NFeiertagsG) dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich keine öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, durchgeführt werden. Dazu zählen auch Umzüge mit Möbeltransporten. Aus diesem Grund können an diesen Tagen keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Umzüge müssen daher auf einen Werktag oder Samstag gelegt werden.
Variante 1: Die amtlichen Schilder selbst aufstellen:
Es ist dabei zu beachten, dass nur amtliche Verkehrsschilder aufgestellt werden dürfen. Diese können - wahrscheinlich gegen Gebühr - bei entsprechenden Institutionen geliehen werden. Im Regelfall liegt die Verantwortung für Transport, Aufstellung, Abtransport und Rückgabe selbst bei den Nutzenden. Die Beweissicherung des IST-Zustandes obliegt ebenfalls diesen. Das beiliegende Protokoll ist dafür als Vorlage zu nutzen. Weiterhin ist hier eine beispielhafte Fotodokumentation aufgeführt.
Die Gebühr beträgt für diese Genehmigung 35,00 Euro. Zu den Genehmigungsgebühren der Varianten 1 - 2 kommen bei bewirtschafteten Parkzonen jeweils noch Sondernutzungsgebühren je Parkplatz hinzu.
Variante 2: Die Schilder von einem Umzugsunternehmen aufstellen lassen:
Das Unternehmen übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen zum Einrichten der Haltverbotszone. Die Höhe dieser Kosten muss bei jedem Unternehmen erfragt werden.
Die Genehmigungsgebühr für das Unternehmen beträgt ebenfalls 35,00 Euro.
Hinweis: Zu den Genehmigungsgebühren der Varianten 1 - 2 kommen bei bewirtschafteten Parkzonen jeweils noch Sondernutzungsgebühren je Parkplatz hinzu.
Ansprechpartner*innen
- M. Bourdy
- B. Köster
Amtliche Beschilderung einer Haltverbotszone:
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen (nach StVO)
Regelung für Handwerker und Soziale Dienste
Handwerker oder soziale Dienste können eine Ausnahmegenehmigung erhalten, die das Parken nur während der handwerklichen Tätigkeiten bzw. der pflegerischen Tätigkeiten im Rahmen des Betriebes oder des Dienstleisters erlaubt und zwar
- im eingeschränkten Halteverbot/Zonenhalteverbot (Z286/Z290 StVO),
- an Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, auch bei vorgeschriebener Parkscheibe,
- auf Bewohnerparkplätzen bis 16.00 Uhr.
Bei den Hausmeisterservices wird geprüft, inwieweit tatsächlich handwerkliche Tätigkeiten durchgeführt werden.
Unter dem Begriff "soziale Dienste" sind ausschließlich folgende Berufsgruppen anzusehen:
- Alten- und Krankenpflegedienste
- Hebammen
- Physiotherapie- und Massagepraxen (nur wenn Hausbesuche durchgeführt und nachgewiesen werden)
Notwendige Unterlagen
Bei Ausnahmegenehmigungen von längerer Dauer ist ein formloser schriftlicher Antrag unter Angabe der zwingenden Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen, zu stellen. Dem Antrag sind Kopien der Kfz-Scheine (ZB I) der Fahrzeuge, für die der Antrag gestellt wird, beizufügen. Bei Erstanträgen ist zudem die Vorlage der Gewerbeanmeldung (Kopie) erforderlich.
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem, §§ 45, 46 StVO (444 KB)
Die Bearbeitungszeit dauert zwei Wochen.
Nähere Auskünfte erteilen auch die genannten Ansprechpartner. Bei Inanspruchnahme von kurzer Dauer (sog. Tagesgenehmigungen) ist kein schriftlicher Antrag erforderlich.
Gebühren
je nach Dauer der Genehmigung beträgt die Gebühr zwischen 5 Euro und 75 Euro. Die Jahresgebühr für jeden Ausweis beträgt 75 Euro. Die Änderung und der Verlust einer Ausnahmegenehmigung kosten jeweils 15 Euro.
Ansprechpartner*innen
- M. Bourdy
- B. Köster
Die Ausweise können nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
Schutzhelme
Die Führer und Beifahrer von Krafträdern müssen während der Fahrt grundsätzlich einen zugelassenen Schutzhelm tragen. Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, können hier aus Platzgründen nicht näher erläutert werden. Auskünfte bei den o.g. Ansprechpartnern.
Notwendige Unterlagen
Gutachten eines Arztes
Gebühren
10,20 Euro
Ansprechpartner*innen
- M. Bourdy
- B. Köster
Schwerbehindertenparkausweis
EU-Parkausweis: blau
Schwerbehinderte, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes sind, in dem auf der Rückseite die Merkmale "aG" oder "BI" eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Schwerbehindertenparkausweis, der sie berechtigt, die ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze zu nutzen, im eingeschränkten Halteverbot und in Anwohnerparkbereichen, sowie in gebührenpflichtigen Parkzonen gebührenfrei zu parken. Daneben gibt es Sonderregelungen für die Benutzung der Fußgängerzone.
Wichtig: Die Parksonderrechte können nur mit dem Schwerbehindertenparkausweis in Anspruch genommen werden. Der Schwerbehindertenausweis selbst berechtigt dazu nicht.
Notwendige Unterlagen
Schwerbehindertenausweis mit den unter VI genannten Eintragungen, Lichtbild
Gebühren
Gebühren werden nicht erhoben.
Ansprechpartner*innen
- M. Bourdy
- B. Köster
Parkausweis Deutschland: orange
Ist weder das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ auf Ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen, haben Sie eventuell einen Anspruch auf den Orangefarbigen Schwerbehindertenparkausweis.
Menschen mit Schwerbehinderung können den orangen Parkausweis mit folgenden Merkzeichen bzw. Erkrankungen bekommen:
- Merkzeichen G (Gehbehinderung) und Merkzeichen B (Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nötig) und ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule mit Einfluss auf das Gehvermögen, wenn gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane vorliegt.
- Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- Künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
- Schwerbehinderung (GdB ab 50), wenn der ärztliche Dienst des Versorgungsamts festgestellt hat, dass sie den genannten Behinderungen gleichzustellen ist.
Achtung: Es kommt hier auf den Einzel-GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung an und nicht auf den Gesamt-GdB.
Notwendige Unterlagen
Schwerbehindertenausweis, letzter Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
Personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze
Für die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes ist bitte das Merkblatt zu beachten. Für die Beantragung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes muss der unten aufgeführte Antrag ausgefüllt und an Parkausweis@goettingen.de gesendet werden.
Sicherheitsgurte
Alle Insassen in Kraftfahrzeugen müssen grundsätzlich den Sicherheitsgurt anlegen. Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, können hier aus Platzgründen nicht näher erläutert werden. Auskünfte erteilen die genannten Ansprechpartner*innen.
Notwendige Unterlagen
Gutachten eines Arztes
Gebühren
10,20 Euro
Ansprechpartner*innen
- M. Bourdy
- B. Köster
Sonntagsfahrverbot
An Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen dürfen Lkw über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw grundsätzlich nicht fahren. Ausgenommen sind im Prinzip nur Transporte mit frischen oder leichtverderblichen Waren. Für weitere Transporte ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Gründe, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würden, können o.g. Ansprechpartnern erfragt werden.
Notwendige Unterlagen
Formgebundenes Antragsformular
Gebühren
10,00 bis 300,00 Euro
Ansprechpartner*innen
- M. Bourdy
- C. Pöschl
Kontakt
| Team Parkausweise | |
| Zuständiger Fachdienst Straßenverkehr Neues Rathaus Hiroshimaplatz 1-4 37083 Göttingen Telefon: 0551/400-613210 E-Mail: parkausweis@goettingen.de | Arbeitszeit: |
