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Zuständiger Fachdienst: StadtRaumVerwaltung
Termine nach telefonischer Vereinbarung
Sondernutzung öffentlicher Flächen
Allgemeine Informationen
Die gewidmeten öffentlichen Flächen im Stadtgebiet (insbesondere Straßen, Wege, Plätze) können grundsätzlich von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich genutzt werden. Eine individuelle Nutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, ihn beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, ist Sondernutzung und von einer in der Regel gebührenpflichtigen Erlaubnis abhängig.
Mit der beabsichtigten Sondernutzung öffentlicher Fläche darf erst begonnen werden, sobald die entsprechende Genehmigung vorliegt. Reichen Sie daher Ihren Antrag bitte mindestens eine Woche vor dem gewünschten Nutzungszeitraum ein! Eine Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann durch die Stadt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Gebühren werden abhängig von der Art der Nutzung, der Nutzungsdauer sowie der beanspruchten Flächen entsprechend der Sondernutzungsgebührensatzung erhoben. Verwaltungsgebühren werden aufgrund der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen festgesetzt.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes StadtRaumVerwaltung gern zur Verfügung!
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch die Sondernutzung öffentlicher Fläche - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
WICHTIG: Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Gaststättengesetz, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Daher ergeben sich ggf. auch andere/weitere Zuständigkeiten:
- bei straßenverkehrsrechtlichen Belangen (Absperrungen z.B. für Straßenfeste, Park-/ Durchfahrtserlaubnisse etc.): FD Straßenverkehr
- bei gewerbe- und gaststättenrechtlichen Belangen (Gewerbeerlaubnis, Speisen-/Getränkeausschank): FD Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten
Bitte beachten Sie, dass nach Inkrafttreten des Nds. Gaststättengesetzes nunmehr jede - auch eine nur kurzfristige Abgabe - von Speisen und Getränken anzeigepflichtig ist!. - bei Angelegenheiten des Marktwesens und Gewerbeangelegenheiten (Reisegewerbekarte): FD Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
- bei allgemeinen Fragen zur Werbung in der Innenstadt oder zu ortsfesten Werbeanlagen: FD Bauordnung, Denkmalschutz und Archäologie oder FD Stadt- und Verkehrsplanung
Nützliche Links:
- Online-Stadtplan
- Sondernutzungssatzung (siehe dort unter 5-3 - SATZUNG DER STADT GÖTTINGEN ÜBER DIE SONDERNUTZUNG AN ORTSSTRASSEN UND ORTSDURCHFAHRTEN (SONDERNUTZUNGSSATZUNG)
Baustelleneinrichtung
Für die Einrichtung von Baustellen, die Lagerung von Baustoffen sowie das Aufstellen von Gerüsten, Kränen und Containern o. ä. auf öffentlicher Fläche (Straße, Gehweg, Park- oder Grünfläche) sowie für die Überfahrt z. B. bei der Anlieferung ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Anträge, die sich auf das ausschließliche Aufstellen von Fahrzeugen (Umzugs- und Werkstattwagen, Wartungs- und Handwerkerfahrzeuge etc.) - insbesondere in der Fußgängerzone - beziehen, werden vom Fachdienst Straßenverkehr bearbeitet.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ggf. erforderliche straßenverkehrsbehördliche Anordnung durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt wird, diese ist gesondert zu beantragen. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Straßenverkehr. Das entsprechende Formular „Antrag auf verkehrsbehördliche Anordnung gem. §45 StVO (1 MB)“ ist unten unter „Formulare zum Download“ zu finden.
Mit der beabsichtigten Nutzung darf erst begonnen werden, sobald die entsprechende Genehmigung vorliegt. Reichen Sie daher Ihren Antrag bitte mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Nutzungszeitraum ein! Eine Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann durch die Stadt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Gebühren werden abhängig von der Art der Nutzung, der Nutzungsdauer sowie der beanspruchten Flächen entsprechend der Sondernutzungsgebührensatzung erhoben. Verwaltungsgebühren werden aufgrund der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen festgesetzt.
WICHTIG: Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Daher ergeben sich ggf. auch andere/weitere Zuständigkeiten:
z. B. bei straßenverkehrsrechtlichen Belangen (Absperrungen, Park-/ Durchfahrtserlaubnisse etc.): FD Straßenverkehr
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch die Sondernutzung öffentlicher Fläche - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
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Informations-, Promotions- und Wahlstände
Für das Aufstellen von Info- und Wahlständen sowie Promotionaktionen ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass Informationsstände der reinen Information dienen. Es ist keine Mitgliederwerbung gestattet.
Sowohl bei Informationsständen als auch bei Promotionständen dürfen Passanten außerhalb des Standes nicht behindert oder aufgehalten werden, sofern diese nicht ein deutliches Interesse bekunden.
Den an der Wahl zugelassenen Parteien wird 6 Wochen vor dem Wahltermin die zur Verfügung stehende Fläche auf der Ostseite des Rathausplatzes überlassen. Sonstige Infostände können, soweit entsprechende freie Kapazitäten vorhanden sind, am Kornmarkt genehmigt werden.
Mit der beabsichtigten Nutzung öffentlicher Fläche darf erst begonnen werden, sobald die entsprechende Genehmigung vorliegt. Reichen Sie daher Ihren Antrag bitte mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Nutzungszeitraum ein! Eine Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann durch die Stadt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Gebühren werden abhängig von der Art der Nutzung, der Nutzungsdauer sowie der beanspruchten Flächen entsprechend der Sondernutzungsgebührensatzung erhoben. Verwaltungsgebühren werden aufgrund der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen festgesetzt.
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch die Sondernutzung öffentlicher Fläche - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
WICHTIG: Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Daher ergeben sich ggf. auch andere/weitere Zuständigkeiten:
- bei gaststättenrechtlichen Belangen (Speisen-/Getränkeausschank) und bei Angelegenheiten des Marktwesens sowie Gewerbeangelegenheiten (Reisegewerbekarte): FD Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten
Bitte beachten Sie, dass nach Inkrafttreten des Nds. Gaststättengesetzes nunmehr jede - auch eine nur kurzfristige Abgabe - von Speisen und Getränken anzeigepflichtig ist.
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Plakatierung
Für Plakatierungen im Stadtgebiet ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Mit der beabsichtigten Plakatierung darf erst begonnen werden, sobald die entsprechende Genehmigung vorliegt. Reichen Sie daher Ihren Antrag bitte mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Nutzungszeitraum ein! Eine Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann durch die Stadt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Göttingen keine Genehmigungen für Plakatierungen auf Privatflächen bzw. an privaten Grundstücksbegrenzungen wie Zäunen oder Mauern erteilt!
Gebühren werden abhängig von der Art der Nutzung, der Nutzungsdauer sowie der beanspruchten Flächen entsprechend der Sondernutzungsgebührensatzung erhoben. Verwaltungsgebühren werden aufgrund der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen festgesetzt.
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch die Sondernutzung öffentlicher Fläche - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
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Straßencafé / Außengastronomie
Eine Sondernutzungserlaubnis ist für Außengastronomie (Straßencafés, Biergärten, Stehtische) auf öffentlicher Fläche notwendig. Die Abgrenzungen der aufgestellten Tische und Sitzgelegenheiten bei Cafés, Gaststätten, Eissalons, u. ä. müssen sich städtebaulich und stadtgestalterisch verträglich einfügen und jederzeit transportabel sein. Überdachungen sind nicht zulässig – Sonnenschirme bis maximal 4,00 m Durchmesser sind erlaubt. Die Einrichtungsgegenstände sind nach Beendigung der Nutzungsdauer restlos zu entfernen. Die Erlaubnis wird nur für volle Kalendermonate im Kalenderjahr erteilt. In diesen Fällen sind Warenauslagen nicht zulässig.
Mit der beabsichtigten Nutzung darf erst begonnen werden, sobald die entsprechende Genehmigung vorliegt! Reichen Sie daher Ihren Antrag bitte mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Nutzungszeitraum ein! Eine Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann durch die Stadt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Hinweis:
Beträgt die genehmigte Außengastronomiefläche mindestens 6 m², ist die Aufstellung von einer eigenen nicht ortsfesten Werbeeinrichtung (Plakatträger bzw. "Kundenstopper") innerhalb dieser Fläche gebührenfrei. Bitte vermerken Sie aber auf dem Antragsformular, wenn Sie einen Plakatträger aufstellen möchten.
Gebühren werden abhängig von der Art der Nutzung, der Nutzungsdauer sowie der beanspruchten Flächen entsprechend der Sondernutzungsgebührensatzung erhoben. Verwaltungsgebühren werden aufgrund der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen festgesetzt
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch die Sondernutzung öffentlicher Fläche - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
WICHTIG: Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Gaststättengesetz, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Daher ergeben sich ggf. auch andere/weitere Zuständigkeiten:
- bei Gewerbeangelegenheiten (z. B. Gaststättenerlaubnis): FD Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
Bitte beachten Sie, dass nach Inkrafttreten des Nds. Gaststättengesetzes nunmehr jede - auch eine nur kurzfristige Abgabe - von Speisen und Getränken anzeigepflichtig ist! - bei städtebaulichen und stadtgestalterischen Fragen: FD Bauordnung, Denkmalschutz und Archäologie oder FD Stadt- und Verkehrsplanung
Nützliche Links:
Straßenhandel/Kunsthandwerk
Straßenhandelsstellen in der Fußgängerzone sind nur am Kornmarkt für längstens 6 Tage zulässig. Im übrigen Bereich der Fußgängerzone sind Straßenhandelsstellen nicht gestattet. Für diese Nutzung öffentlichen Straßenraums ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Genehmigungsvoraussetzung ist, dass die zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse von den Standinhabern selbst in eigenen Werkstätten handwerklich gefertigt worden sind (z. B. Schmuck, Keramik, Glas, Holzprodukte). Der einzelne Verkaufsstand darf eine Frontlänge von 3,00 m und eine Tiefe von 2,00 m einschließlich Aufenthaltsfläche für den Verkäufer nicht überschreiten. Seiten- und Rückverkleidungen sowie feste Verbindungen mit der Straße sind nicht zulässig.
Im übrigen Stadtgebiet kann nach entsprechender Antragstellung ein Straßenhandel auf öffentlicher Fläche genehmigt werden.
Mit dem beabsichtigten Straßenhandel darf erst begonnen werden, sobald die entsprechende Genehmigung vorliegt. Reichen Sie daher Ihren Antrag bitte mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Nutzungszeitraum ein! Eine Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann durch die Stadt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Gebühren werden abhängig von der Art der Nutzung, der Nutzungsdauer sowie der beanspruchten Flächen entsprechend der Sondernutzungsgebührensatzung erhoben. Verwaltungsgebühren werden aufgrund der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen festgesetzt.
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch die Sondernutzung öffentlicher Fläche - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
WICHTIG: Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Daher ergeben sich ggf. auch andere/weitere Zuständigkeiten:
- bei Angelegenheiten des Marktwesens sowie Gewerbeangelegenheiten (Reisegewerbekarte): FD Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
Nützliche Links:
Notwendige Unterlagen:
Formloser Antrag mit Aussagen zu Ort, Zeit/Dauer, geplanten Tätigkeiten, angebotenen Waren und deren Ursprung sowie Flächenbedarf.
Geben Sie bitte stets Ihre Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse an, um kurzfristige Nachfragen zu ermöglichen.
Straßenmusik
In der Göttinger Innenstadt sind Straßenmusikanten genauso willkommen wie in anderen großen Städten unseres Landes. Straßenmusik wird von der Stadt Göttingen in der Regel als nicht erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 NStrG angesehen, wenn die nachstehenden „Spielregeln“ eingehalten werden, damit sich Anlieger, Passanten, Bewohner und arbeitende Menschen in der Innenstadt nicht gestört fühlen. (Merkblatt siehe unten)
- Musikgruppen von mehr als vier Personen benötigen für ihren Auftritt stets eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt Göttingen (Bauverwaltung). Ein Antragsformular finden Sie im unteren Bereich dieser Seite.
- Bei Auftritten dürfen elektro-akustische Verstärker nicht eingesetzt werden.
- Gewerbsmäßige Auftritte sind nicht erlaubt; dazu zählt auch der Verkauf von Schallplatten, CD’s, MC’s oder anderweitigen Produkten.
- An einer (Spiel-)Stelle darf nur 20 Minuten lang musiziert werden. Danach ist eine ebenso lange Pause einzuhalten. Wenn an einer anderen Stelle weiter musiziert werden soll, muss der neue Standort so weit vom ersten Spielort entfernt liegen, dass die Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht mehr gehört werden können.
- Die Benutzung von sehr lauten Trommeln oder ähnlich lauten anderen Rhythmusinstrumenten ist nicht gestattet.
- An Werktagen ist die Straßenmusik nur zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr erlaubt, an Sonn- und Feiertagen ist Straßenmusik nur nach den üblichen Gottesdienstzeiten möglich.
- Finden an einem Standort mit Sondernutzungsgenehmigung erlaubte Veranstaltungen statt oder werden sie zu diesem Zeitpunkt noch vorbereitet, so ist Straßenmusik dort nicht gestattet.
Straßenmusik, die über diesen Rahmen hinaus geht, kann von der Polizei oder vom Fachbereich Ordnung unterbunden werden.
Für Auskünfte stehen Ihnen der Fachbereich Ordnung, Tel. 0551 – 400 3146 oder die Innenstadtwache der Polizei, Tel. 0551 – 491 – 6215, gern zur Verfügung.
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch Straßenmusik - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
Notwendige Unterlagen:
Besteht eine Musikgruppe aus mehr als vier Personen, wird für den Auftritt stets eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt Göttingen (Bauverwaltung) benötigt. Ein Antragsformular finden Sie im unteren Bereich dieser Seite.
Veranstaltungen auf dem Marktplatz und in der Fußgängerzone
Wer eine öffentliche Veranstaltung plant, benötigt hierzu eine Sondernutzungserlaubnis.
Insbesondere bei Veranstaltungen auf dem Marktplatz vor dem Alten Rathaus werden die Erlaubnisse mit Auflagen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Lärmimmissionswerte erteilt.
Während der Dauer von wiederkehrenden traditionellen Veranstaltungen der Stadt oder im Interesse der Stadt (z.B. Veranstaltungen der Gewerkschaften zum 1. Mai, Weihnachtsmarkt, Ostermarkt, Gänselieselfest, Nacht der Kultur) sind andere Sondernutzungen für den jeweiligen Veranstaltungsbereich nicht erlaubt.
Mit der beabsichtigten Nutzung öffentlicher Fläche darf erst begonnen werden, sobald die entsprechende Genehmigung vorliegt. Da hier oft mehrere Stellen vor einer Entscheidung beteiligt werden müssen, ist eine frühzeitige Antragstellung sinnvoll. Eine Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann durch die Stadt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Gebühren werden abhängig von der Art der Nutzung, der Nutzungsdauer sowie der beanspruchten Flächen entsprechend der Sondernutzungsgebührensatzung erhoben. Verwaltungsgebühren werden aufgrund der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen festgesetzt
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch die Sondernutzung öffentlicher Fläche - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
WICHTIG: Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Daher ergeben sich ggf. auch andere/weitere Zuständigkeiten:
- bei straßenverkehrsrechtlichen Belangen (Absperrungen, Park-/ Durchfahrtserlaubnisse etc.): FD Straßenverkehr
- bei Angelegenheiten des Marktwesens, des Versammlungsrechts (Demonstrationen/Kundgebungen) sowie Gewerbeangelegenheiten (Reisegewerbekarte): FD Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
- Bitte beachten Sie, dass nach Inkrafttreten des Nds. Gaststättengesetzes nunmehr jede - auch eine nur kurzfristige Abgabe - von Speisen und Getränken anzeigepflichtig ist!
Nützliche Links:
Verkaufsstände, z.B. für Obst, Gemüse, Blumen
Die gewidmeten öffentlichen Flächen im Stadtgebiet (insbesondere Straßen, Wege, Plätze) können grundsätzlich von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich genutzt werden. Eine individuelle Nutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, ihn beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, ist Sondernutzung und von einer in der Regel gebührenpflichtigen Erlaubnis abhängig.
Eine Sondernutzungserlaubnis ist für u. a. für die Errichtung und das Betreiben von Verkaufsstellen auf öffentlicher Fläche (z.B. zum Verkauf von Erdbeeren, Spargel, Blumen etc.) erforderlich.
Innerhalb der Wallanlagen (Innenstadt) sind Verkaufstätigkeiten auf öffentlicher Fläche nicht erlaubt! Ausnahmen bilden genehmigte Straßenhandelsstellen, Straßencaféflächen oder Stände anlässlich von genehmigten Veranstaltungen besonderer Art (Gänselieselfest, sonstige Straßenfeste etc.)
Für die Vergabe von Standplätzen auf den regelmäßigen Märkten (Lieselmarkt, Blumenmarkt, Wochenmarkt o. ä.) wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten. Weitere Informationen zu Märkten in Göttingen erhalten Sie hier.
Mit der beabsichtigten Sondernutzung öffentlicher Fläche darf erst begonnen werden, sobald die entsprechende Genehmigung vorliegt. Reichen Sie daher Ihren Antrag bitte mindestens eine Woche vor dem gewünschten Nutzungszeitraum ein! Eine Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann durch die Stadt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen der oben genannte Mitarbeiter gern zur Verfügung!
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch die Sondernutzung öffentlicher Fläche - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
WICHTIG: Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Nds. Gaststättengesetz, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Daher ergeben sich ggf. auch andere/weitere Zuständigkeiten:
- bei straßenverkehrsrechtlichen Belangen (Absperrungen, Park-/ Durchfahrtserlaubnisse etc.): FD Straßenverkehr
- bei Gewerbeangelegenheiten (Reisegewerbekarte, Speisen-/Getränkeausschank): FD Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
- Bitte beachten Sie, dass nach Inkrafttreten des Nds. Gaststättengesetzes nunmehr jede - auch eine nur kurzfristige Abgabe - von Speisen und Getränken anzeigepflichtig ist!
Nützliche Links:
Notwendige Unterlagen:
Bitte reichen Sie einen schriftlichen Antrag u.a. mit Angaben zum Nutzungszeitraum, Größe, Art und Gestaltung des Standes sowie zum Warenangebot ein. Das Beifügen einer einfachen Skizze mit ergänzenden Angaben (z.B. Maße, Abgrenzungen Fußweg/Fahrbahn/Grünflächen etc.) erleichtert die Bearbeitung und vermeidet ggf. sonst notwendige Nachfragen.
Verteilen von Handzetteln
Die gewidmeten öffentlichen Flächen im Stadtgebiet (insbesondere Straßen, Wege, Plätze) können grundsätzlich von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich genutzt werden.
Für das ausschließliche und mobile Verteilen von Handzetteln o. ä. ohne etwaige Aufbauten auf öffentlicher Fläche bei ständigem Standortwechsel wird in der Stadt Göttingen keine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Wenn Sie jedoch einen Stand o. ä. aufstellen möchten, ist eine Genehmigung erforderlich.
Zu beachten ist jedoch, dass durch die Handzettel keine Verschmutzung des öffentlichen Raums entstehen darf. Zettel, die von den Passanten auf die Straße geworfen werden, sind zeitnah einzusammeln und in die entsprechenden Mülleimer zu entsorgen. Weitere grundsätzliche Regeln entnehmen Sie bitte der "Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Göttingen".
Eine Verteilung auf Privatgelände ist mit dem jeweiligen Eigentümer abzusprechen.
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch die Sondernutzung öffentlicher Fläche - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
Warenauslagen
Tiefe der Warenauslagen (in den Gehweg/die Straße hinein):
- In der Fußgängerzone ohne Busverkehr:
Genehmigungsfähig sind Warenauslagen mit einer maximalen Tiefe von 1,20 m, sofern der Fußgängerverkehr nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. - In allen übrigen Bereichen:
Die maximale Tiefe von 0,60 m darf nicht überschritten werden, soweit eine Gehwegbreite von 1,50 m frei bleibt und keine unzumutbare Beeinträchtigung des (Fußgänger- )-Verkehrs entsteht.
Breite (entlang der Hausfassade):
- Innerhalb der Wallanlagen (Innenstadt):
Die Warenauslagen dürfen maximal 4,00 m der Geschäftsfrontbreite einnehmen. Bei einer Geschäftsfrontbreite von mehr als 10,00 m kann pro angefangenem Meter Überschreitung eine über die 4,00 m - Begrenzung hinausgehende zusätzliche Warenauslage von 0,20 m Breite genehmigt werden. - Im übrigen Stadtgebiet:
Die Aufstellung von Warenauslagen ist auf der gesamten Geschäftsfrontbreite möglich.
Sonstige Regelungen:
- Die Aufstellung muss an der Stätte der eigenen Leistung und direkt an der Gebäudefassade erfolgen.
- Sind vor dem Geschäft oder in dessen näherer Umgebung bereits eigene, nicht ortsfeste Werbeeinrichtungen (Plakatständer) oder eigene auf dem Boden befestigte Werbeanlagen vorhanden, sind zusätzlich keine eigenen Warenauslagen erlaubt.
Nicht ortsfeste Werbeeinrichtungen (Werbetafeln, Plakatständer, „Kundenstopper“)
- Pro Geschäft ist nur eine nicht ortsfeste Werbeeinrichtung erlaubnisfähig.
- In der Regel sind nur Plakatständer genehmigungsfähig (keine Werbesegel, Rieseneistüten, etc.).
- Die Aufstellung muss an der Stätte der eigenen Leistung und direkt an der Gebäudefassade erfolgen.
- Bei einem Gehweg muss die verbleibende Restgehwegbreite mindestens 1,50 m betragen.
- Die Aufstellung ist nur während der Öffnungszeiten des Geschäftes zulässig.
- Die Außenmaße dürfen 1,10 m x 0,70 m (Höhe x Breite) nicht überschreiten.
- Sind vor dem Geschäft oder in dessen näherer Umgebung bereits eigene Warenauslagen oder eigene auf dem Boden
- befestigte, ortsfeste Werbeanlagen vorhanden, sind zusätzlich keine eigenen, nicht ortsfesten Werbeeinrichtungen erlaubt.
Dekorationsgegenstände
Bei Dekorationsgegenständen handelt es sich unter den folgenden Voraussetzungen um eine erlaubnisfreie Sondernutzung:
- Die Gegenstände sind weder Werbeeinrichtungen noch stellen sie eine Warenauslage dar.
- Die Tiefe (in den Gehweg hinein) beträgt maximal 0,60 m.
- Eine maximale Breite von 2,00 m der Geschäftsfront wird nicht überschritten.
- Die Aufstellung erfolgt an der Stätte der eigenen Leistung und direkt an der Gebäudefassade.
- Bei einem Gehweg beträgt die verbleibende Restgehwegbreite noch mindestens 1,50 m.
- Der (Fußgänger-) -Verkehr wird durch die Aufstellung nicht unzumutbar beeinträchtigt.
- Die Standfestigkeit ist gewährleistet.
Die wichtigsten Informationen zum Thema "Warenauslagen und Werbeeinrichtungen" haben wir für Sie in einem Faltblatt zusammengefasst.
Bei akuten Störungen bzw. schweren Beeinträchtigungen durch die Sondernutzung öffentlicher Fläche - insbesondere außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung - wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
Eine Nutzung öffentlicher Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
WICHTIG: Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine Erlaubnisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Gewerbeordnung, Versammlungsgesetz, Straßenverkehrsordnung etc.). Daher ergeben sich ggf. auch andere/weitere Zuständigkeiten:
- bei Angelegenheiten des Marktwesens (Flohmarkt, Sondermärkte) sowie allgemeinen Gewerbeangelegenheiten: FD Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
- bei allgemeinen Fragen zu Werbung und zur Innenstadtgestaltung: FD Bauordnung, Denkmalschutz und Archäologie oder FD Stadt- und Verkehrsplanung
Nützliche Links:
Notwendige Unterlagen:
Sämtliche o. g. Sondernutzungen (Ausnahme: Dekorationsgegenstände) sind genehmigungspflichtig. Im unteren Bereich dieser Seite finden Sie Formulare, die Ihnen die Antragstellung erleichtern sollen.
Geben Sie bitte stets Ihre Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse an, um kurzfristige Nachfragen zu ermöglichen.
Mit der beabsichtigten Sondernutzung öffentlicher Fläche darf erst begonnen werden, sobald die entsprechende Genehmigung vorliegt. Reichen Sie daher Ihren Antrag bitte mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Nutzungszeitraum ein!
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die oben genannten Mitarbeiter gern zur Verfügung!
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden abhängig von der Art der Nutzung, der Nutzungsdauer sowie der beanspruchten Flächen entsprechend der Sondernutzungsgebührensatzung erhoben. Verwaltungsgebühren werden aufgrund der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen festgesetzt.
Wird die Erlaubnis für eine nicht ortsfeste Werbeeinrichtung für das gesamte Kalenderjahr beantragt, beträgt die Gebühr das 10-fache der jeweiligen Monatsgebühr.
Die Aufstellung von einer eigenen nicht ortsfesten Werbeeinrichtung innerhalb einer genehmigten Außengastronomiefläche von mindestens 6 m² ist gebührenfrei. Bitte vermerken Sie aber auf dem Antragsformular, wenn Sie einen Plakatträger aufstellen möchten.
Die Sondernutzungserlaubnis für Warenauslagen und nicht ortsfeste Werbeeinrichtungen wird nur für volle Kalendermonate im Kalenderjahr bzw. für ein Kalenderjahr erteilt.
Kontakt
| Team Sondernutzung | |
| Zuständiger Fachdienst StadtRaumVerwaltung Neues Rathaus Hiroshimaplatz 1-4 37083 Göttingen Telefon: 0551/400-61-6811 E-Mail: StadtRaumVerwaltung@goettingen.de | Arbeitszeit: |
