Seiteninhalt

Zuständiger Fachdienst: Sozialdienst (Jugend)

Öffnungszeiten

Mo: 08.00 - 12.00
Di: 08.00 - 12.00
Mi: -
Do: 14.30 - 17.30
Fr: 08.00 - 12.00

HausanschriftStadt GöttingenGothaer Platz 337083 Göttingen
9.948321280
51.524663435

Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche

zuklappen

Betreuung, Versorgung und Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche

Zuständige Ansprechperson finden

Die zuständigen Ansprechpersonen sind entsprechend der jeweiligen Wohnadresse 
hier in der Sozialraumkarte der Stadt Göttingen zu finden.
(Dort werden durch Anklicken des gewünschten Gebäudes der gesuchten Adresse die jeweils zuständige Ansprechperson und weitere Informationen zum jeweiligen Sozialraum angezeigt.)

Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen

Vermittlung einer Versorgung, Betreuung und Pflege von Kindern bei Ausfall des betreuenden Elternteils im Rahmen einer Notsituation (Krankheit etc.)

Besonderheiten
Die Hilfe wird nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z.B. Krankenversicherung) gewährt.

Notwendige Unterlagen
je nach Lage des Einzelfalles nach Absprache

Gebühren
Gebühren werden nicht erhoben

Rechtsgrundlage
§ 20 SGB VIII

Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, Minderjährige in seine Obhut zu nehmen, wenn diese um Obhut bitten oder eine dringende Gefahr für ihr Wohl ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht. Während der Inobhutnahme ist die Situation , welche zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.

Das Jugendamt hat die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

Das Jugendamt ist befugt, im Rahmen der Inobhutnahme Kinder und Jugendliche bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen.

Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen an diese zu übergeben, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht, oder eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird.

Ein Ablaufschema zur besseren Orientierung und Verhalten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung steht hier als Download zur Verfügung (siehe unten unter Dokumente).

Eine Übersicht mit ersten Anlaufstellen zur Unterstützung und Beratung von Familien kann hier heruntergeladen werden (siehe unten unter Dokumente).

Rechtsgrundlage
§ 42 SGB VIII§42a-f SGB VIII

Gebühren
Gebühren werden nicht erhoben; Heranziehung Unterhaltspflichtiger zu den Kosten


zuklappen
Team BereitschaftsdienstStandort anzeigen
Zuständiger Fachdienst
Sozialdienst (Jugend)
Stadt Göttingen
Gothaer Platz 3
37083 Göttingen
Telefon: 0551/400-3737
E-Mail:

Arbeitszeit:
{Mo:} 08.30 - 10.30
{Di:} –
{Mi:} 08.30 - 10.30
{Do:} 14.30 - 17.30
{Fr:} 08.30 - 10.30

zurück