Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten.
Es gibt in Niedersachsen keine allgemeinen Brenntage mehr.
Mit der Pflanzenabfallverordnung wird nach einer Anzeige bei der Unteren Abfallbehörde als Ausnahme zugelassen, pflanzliche Abfälle zum Zwecke der Beseitigung zu verbrennen, wenn
- ein Befall mit bestimmten Schadorganismen vorliegt oder
- es bei im Wald angefallenen pflanzlichen Abfällen aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist.
Mit einer Einzelfallgenehmigung kann von der Unteren Abfallbehörde zugelassen werden, pflanzliche Abfälle zu verbrennen, wenn eine Verwertung und Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich sind oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden können.
Brauchtumsfeuer und die Kompostierung von pflanzlichen Abfällen sind nicht Gegenstand der Pflanzenabfallverordnung.
Gebühren:
- Zulassung im Einzelfall nach § 2 der VO - nach Zeitaufwand, mind. 36 EUR
- Prüfung einer Anzeige nach § 3Abs. 1 S. 5 - nach Zeitaufwand, mind. 24 EUR
Abfuhrkalender (inkl. Baum- und Strauchschnitt) der Göttinger Entsorgungsbetriebe