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Zuständiger Fachdienst: Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Mo: 08.30 - 12.00
Di: 08.30 - 12.00
Mi: 08.30 - 12.00
Do: 08.30 - 12.00, 14.00 - 17.00
Fr: 08.30 - 12.00
Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung
Lohnsteuerhilfevereine helfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in deren Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Diese Hilfeleistung darf nur für Vereinsmitglieder erbracht werden und beschränkt sich auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern. Mitglieder des Vereins, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Eine Person, die Hilfe in Steuersachen leistet, muss einer Beratungsstelle angehören. Jede Beratungsstelle muss einen Leiter haben. Der Lohnsteuerhilfeverein muss außerdem in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Um als Lohnsteuerverein arbeiten zu dürfen, bedarf es einer offiziellen Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Dazu muss die Antragstellerin oder der Antragsteller dort alle erforderlichen Unterlagen einreichen.
Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.
| S. Schneid | |
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| Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0511120-5521 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
| Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Göttingen Reinhäuser Landstraße 4 37083 Göttingen Öffnungszeiten:
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| Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Göttingen Hiroshimaplatz 1-4 37083 Göttingen | |
| Landesamt für Steuern Niedersachsen Waterloostr. 5 30169 Hannover Telefon: +49 511101-0 E-Mail: Poststelle@lst.niedersachsen.deHomepage: https://lstn.niedersachsen.de/startseite/ | |
| Oberfinanzdirektion Niedersachsen Waterloostraße 5 30169 Hannover Telefon: +49 5111010 Telefax: +49 5111012111 E-Mail: poststelle@ofd-z.niedersachsen.deHomepage: http://www.ofd.niedersachsen.de |
