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Zuständiger Fachdienst: Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Mo: 08.30 - 12.00
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Do: 08.30 - 12.00, 14.00 - 17.00
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Löschung der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer beantragen
Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb nicht fortführen wollen oder die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen.
Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis über die Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.
Antragsberechtigt sind:
- Gewerbetreibender oder Gewerbetreibende oder
- Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
- gesetzliche Vertretung bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH)
bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin.
| S. Schneid | |
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