Wie wird die Eignung einer Tagespflegeperson festgestellt?
Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist die Eignung einer Kindertagespflegeperson festzustellen. Im Rahmen dieser Überprüfung kann nur geklärt werden, ob eine grundsätzliche Eignung vorliegt.
Welche Tagespflegeperson zu welchem Kind und dessen Bedürfnisse passt, können in der Regel nur die Eltern und die Betreuungsperson in einem persönlichen Gespräch klären.
Die grundsätzliche Eignung wird vom Fachbereich Jugend, Fachdienst Besondere Soziale Dienste, in persönlichen Gesprächen, einzubringenden Nachweisen und einem Hausbesuch festgestellt.
Als Voraussetzungen sind zu erfüllen:
Erteilung der Erlaubnis/Berechtigung zur Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine anspruchsvolle Tätigkeit. Wer Kleinkinder betreut, übernimmt eine große Verantwortung für deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung.
Erfahrungen mit dem eigenen Kind können hilfreich sein, reichen aber nicht aus, um ein Tagespflegekind zu betreuen.
Der Gesetzgeber verpflichtet Kindertagespflegepersonen zur Qualifizierung (§23 SGB VIII).
Qualifizierungskurse werden in Kooperation mit der Volkshochschule Göttingen/Osterode durchgeführt, auf der Grundlage des vom Deutschen Jugendinstituts (DJI) entwickelten 160 -stündigen Curriculum Kindertagespflege.
Nach Feststellung der Eignung und dem erfolgreichen Abschluss eines Qualifizierungskurses kann die Erlaubnis /Berechtigung erteilt werden.
Sie benötigen eine Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII, wenn Sie:
- ein Kind außerhalb seiner Wohnung für mehr als 15 Stunden wöchentlich
- länger als drei Monate
- und gegen Entgelt betreuen.
Beantragen können Sie die Erlaubnis zur Kindertagespflege beim Fachbereich Jugend, Besondere Soziale Dienste. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie für die Kindertagespflege geeignet sind. Kindertagespflegepersonen müssen sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz, vertiefte Kenntnisse bezüglich der Kindertagespflege auszeichnen und über kindgerechte Räume verfügen.
Die von Ihnen für die Betreuung genutzten Räume müssen den Bedürfnissen der Kinder entsprechen. Die Ausstattung mit Mobiliar und Materialien sowie die räumliche Gestaltung, sollen die physische und psychische Entwicklung der Kinder und die pädagogische Arbeit unterstützen.
Findet die Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen statt, begutachtet die Fachkraft des Fachbereichs Jugend die Räume bei einem Hausbesuch. Dabei wird vor allem auf eine für die Kinder anregungsreiche Umgebung, ausreichend Platz für Spiel, Bewegung und Rückzugsmöglichkeiten, sowie auf Sicherheit und die Vermeidung von Risiken für die Gesundheit geachtet.
Kindertagespflegepersonen die Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, benötigen keine Erlaubnis. Sie erhalten eine Berechtigung zur Kindertagespflege die nach den gleichen Kriterien der Eignung erteilt wird.