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Zuständiger Fachdienst: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) -Erstkontaktstelle-
Mo: 08.30 - 12.00
Di: 08.30 - 12.00
Do: 08.30 - 12.00 und 14.00 - 17.00
Telefonische Sprechzeiten:
Mo: 14.00 - 16.00
Mi: 09.00 - 12.00
Fr: 09.00 - 12.00
Jobcenter, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld), Erstkontaktstelle
Kontaktdaten der Erst-Kontaktstelle
Telefon: 0551 400-3405
E-Mail: FD52.4@jobcenter-goettingen.de
Abgabe von Anträgen
Man kann den Antrag in diese Briefkästen werfen:
- Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen - Jobcenter Erstkontaktstelle
Philipp-Reis-Straße 2 A
37075 Göttingen
Voraussetzungen
Diese Personen können Leistungen nach dem SGB II bekommen:
- Personen zwischen 15 und der gesetzlichen Altersgrenze, die arbeiten können und Hilfe brauchen. Die Personen müssen in Deutschland leben.
Arbeiten können bedeutet: Eine Person kann mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten, je nach körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Das gilt auch für Personen, die vorübergehend nicht arbeiten können. Zum Beispiel wegen Mutterschutz. Arbeiten können heißt auch erwerbsfähig sein.
Hilfe brauchen bedeutet: Eine Person hat nicht genug Geld oder Vermögen, um für sich selbst zu sorgen. Hilfe brauchen heißt auch hilfebedürftig sein.
Bedarfsgemeinschaft
Leistungen bekommen auch Personen, die mit den berechtigten Personen zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:
- Nicht dauernd getrenntlebende Ehepartner oder Lebenspartner
- Partner, die mit der berechtigten Person wie in einer Ehe zusammenleben
- Kinder, die jünger als 25 Jahre sind und im gleichen Haushalt leben.
Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein und nicht genug eigenes Geld oder Vermögen haben.
Wichtig
Kinder über 25 Jahren gehören nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern.
Die Kinder müssen einen eigenen Antrag stellen.
Diese Personen bekommen keine Leistungen:
- Personen, die Grundsicherung im Alter bekommen können.
- Personen mit dauerhafter Erwerbsminderung.
- Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz bekommen.
- Ausländer, die in Deutschland nicht arbeiten und nicht freizügigkeitsberechtigt sind.
Freizügigkeitsberechtig bedeutet zum Beispiel,
eine Person darf sich überall in einem Land bewegen.
Wichtig: Diese Personen können nur in den ersten 3 Monaten von ihrem Aufenthalt keine Leistungen bekommen. Das gilt auch für die Angehörigen. - Ausländer und Ausländerinnen, die kein Aufenthaltsrecht haben.
- Ausländer, die nur in Deutschland sind, um Arbeit zu suchen.
- Ausländer, die nur ein Aufenthaltsrecht wegen ihren Kindern haben.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben auch:
- Personen, die in einer stationären Einrichtung leben.
Zum Beispiel in einem Altenheim oder Mutter-Kind-Einrichtungen. - Personen, die länger als 6 Monate in einem Krankenhaus sind.
- Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt sind.
- Personen, die eine Altersrente bekommen.
- Schüler und Studierende, die kein BAföG bekommen
oder in einem eigenen Haushalt leben.
Leistungen
Das Bürgergeld bezahlt verschiedene Leistungen. Den Regelbedarf bekommen alle Leistungs-Empfänger. Mit dem Regelbedarf kann man zum Beispiel Essen und Kleidung bezahlen.
Zusätzlich kann man diese Leistungen bekommen:
- Leistungen für Unterkunft und Heizkosten
- Einmalige Beihilfen
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Leistungen für Bildung und Teilhabe
Achtung:
Das Jobcenter kann das Bürgergeld kürzen. Zum Beispiel, wenn Sie Arbeitslosengeld 1 beziehen und dieses nicht mehr bezahlt oder gesperrt wird.
Regelbedarf
Das Jobcenter übernimmt die Kosten für den Regelbedarf. Der Regelbedarf ist all das, was man im Alltag braucht. Der Regelbedarf wird monatlich gezahlt.
Die Leistungs-Empfänger entscheiden selbst, wofür sie das Geld verwenden.
Auch unregelmäßige Ausgaben müssen Leistungs-Empfänger davon bezahlen.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst:
- Essen und Trinken,
- Kleidung,
- Körperpflege,
- Haushaltsgegenstände,
- Strom (aber nicht für Heizung und Warmwasser),
- persönliche Dinge, die im Alltag wichtig sind.
Einmalige Beihilfen
Das Jobcenter bezahlt auch einmalig manche Sachen. Dazu sagt man Beihilfen.
Es gibt Beihilfen für:
- die Erstausstattung einer Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte.
- die Erstausstattung für Kleidung, Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt.
- den Kauf und die Reparatur von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten und für die Miete von diesen Geräten.
Leistungen für Unterkunft und Heizkosten
Unterkunft:
Welche Kosten für eine Unterkunft angemessen sind, richtet sich nach dem Wohnungsmarkt in der Stadt oder Gemeinde.
Wichtig bei einem Umzug:
Wohnungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten werden nur gezahlt, wenn der Umzug notwendig ist. Und wenn die neue Wohnung in Bezug auf Größe und Kosten passt. Deshalb müssen Leistungs-Empfänger dem Jobcenter den neuen Mietvertrag oder die Miet-Bescheinigung zeigen, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Nur wenn das Jobcenter die Wohnung für angemessen hält, werden die Miete und die anderen Kosten bezahlt.
Personen unter 25 Jahren brauchen eine Zustimmung vom Jobcenter, wenn sie einen Mietvertrag unterschreiben. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nur bezahlt, wenn das Jobcenter zustimmt. Sonst bekommen diese Personen bis zum 25. Lebensjahr nur 80 % des monatlichen Regelbedarfs.
Heizkosten:
Das Jobcenter kann die Kosten für Heizmittel übernehmen, wenn Sie die Heizmittel selbst zahlen. Beantragen Sie deshalb vor dem Kauf eine Winterbrandhilfe. Sie können auch eine Abschlagszahlung Ihres Versorgungsunternehmens vorlegen. Den Antrag für die Brandhilfe und weitere Informationen gibt es beim Jobcenter.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Das Jobcenter zahlt auch die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn man nicht gesetzlich versichert ist, zahlt das Jobcenter auch einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen.
Für die Rentenversicherung werden Anrechnungszeiten gemeldet.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Das Jobcenter zahlt Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nur für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Das sind zum Beispiel die Fahrtkosten zur Schule.
Leistungen für Bildung können Schüler und Schülerinnen bis zum 25. Lebensjahr bekommen. Voraussetzung ist: die Schüler besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule und bekommen kein Geld für eine Ausbildung. Auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können Leistungen bezahlt werden.
Örtliche Zuständigkeit/ Abwesenheit
Das Jobcenter in Göttingen ist nur zuständig für Menschen, die auch in Göttingen wohnen. Das Jobcenter bleibt auch zuständig, wenn die Person für eine kurze Zeit verreist.
Wenn eine Person für eine längere Zeit nicht in Göttingen ist, muss sie das erst mit der zuständigen Integrationsfachkraft absprechen. Die Integrationsfachkraft muss die Abwesenheit erlauben. So ist die Person weiterhin für den Arbeitsmarkt verfügbar und die Maßnahmen zur Wiederaufnahme einer Arbeit können stattfinden.
Die Abwesenheit wird erlaubt:
- wenn die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
- und wenn die Abwesenheit nicht länger als 3 Wochen im Jahr dauert.
Wer ohne Zustimmung vom Wohnort abwesend ist oder eine genehmigte Abwesenheit verlängert, verliert den Anspruch auf Leistungen.
Antrag und Dauer der Leistungen
Die Leistungen nach dem SGB II muss man immer beantragen. Normalerweise bezahlt das Jobcenter die Leistungen für 12 Monate. In manchen Fällen zahlt das Jobcenter die Leistungen nur für 6 Monate. Zum Beispiel, wenn die Miete zu hoch ist. Der Antrag gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats.
Ändern sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, muss man das dem Jobcenter sofort melden. Das Jobcenter muss die Höhe der Leistungen dann neu berechnen.
Nach dem Ende des Bewilligungs-Zeitraums muss man die Leistungen neu beantragen. Es ist wichtig, den Antrag rechtzeitig (am besten 8 Wochen vorher) beim Jobcenter einzureichen, damit das Bürgergeld pünktlich weitergezahlt wird.
Mitwirkung
Personen, die Leistungen erhalten haben verschiedene Pflichten. Dazu zählt auch die Pflicht die Regeln einzuhalten. Das nennt man Mitwirkung. Die Leistungs-Empfänger müssen zum Beispiel diese Änderungen melden:
- Änderung in den Familienverhältnissen
- Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
- Änderungen im Wohnverhältnis
Das gilt auch für Angehörige, die im gleichen Haushalt leben. Werden die Änderungen nicht gemeldet, muss man vielleicht eine Strafe zahlen.
Man muss auch das melden: Renten, Krankengeld und andere Ansprüche. Man muss mitteilen:
- Wenn man einen Antrag dafür gestellt hat.
- Wenn der Antrag bewilligt wurde.
- Wenn der Antrag abgelehnt wurde.
Achtung: Wenn sich die Verhältnisse ändern und das Jobcenter deshalb zu viel zahlt, muss man das Geld zurückzahlen. Das gilt vor allem, wenn man die Änderungen nicht gemeldet hat. Außerdem kann der unberechtigte Bezug von Leistungen als Betrug bestraft werden.
Kostenersatz
Leistungs-Empfänger sind ersatzpflichtig. Ersatzpflicht bedeutet, dass man Geld zurückzahlen muss. Das passiert, wenn man absichtlich oder sehr leichtfertig die Gründe für die Hilfebedürftigkeit verursacht hat.
Ein Beispiel ist, wenn Leistungsbeziehende erben. Wenn aus einer Erbschaft Geld ausgezahlt wird, sollte dieses Geld für den Lebensunterhalt verwendet werden. Werden von dem Geld zum Beispiel Schulden bezahlt, wird man möglicherweise ersatzpflichtig. Das heißt man muss das Geld an das Jobcenter zurückzahlen.
Wenn man zusätzliches Geld z.B. durch Erbschaft erhält, muss man dieses dem Jobcenter mitteilen.
Erhöhung der Miete
Wenn Ihr Vermieter die Miete erhöhen will, schickt er Ihnen ein Schreiben. Wenn Sie Leistungs-Empfänger sind, sollten Sie dieses Schreiben nicht einfach unterschreiben. Bringen Sie das Schreiben zu Ihrem Sachbearbeiter oder Ihrer Sachbearbeiterin im Jobcenter.
Achtung: Wenn eine Mieterhöhung nicht erlaubt ist. Sie haben jedoch die Mieterhöhung schon unterschrieben. Dann müssen Sie die höheren Mietkosten selbst zahlen.
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