Seiteninhalt
Zuständiger Fachdienst: Steuern und Abgaben
Mo: 08.00 - 14.00
Di: 08.00 - 14.00
Mi: 08.00 - 14.00
Do: 08.00 - 17.00
Fr: 08.00 - 13.00
Hundesteuer
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Wird das Alter des Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Besonderheiten
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für einen Hund, der zur Bewachung von Wohngebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen; für Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; für abgerichtete Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden; für Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden; für Hunde die als Besuchshunde verwendet werden und als solche regelmäßig im Besuchshundedienst von gemeinnützigen Organisationen in der Stadt Göttingen eingesetzt werden.
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
- Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
- Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
- Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
- Blindenführhunden; Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilflosen Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen ”B”,”BL”,”aG” oder ”H” besitzen.
Für Hunde, die aus dem Göttinger / Duderstädter Tierheim übernommen werden, wird auf Antrag ein Jahr lang Steuerbefreiung gewährt.
| C. Schneider | |
| Zuständiger Fachdienst Steuern und Abgaben Neues Rathaus, Raum: 3-211 - Nebengebäude , 2. OG Hiroshimaplatz 1-4 37083 Göttingen Telefon: 0551/400-2404 E-Mail: fd20.5@goettingen.de | Arbeitszeit: |
