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Zuständiger Fachdienst: Steuern und Abgaben

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HausanschriftNeues RathausHiroshimaplatz 1-437083 Göttingen
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Hund anmelden / Hundesteuer

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Hundesteuer muss für alle Hunde gezahlt werden, die in Göttingen leben und älter als 3 Monate sind. Die Hundesteuer wird alle 3 Monate bezahlt.

Wer ist Hundehalter?

Hundehalter ist die Person die:

  • Einen Hund im eigenen Haushalt aufnimmt
  • Einen Hund verwahrt
  • Einen Hund pflegt
  • Einen Hund zur Probe hat 
  • Einen Hund anlernt

Wenn für einen Hund bereits in einer anderen Gemeinde Hundesteuer bezahlt wird oder der Hund von der Hundesteuer befreit ist, gilt die Person nicht als Hundehalter in Göttingen. Das muss die Person dann nachweisen können. 

Hundesteuer muss auf jeden Fall gezahlt werden, wenn ein Hund länger als 2 Monate: 

  • Von einer Person verwahrt wird.
  • Von einer Person gepflegt wird.
  • Auf Probe bei einer Person ist.
  • Von einer Person angelernt wird.

Der Hundehalter zahlt die Hundesteuer. Alle Menschen in einem Haushalt sind für alle Hunde, die in ihrem Haushalt leben, steuerpflichtig. Alle Menschen in einem Haushalt sind für die Zahlung der Hundesteuer verantwortlich.

Besonderheiten bei der Hundesteuer

Die Hundesteuer kann um die Hälfte reduziert werden, wenn:

  • Ein Hund zur Bewachung von Wohngebäuden eingesetzt wird. (Die Hundesteuer kann nur dann reduziert werden, wenn die Wohngebäude 100 Meter von dem nächsten bewohnten Haus entfernt sind.)
  • Ein Hund, der von einem Wachdienst gebraucht wird.
  • Ein Hund, der dressiert ist und mit Menschen arbeitet.
    Zum Beispiel Artisten im Zirkus oder Schausteller auf Jahrmärkten.

Für Hunde, die als Rettungshunde, Meldehunde, Sanitätshunde, Schutzhunde, Fährtenhunde oder Besuchshunde, die in gemeinnützigen Organisationen eingesetzt werden, kann die Hundesteuer ebenfalls reduziert werden.

Wichtig: Die Reduzierung der Hundesteuer muss beantragt werden.

Gut zu wissen:
Hunde, die aus einem Tierheim in Göttingen/Duderstadt übernommen werden, sind 1 Jahr von der Hundesteuer befreit. Das muss bei der Anmeldung beantragt werden.

Die Befreiung von der Hundesteuer ist möglich für:

  • Diensthunde, die in staatlichen Dienststellen oder Dienststellen in einer Kommune eingesetzt werden.
  • Hunde von Forstbeamten.
  • Hunde von Angestellten eines Privatforstdienstes.
  • Hunde von Jagdaufsehern.
  • Hunde von Feldschutz-Kräften.
  • Herden-Gebrauchs-Hunde. Diese halten die Herde zusammen und schützen sie. 
  • Sanitäts- oder Rettungshunde von Zivilschutz-Einheiten.
  • Hunde, die für die Forschung gehalten werden.
  • Hunde, die vorübergehend in Tierheimen untergebracht werden.
  • Blinden-Führhunde.
  • Hunde, die blinde, taube und sonst hilflose Menschen schützen. Diese Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis, führen zur Befreiung von der Hundesteuer: “B“, “BL“, “aG“ oder “H“.

Die Befreiung von der Hundesteuer muss immer beantragt werden.


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