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Zuständiger Fachdienst: Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

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Handwerksrolle Eintragung zulassungspflichtiges Gewerbe

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Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als so genanntes stehendes Gewerbe selbständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb (auch ohne gewerbliche Niederlassung), dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist.

Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

Es darf grundsätzlich nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, können Sie auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen, sofern zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung besteht und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk überwiegen.

Erst die Eintragung in die Handwerksrolle – nicht bereits die Antragstellung – berechtigt zur Ausübung des Handwerks. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte ( Gewerbekarte ) verbunden. Mit dieser Karte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.

Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)


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