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Zuständiger Fachdienst: Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

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HausanschriftNeues RathausHiroshimaplatz 1-437083 Göttingen
9.940438271
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Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

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Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügt, dann kann unter Umständen eine  Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) erreicht werden. Daneben könnte eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO in Betracht kommen.

Die zuständige Stelle kann die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.

Weitere Informationen:

  • Handwerksrolle: Erteilung - Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO

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