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Zuständiger Fachdienst: Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Mo: 08.30 - 12.00
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Mi: 08.30 - 12.00
Do: 08.30 - 12.00, 14.00 - 17.00
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Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügt, dann kann unter Umständen eine Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) erreicht werden. Daneben könnte eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO in Betracht kommen.
Die zuständige Stelle kann die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.
Weitere Informationen:
- Handwerksrolle: Erteilung - Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO
| S. Schneid | |
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