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Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind in ihrer Bildung, der selbständigen Gestaltung Ihres Angebotes und der Auswahl des Personals grundsätzlich frei. Für Volkshochschulen, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen besteht die Möglichkeit, sich für den Erhalt einer Finanzhilfe des Landes anerkennen zu lassen. Die Finanzhilfeberechtigung bedeutet keine allgemeine staatliche Erlaubnis oder Anerkennung.
