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Zuständiger Fachdienst: Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, besondere Lagen
Mo: 08.00 - 15.00
Di: 08.00 - 15.00
Mi: 08.00 - 12.00
Do: 08.00 - 17.00
Fr: 08.00 - 12.00
Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit Sprengstoff nach § 27 SprengG
Nach § 27 SprengG wird zum Erwerbung und Umgang von explosionsgefährlichen Stoffen eine Erlaubnis benötigt. Dies gilt für den Umgang mit Sprengstoffen im privaten Bereich, z. B. Vorderladerschießen, Böllern oder Wiederladen von Munition. Die Erlaubnis berechtigt zum Erwerb und Umgang mit einer von der Behörde festgelegten Menge Sprengstoff, aber nicht zu gewerblichen Zwecken.
| M. Behrens | |
| Zuständiger Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, besondere Lagen Neues Rathaus, Raum: 1529 , 15. OG Hiroshimaplatz 1-4 37083 Göttingen Telefon: 0551/400-4445 E-Mail: M.Behrens@goettingen.de | Arbeitszeit: |
| Merkblatt Sprengstoff (95 kB) | |
| Merkblatt Beförderung (110 kB) |
