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Zuständiger Fachdienst: Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
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Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikation auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Das gilt auch, wenn
- Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen.
- Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
- natürliche oder juristische Personen und
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberin eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Als Qualifikationsnachweis kommt ein Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation in Betracht. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation feststellen zu lassen:
- Die Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie, wenn Sie im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben, der – unter Berücksichtigung sonstiger Qualifikationsnachweise – der Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk gleichwertig ist.
- Dieses Verfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden.
Mit der Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
| S. Schneid | |
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