Seiteninhalt

Zuständiger Fachdienst: Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

Öffnungszeiten

Mo: 08.30 - 12.00
Di: 08.30 - 12.00
Mi: 08.30 - 12.00
Do: 08.30 - 12.00, 14.00 - 17.00
Fr: 08.30 - 12.00

HausanschriftNeues RathausHiroshimaplatz 1-437083 Göttingen
9.940438271
51.528503797

Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikation auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung

zuklappen

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Das gilt auch, wenn 

  • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
  • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle. 

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

  • natürliche oder juristische Personen und 
  • rechtsfähige Personengesellschaften.

Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberin eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Als Qualifikationsnachweis kommt ein Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation in Betracht. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation feststellen zu lassen: 

  • Die Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie, wenn Sie im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben, der – unter Berücksichtigung sonstiger Qualifikationsnachweise – der Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk gleichwertig ist. 
  • Dieses Verfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden.

Mit der Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.


zuklappen
S. SchneidStandort anzeigen
Beschwerdemanagement / Einheitlicher Ansprechpartner (EA) / Antikorruptions­beauftragte/r / Beauftragte/r für InformationsfreiheitZuständige Fachdienste
Einheitlicher Ansprechpartner (EA) (Leitung)
Strategische Planungen
Neues Rathaus, Raum: 210 , 2. OG
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Telefon: 0551/400-4000
E-Mail:
zuklappen
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Göttingen VCard
Reinhäuser Landstraße 4
37083 Göttingen
Öffnungszeiten:


Besuchszeiten:


Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin.


Ansprechzeiten:



  • Mo: 09:00 - 12:00

  • Mi:  09:00 - 12:00 

  • Do: 13:30 - 16:00

  • Fr:  09:00 - 12:00


Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Göttingen VCard
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen VCard
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim
Telefon: 05121162-0
Telefax: 0512133836
E-Mail: Homepage: ww­w.hwk-hil­des­heim.de
zurück