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Zuständiger Fachdienst: Infektionsschutz
Mo: 08.00 - 14.00
Di: 08.00 - 16.00
Mi: 08.00 - 14.00
Do: 08.00 - 16.00
Fr: 08.00 - 13.00
Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln
Um die Online-Services für den Erhalt einer Bescheinigung gemäß §42/43 IfSG zu nutzen, können oben die Button „Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln“ oder „Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln (ohne Ausweisfunktion)“ angeklickt werden.
Hierfür ist ein Bund ID-Konto erforderlich. Dies kann sowohl mit und ohne Ausweisfunktion (Ausweis mit eID-Funktion) erstellt werden.
Minderjährige
Minderjährige müssen eine durch eine*n Sorgeberechtigte*n ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung ihrem Zertifikat beifügen und dafür Sorge tragen, dass diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vorliegt. Nur zusammen mit dieser Einverständniserklärung ist das erhaltene Zertifikat gültig.
Schüler*innen
Schüler*innen, die eine Schulform gemäß §16 bis 19 NSchG besuchen (für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung) oder ein Schulpraktikum auf einer allgemeinbildenden Schule absolvieren müssen, werden von den Kosten für die Belehrung befreit.
Diese Kostenbefreiung gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen.
Über die Auswahl „Kostenbefreiung“ wird die Online-Belehrung durchgeführt und die Kostenbefreiung beantragt. Um die Kostenbefreiung zu beantragen, muss im Laufe des Verfahrens ein entsprechendes Dokument hochgeladen werden. Die Bescheinigung kann frühestens nach fünf Werktagen im jeweils zuständigen Gesundheitsamt abgeholt werden.
HINWEIS: Terminvereinbarungen für Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz in Präsenz können nur online gebucht werden. Bei der Online-Terminvergabe werden nur die verfügbaren Termine der jeweils nächsten vier Wochen angezeigt.
Wichtig: Bitte alle Felder bei der Terminvereinbarung ausfüllen (Vollständige Adresse, usw.)!
Wer braucht eine Belehrung?
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- oder Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
oder Personen, die
in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B.: Altenheim, Pflegeheim, Kindergarten, Krippen, Hort, Krankenhaus) tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.
Diese Bescheinigung ist als Kopie, ggf. als beglaubigte Kopie bei der Arbeitsstelle abzugeben.
Welche Gebühren fallen an?
Die Belehrung kostet 26,00 Euro.
Kartenzahlung ist in der Hauptstelle Göttingen möglich, auf Barzahlung sollte möglichst verzichtet werden oder der Betrag passend bereitgehalten werden.
Eine Kopie der Belehrungsbescheinigung kostet 3,75 Euro.
Wann findet die Belehrung statt und wie erhalte ich einen Termin?
Präsenz-Belehrungen finden grundsätzlich dienstags statt. Die verfügbaren Termine der nächsten vier Wochen können in der Online-Terminvergabe eingesehen und reserviert werden. Sollten keine Termine angezeigt werden, sind alle verfügbaren Termine ausgebucht. Dann rufen Sie bitte die Online-Terminvergabe zu Beginn der nächsten Woche erneut auf.
Was passiert bei einer Belehrung?
Die Teilnehmenden werden über das Infektionsschutzgesetz § 43 Abs.1 Nr.1 aufgeklärt und erhalten Informationen über Erkrankungen, die durch Lebensmittel übertragbar sind und bei denen ein Tätigkeitsverbot besteht, sowie über den Umgang mit Lebensmitteln und Hygiene im Lebensmittelbereich.
Die Belehrung in Präsenz erfolgt in einer Gruppe von maximal 15 Personen und findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Bei Bedarf wird gebeten in Begleitung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers zu erscheinen, für die/den ein zusätzlicher Platz bei der Online-Terminvergabe reserviert werden muss.
Bei der Belehrung in Präsenz kommen eine Power-Point-Präsentation und/oder ein Lehrfilm zum Einsatz. Die Online-Belehrung verwendet mehrere Lehrfilme und Fragen mit Multiple-Choice-Antworten. Hier können derzeit die Sprachen Deutsch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Russisch, Italienisch und Englisch ausgewählt werden.
Was muss ich mitbringen?
Es muss ein gültigen Personalausweis, Pass oder Führerschein mitgebracht werden. Außerdem die Gebühr von 26,00 Euro in bar, Kartenzahlung ist in der Hauptstelle Göttingen möglich.
Für die Belehrung ist es wichtig, dass über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird gebeten die Online-Belehrung zu nutzen.
Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
Die „Bescheinigung nach § 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ ist für immer gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Bescheinigung muss in Kraft getreten sein, d.h. Sie haben innerhalb von 3 Monaten nach der Erst-Belehrung einen Arbeitsplatz im Lebensmittelbereich angetreten und können das auch nachweisen, z.B. durch Arbeitsvertrag, Praktikumsnachweis, Lohnzettel etc.
- Sie wurden von Ihrem Arbeitgeber alle 2 Jahre intern weiter belehrt, d.h. sog. Folgebelehrungen haben stattgefunden.
Tipp: Lassen Sie sich die Folgebelehrungen für Ihre eigenen Unterlagen bestätigen.
Bei weiteren Fragen zur Gültigkeit, weil Sie z.B. zwischendurch gar nicht im Lebensmittelbereich tätig waren, etc., wenden Sie sich bitte telefonisch an uns. Wir beraten Sie gerne.
Seit dem 1. Januar 2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis nach § 17/18 Bundesseuchengesetz durch die Teilnahme an einer Belehrung ersatzlos gestrichen. Das alte Gesundheitszeugnis nach § 17/18 ist aber weiterhin gültig.
Kann ich eine Kopie meiner alten Bescheinigung/Gesundheitszeugnisses bekommen?
Ja, wenn Sie an einer Belehrung bei uns teilgenommen haben. Unsere Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Eine Kopie der Belehrungsbescheinigung kostet 3,75 Euro.
Was ist eine Folgebelehrung?
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe die Erstbelehrung durchzuführen, die Folgebelehrungen werden von dem jeweiligen Arbeitgeber / der jeweiligen Arbeitgeberin organisiert und sind für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin kostenfrei.
Solange Sie im Lebensmittelbereich arbeiten, müssen Sie alle 2 Jahre belehrt werden. Lassen Sie sich die Teilnahme bestätigen.
Sind Sie nicht durchgehend in diesem Bereich tätig, müssen Sie bei neuerlichem Arbeitsantritt im Lebensmittelbereich zeitnah am neuen Arbeitsplatz belehrt werden, nicht aber im Gesundheitsamt.
Ich bin noch nicht volljährig, was muss ich mitbringen?
Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, brauchen Sie zusätzlich zu Ihrem Ausweis / Schülerausweis und der Gebühr von 26,00 Euro noch eine „Elternerklärung“ mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Bitte drucken Sie das Merkblatt zur Belehrung nach IfSG § 43 aus und bringen Sie die Elternerklärung unterschrieben zum Termin oder zur Abholung der Bescheinigung mit.
Merkblatt zur Belehrung nach IfSG § 43 in deutsch und anderen Sprachen:
Merkblatt zur Belehrung nach IfSG § 43
Arabisch
Bulgarisch
Chinesisch
Englisch
Farsi
Französisch
Griechisch
Italienisch
Japanisch
Kroatisch
Polnisch
Portugiesisch
Rumänisch
Russisch
Serbisch
Slowakisch
Spanisch
Thailändisch
Tschechisch
Türkisch
Ungarisch
Vietnamesisch
Was muss man als Arbeitgeber/Arbeitgeberin beachten?
Es wird gebeten die Hinweise im Merkblatt zur Belehrung nach IfSG §43 zu lesen.
Weiterführende Informationen
Das Bundesinstitut für Risikobewertung stellt Merkblätter für weitere Berufsgruppen online zur Verfügung unter: www.bfr.bund.de
Schülerpraktika
Wenn Schülerinnen und Schüler ein Berufspraktikum in einem Bereich durchführen wollen, in dem sie bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln, verkaufen oder in anderer Weise damit in Berührung kommen, benötigen sie ebenfalls eine Bescheinigung nach §43 IfSG.
Solange die Schüler und Schülerinnen diese Bescheinigung nicht gewerblich nutzen, also kein Geld verdienen und eine allgemeinbildende Schule besuchen, kann ihnen die Belehrung kostenfrei angeboten werden (zum Zwecke des Schülerpraktikums).
In diesem Fall wird die Bescheinigung mit einem Vermerk „Gültig für die Dauer der Schulzeit“ versehen und es wird keine Gebühr verlangt.
Ehrenamt
Wer ehrenamtlich tätig ist und dabei mit Lebensmittel Umgang hat, kann unter die Belehrungspflicht fallen.
Bei nur einmaliger Tätigkeit einer Person bei einer Veranstaltung, die maximal über 3 Tage stattfindet, wird keine Belehrung gefordert. Bei regelmäßiger Tätigkeit einer Person oder bei einer einmaligen längeren Veranstaltung ist eine Belehrung erforderlich.
Sind Sie für Ihr Ehrenamt belehrungspflichtig, dann haben Sie die Möglichkeit kostenfrei an einer Belehrung teilzunehmen. Die Bescheinigung, die wir Ihnen ausstellen, trägt den Vermerk „Gültig nur für ehrenamtliche Tätigkeit“ und ist nicht gewerblich nutzbar.
Als Nachweis Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit brauchen wir eine schriftliche Bestätigung Ihrer Mitarbeit in einem Verein oder in einer ehrenamtlichen Institution.
Auch wenn Ehrenamtliche wegen einmaliger Tätigkeit nicht unter die Belehrungspflicht fallen, sollten trotzdem die Ratschläge zu Hygiene und zum Umgang mit Lebensmittel angesehen werden.
In unklaren Fällen nehmen Sie bitte Kontakt zu unseren Mitarbeiterinnen auf: 0551/400-3500.
| Anmeldung Gesundheitsamt | |
| Zuständiger Fachdienst Gesundheitsamt - Zentrale Anmeldung / Vermittlung Gesundheitsamt, Haupthaus Theaterplatz 4 37073 Göttingen Telefon: 0551/400-3500 E-Mail: Gesundheitsamt@goettingen.de | |
