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Zuständiger Fachdienst: Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Mo: 08.30 - 12.00
Di: 08.30 - 12.00
Mi: 08.30 - 12.00
Do: 08.30 - 12.00, 14.00 - 17.00
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Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit von einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung im Rettungswesen für EU- und Drittstaatsangehörige
Das Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter / Notfallsanitäterin “ ist in Deutschland reglementiert und unterliegt somit rechtlichen Vorschriften.
Das bedeutet, dass die Berufsbezeichnung nur mit einer staatlichen Erlaubnis geführt werden darf.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter / Notfallsanitäterin“ zu führen und als solche oder solcher zu arbeiten. Die Erlaubnis muss beantragt werden.
| S. Schneid | |
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