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Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer Niedersachsen (Kapitalgesellschaft)
Das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) regelt das Führen der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“ im Firmennamen einer Kapitalgesellschaft (insb. GmbH). Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen (z.B. Architektengruppe) und ähnliche Wortwendungen (z.B. Architekturbüro). Eine der genannten Bezeichnungen darf nur dann von der Kapitalgesellschaft in der Firma geführt werden, wenn diese in die Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer Niedersachsen oder ein vergleichbares Verzeichnis einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist.
Zur Eintragung einer Kapitalgesellschaft in die Gesellschaftsliste sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Gesellschaft kann zudem mit dem Zusatz „freischaffend“ in die Gesellschaftsliste eingetragen werden, wenn sämtliche Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugte Personen unabhängig tätig sind (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 2 NArchtG).
| S. Schneid | |
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