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Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister bei der Architektenkammer Niedersachsen (§ 14 NArchtG)

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Die Berufsbezeichnung „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ und „Stadtplaner/in“ dürfen auswärtige Dienstleister nur führen, wenn sie unter der jeweiligen Bezeichnung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister der Architektenkammer Niedersachsen oder ein vergleichbares Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind.  Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen (z.B. Architektengruppe) oder ähnliche Bezeichnungen (z.B. Architekturbüro).

Als „auswärtig“ gelten Dienstleister, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung besitzen und vorübergehend und gelegentlich Leistungen der jeweiligen Berufsgruppe in Niedersachsen unter Verwendung der Berufsbezeichnung erbringen wollen. Besteht bereits eine Eintragung in einem entsprechenden Verzeichnis eines anderen Bundeslandes, ist eine zusätzliche Eintragung in Niedersachsen nicht erforderlich.

Es besteht die Möglichkeit, mit dem Zusatz „freischaffend“ eingetragen zu werden.

Auswärtigen Dienstleister haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen.


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Architektenkammer Niedersachsen VCard
Friedrichswall 5
30159 Hannover
Telefon: 051128096-0
Telefax: 051128096-19
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