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Zuständiger Fachdienst: Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

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Antrag auf Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer Niedersachsen in der Fachrichtung Architektur nach § 6 Abs. 6 NArchtG

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Mit der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU (2005/36/EG) in das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) in 2017 haben sich für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen geändert. Die Absolventinnen und Absolventen der anderen Fachrichtungen (Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) sind von den nachfolgend dargestellten Änderungen nicht betroffen.

Für die Eintragung in der Fachrichtung Architektur ist – wie bisher – nachzuweisen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine mindestens 2-jährige berufspraktische Tätigkeit ausgeübt hat. Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, absolviert worden sein, auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgebaut und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1, 5, 6 NArchtG ermöglicht haben.

Neu ist, dass

• bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit bereits nach bestandenem Abschluss eines 3-jährigen Studiums (Bachelor) absolviert werden kann und

• die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht ausgeübt werden muss (§ 6 Abs. 5 NArchtG).

Die Aufsicht muss durch einen Architekten oder eine Architektenkammer erfolgen. Die berufspraktische Tätigkeit kann im Inland oder im Ausland absolviert werden. Die Architektenkammer Niedersachsen kann die Aufsicht führen, wenn der Absolvent in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise in Niedersachsen ausübt

Die Einzelheiten der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht sind in der „Satzung für den Bereich der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach § 6 Abs. 5 S. 3 und Abs. 6 S. 2 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)“ geregelt. 


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