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Zuständiger Fachdienst: Gutachten und Bestattungswesen
Mo: 08.00 - 14.00
Di: 08.00 - 16.00
Mi: 08.00 - 14.00
Do: 08.00 - 16.00
Fr: 08.00 - 13.00
Amtsärztliche Gutachten
Allgemeine Informationen
Der amtsärztliche Dienst des Gesundheitsamtes erstellt Gutachten zu unterschiedlichen sozialmedizinischen und beamtenrechtlichen Fragestellungen. Grundlage dafür sind bundes- oder landesrechtliche Vorschriften. Auftraggeber sind Behörden, Gerichte und andere öffentlich-rechtliche Institutionen, aber keine Privatpersonen.
Allgemeine Informationen
Der Fachbereich Gesundheitsamt nimmt ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, soweit solche Tätigkeiten durch Gesetz oder Verordnung von einem Gesundheitsamt verlangt werden (§ 7 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, NGöGD).
Das Gesundheitsamt ist für Personen zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt oder dem Landkreis Göttingen haben oder zuletzt hatten. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Niedersachsens, so ist das hiesige Gesundheitsamt zuständig, wenn der Anlass für die Amtshandlung im hiesigen Bezirk eintritt.
Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung werden die gesundheitliche Vorgeschichte und ggf. bestehende Beschwerden erfragt. Ergänzend wird ein aktueller körperlicher und psychischer Befund erhoben. Des Weiteren gehen Fremdbefunde der behandelnden Ärzte und Therapeuten in die Begutachtung mit ein.
Mitzubringen sind:
- Personalausweis oder Reisepass
- Auftragsschreiben der Behörde (falls es dem Gesundheitsamt noch nicht vorliegt)
- ärztliche Befunde
- ggf. Sehhilfe, Hörgeräte
Einstellungsuntersuchung für angehende Beamtinnen und Beamte
Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst benötigen im Rahmen des Einstellungsverfahrens in ein Beamtenverhältnis häufig ein amtsärztliches Zeugnis, das die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit oder ggf. auf Widerruf bescheinigt.
Eine Untersuchung kann nur bei Vorlage des Auftrages des zukünftigen Dienstherrn erfolgen, der für die Kostenregelung zuständig ist.
Besonderheit bei Einstellungen in den Forstdienst:
Die Vorlage eines augenärztlichen Befundes zum Dämmerungssehen ist erforderlich.
Dienstfähigkeit
War eine Beamtin oder ein Beamter bereits länger als drei Monate dienstunfähig und gibt es keine Hinweise darauf, dass sie/er den Dienst in absehbarer Zeit wieder antritt, kann der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit veranlassen.
Ziel ist es, herauszufinden wie lange die aktuelle Dienstunfähigkeit noch andauert, ob die bisherige Tätigkeit weiter verrichtet werden kann und unter welchen Bedingungen.
Rechtsgrundlage ist das Nds. Beamtengesetz bzw. das Bundesbeamtengesetz.
Beihilfe
Für die Gewährung beihilfefähiger Aufwendungen wie z. B. ambulante oder stationäre Behandlungen bzw. Rehabilitationsmaßnahmen, Pflege, aber auch Arznei-, Verband- oder Heilmittel kann eine amtsärztliche Begutachtung erforderlich sein.
Leistungsfähigkeit
Begutachtungen der Leistungsfähigkeit erfolgen auf Grundlage der Sozialgesetzbücher II und XII.
Liegen bei Arbeitssuchenden, die Arbeitslosengeld II erhalten, oder bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII (Bezug der Grundsicherung) gesundheitliche Probleme vor, kann der zuständige Sachbearbeiter des Jobcenters bzw. Sozialamtes eine amtsärztliche Begutachtung in die Wege leiten.
Ziel ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Pflegegutachten
Pflegegutachten werden für Personen durchgeführt, die nicht pflegeversichert sind.
Die Begutachtung ist angelehnt an die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungsrichtlinien-BRi).
Auftraggeber sind in der Regel Sozialämter.
Die Pflegebegutachtung wird häufig im Rahmen eines vorher schriftlich angekündigten Hausbesuches durchgeführt.
Für den Termin müssen die Behandlungsunterlagen (z.B. Befunde, Pflegedokumentation etc.) bereitgehalten werden. Die pflegende Person sollte anwesend sein.
Prüfungsunfähigkeit und Studierunfähigkeit
Prüfungsunfähigkeit
Rechtsgrundlage sind die Ausbildungs-und Prüfungsordnungen für bestimmte Studiengänge, bei denen die wesentlichen Examina direkt oder indirekt durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt werden, sofern darin ausdrücklich ein amtsärztliches Attest oder Zeugnis gefordert wird.
Wer krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen kann, setzt sich bitte umgehend telefonisch mit dem Gesundheitsamt zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins in Verbindung. Zum Termin ist bitte das folgende ausgefüllte Formular, eine hausärztliche/fachärztliche Bescheinigung über die Erkrankung mit Angabe einer Diagnose und ggf. den zugehörigen Befunden mitzubringen. Es ist möglich, noch am gleichen Tag (bei Anmeldung vor 11.30 Uhr) oder am darauffolgenden Arbeitstag einen Termin zur Amtsärztlichen Untersuchung zu erhalten. Im Nachhinein sind Feststellungen über den Gesundheitszustand nicht möglich.
Es kann sich außer um eine reine Prüfungsunfähigkeit auch um die Beurteilung einer gesundheitlich bedingten Prüfungseinschränkung handeln.
Die Kosten für die Untersuchung und die Ausstellung der Bescheinigung sind von der antragstellenden Person zu tragen.
Antrag Amtsärztliches Attest Prüfungsunfähigkeit
Studierunfähigkeit
Aufgrund von Erkrankungen kann es zu einer Einschränkung der Studierfähigkeit oder auch zu einer Studierunfähigkeit kommen. Nach amtsärztlicher Untersuchung kann ein Attest zur Vorlage bei der Universität bzw. Hochschule erstellt werden.
Mitzubringen sind das folgende ausgefüllte Formular sowie fachärztliche Befunde, aus denen eine prozentuale Einschätzung der Studierfähigkeit hervorgeht.“
Gerichtsgutachten
Der amtsärztliche Dienst führt Untersuchungen im Auftrag von Gerichten durch. Es werden Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit, der Verhandlungsfähigkeit, der Haftfähigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit (nur als Auftrag von Familiengerichten) erstellt.
Asylbewerberleistungsgesetz
Asylbewerber und Asylbewerberinnen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen zur Sicherung der Gesundheit bei medizinischen Behandlungen.
Diese Leistungen umfassen sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen sowie Heil- und Hilfsmittel.
Ärztliche Untersuchungen werden im Auftrag des Kostenträgers zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Behandlung durchgeführt.
Hierzu ist die Vorlage von ärztlichen Befunden bzw. Verordnungen notwendig.
Eingliederungshilfe
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 6 Monate) geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und dadurch in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind.
Ärztliche Untersuchungen erfolgen im Auftrag des Kostenträgers zur Prüfung der Voraussetzungen und Eignung der beantragten Maßnahme.
Mehrbedarf oder andere Hilfeart nach SGB XII
Gemäß §30 SGB XII erhalten Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte eine Kostenzulage für Ernährung, wenn sie eine besondere Ernährung benötigen, deren Kosten erhöht sind. Dies ist jedoch nicht bei jeder ärztlich verordneten Diät der Fall.
Nach Antragstellung beim Sozialamt und Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme, die die erforderliche Krankenkost bescheinigt, erfolgt in der Regel eine Begutachtung im Gesundheitsamt.
Auch andere Hilfearten nach dem SGB XII müssen zunächst beim Sozialamt beantragt werden.
Bestattungen, Umbettungen
Fragen zu Bestattungen und Umbettungen beantworten:
C. Biener und M. Marschler
Tel.: 0551/400-4808 bzw. 0551/400-4809
E-Mail: C.Biener@goettingen.de oder M.Marschler@goettingen.de
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Umbettung mit Nennung der Gründe, Hinweis ob eine Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt, Hinweis, wer befugt ist, dass Totensorgerecht auszuüben (möglichst mit Beleg)
- Zustimmung des zukünftigen Friedhofträgers
- Kopie des Totenscheins
Rechtsgrundlage:
Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG), Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08. 12. 2005 (Nds. GVBl. S. 381), geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 16.05.2018 und geändert durch das Gesetz vom 20.06.2018
Kontakt
| Anmeldung Gesundheitsamt | |
| Zuständiger Fachdienst Gesundheitsamt - Zentrale Anmeldung / Vermittlung Gesundheitsamt, Haupthaus Theaterplatz 4 37073 Göttingen Telefon: 0551/400-3500 E-Mail: Gesundheitsamt@goettingen.de | |
