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Zuständiger Fachdienst: Standesamt

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HINWEIS: Für persönliche Vorsprachen ist eine vorherige Terminvereinbarung per E-Mail notwendig.

HausanschriftNeues RathausHiroshimaplatz 1-437083 Göttingen
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Änderungen im Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister – Folgebeurkundungen und Berichtigungen

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Ergeben sich bei einer oder einem Ehe-/Lebenspartnerschaftspartner*in Änderungen im Personenstand, zum Beispiel Änderung von Namen eines oder beider Ehepartner*innen oder wird die Ehe/Lebenspartnerschaft aufgelöst oder sind Einträge fehlerhaft, muss das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister ergänzt (Folgebeurkundung) oder berichtigt (Berichtigung) werden.

Namensänderung

Durch die Eheschließung ändert sich der Name der Ehegatten zunächst nicht. Ehegatten haben aber die Möglichkeit, bei der Eheschließung eine entsprechende Erklärung zur Ehenamensbestimmung abzugeben.

Paare, die diese Erklärung nicht direkt bei der Eheschließung abgegeben haben, können auch nachträglich noch einen Ehenamen bestimmen. 

Das gilt auch für Paare, die im Ausland geheiratet haben, soweit mindestens ein/e Partner*in die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 

Wurde ein Ehename bestimmt, besteht für den Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen voranzustellen oder anzufügen. Eine Ablegung des Begleitnamens im Nachhinein ist möglich.

Nach Beendigung der Ehe durch rechtskräftige Scheidung oder den Tod eines Ehegatten kann der Ehename abgelegt und der Geburtsname oder der vor der Ehe geführte Name wieder angenommen werden.

Seit 1. Mai 2025 kann auch ein bestehender Ehename einmalig widerrufen werden, soweit dieser vor dem 1. Mai 2025 begründet wurde, so dass beide Partner*innen wieder ihren Geburtsnamen oder Namen aus einer Vorehe führen können (getrennte Namensführung) oder ein aus beiden Namen oder Teilen beider Namen bestehender Doppelname (für beide Partner*innen gleich) bilden können. Ehenamen, die nach dem 1. Mai 2025 erklärt wurden können nicht mehr verändert werden.

Für die Entgegennahme der Erklärungen sowie deren Umsetzung zur Namensführung, ist grundsätzlich das Standesamt zuständig, das das Eheregister führt. Erklärungen können auch vom Standesamt des Hauptwohnsitzes aufgenommen und weitergeleitet werden.

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Über die Änderung im jeweiligen Register kann auf Anforderung beim zuständigen Standesamt eine neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, eine neue Geburtsurkunde oder eine Bescheinigung über die Namensführung erstellt werden. Mit dieser können dann weitere Unterlagen, wie zum Beispiel der Personalausweis geändert werden.

Hinweis:
Wer eine Urkunde (Geburts-, Sterbe-, Lebenspartnerschafts- oder Eheurkunde) benötigt, kann diese auch online beantragen.


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S. MengesStandort anzeigen
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37083 Göttingen
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