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Zuständiger Fachdienst: Bauordnung, Denkmalschutz und Archäologie

Öffnungszeiten

Mo: 08.30 - 12.00
Di: -
Mi: 08.30 - 12.00
Do: 14.00 - 17.00
Fr: -

HausanschriftNeues RathausHiroshimaplatz 1-437083 Göttingen
9.940438271
51.528503797

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

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Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.


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L. GoldmannStandort anzeigen
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Bauordnung, Denkmalschutz und Archäologie
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37083 Göttingen
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{Mo:} 08.30 – 12.00
{Mi:} 08.30 – 12.00
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S. TunkStandort anzeigen
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{Mi:} 08.30 – 12.00
{Do:} 14.00 - 17.00

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