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Unterhaltsvorschuss

Zuständiger Fachdienst: Beistand- und Vormundschaften, Pflegschaften
Öffnungszeiten:
In den Dienststellen der Göttinger Stadtverwaltung gelten ab Mittwoch, 25. März 2020, besondere Öffnungszeiten wegen des neuartigen Coronavirus'. Aktuelle Informationen erhalten Sie im Liveblog der Stadtverwaltung.

Hausanschrift:

Stadt Göttingen
Gothaer Platz 3
37083 Göttingen


Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder kaum Unterhalt für ein Kind zahlt oder nicht zahlen kann.

 

In diesem Fall tritt die Unterhaltsvorschuss-Kasse in Vorleistung und versucht die Verauslagung vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen.

Unterhaltsvorschussleistungen werden grundsätzlich bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gezahlt und unter besonderen Voraussetzungen seit dem 01.07.2017 auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.

 

Weitere Informationen, Antragsvordruck auf Unterhaltsvorschuss und Mekrblatt sind online zu finden unter www.ms.niedersachsen.de

 

 




Zuständig für diese Dienstleistung:
Ansprechpartner/in
Telefon
E-Mail
 
D. Rudolf
0551/400-2939
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts
U. Fahlbusch
0551/400-2707
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts
G. Wagner
0551/400-2978
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts
S. Milczewski
0551/400-2870
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts
A. Meier
0551/400-2443
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts
M. Heese
0551/400-2645
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts
A. Michels
0551/400-2345
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts


Weitere Informationen:

Voraussetzungen

  • das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge

Neu ab 01.07.2017:

Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

 

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis

ggfs.:

 

 

 

 

  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde,
  • Bestätigung über das Getrenntleben,
  • Unterhaltstitel

 

 


Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz, § 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.


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Postanschrift:
Postfach 3831
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0551/400-0
E-Mail:
stadt@goettingen.de
Internet:
www.goettingen.de

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