Stadt Göttingen
Gothaer Platz 3
37083 Göttingen
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder kaum Unterhalt für ein Kind zahlt oder nicht zahlen kann.
In diesem Fall tritt die Unterhaltsvorschuss-Kasse in Vorleistung und versucht die Verauslagung vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen.
Unterhaltsvorschussleistungen werden grundsätzlich bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gezahlt und unter besonderen Voraussetzungen seit dem 01.07.2017 auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Weitere Informationen, Antragsvordruck auf Unterhaltsvorschuss und Mekrblatt sind online zu finden unter www.ms.niedersachsen.de
Neu ab 01.07.2017:
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn
ggfs.:
Unterhaltsvorschussgesetz, § 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.