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StVO: Ausnahmegenehmigung

Zuständiger Fachdienst: Straßenverkehr
Hausanschrift:

Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen


 

Öffnungszeiten

Mo:

08.00 - 12.00 Uhr

Di:

08.00 - 12.00 Uhr

Mi:

08.00 - 12.00 Uhr

Do:

08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr

Fr:

08.00 - 12.00 Uhr

 

Besucherparkausweise

Online-Terminanfrage - Straßenverkehrsbehörde / Sonstige Straßenverkehrsangelegenheiten


Bewohner, die in einem Bewohnerparkbereich wohnen, erhalten auf Antrag für ihre Besucher einzelne Besucherausweise, die das Parken in dem jeweiligen Bewohnerparkgebiet tageweise erlauben. Der Antrag ist vorrangig schriftlich, telefonisch oder per E-Mail zu stellen. 

Für die Bewohnerparkbereiche S, X und Y können keine Besucherparkausweise ausgegeben werden.

 

Pro Jahr werden höchstens 30 Tagesausweise je Bewohner ausgegeben.

 

Notwendige Unterlagen
Personalausweis

 

Gebühren
1,20 EUR/Tagesausweis

 

Ansprechpartner:

F. Sckopp

P. Hoffmann

Bewohnerparken

 

Wer kann einen Bewohnerparkausweis beantragen?

Wie kann ein Bewohnerparkausweis beantragt werden?

Welche Unterlagen sind notwendig?

Welche Bereiche sind als Bewohnerparkgebiete ausgewiesen?

Welche Gültigkeitsdauer hat der Bewohnerparkausweis?

Erwirbt man mit einer Parkberechtigung ein Anrecht auf einen Parkplatz?

Wie hoch sind die Gebühren?

Wie werden die Gebühren entrichtet?

Wie erhält man für mehrere Fahrzeuge einen Bewohnerparkausweis?

Wird der Bewohnerparkausweis sofort ausgestellt?

Was ist zu tun bei Carsharing?

Was ist zu tun bei Änderung Kennzeichenänderung?

Was ist zu tun bei Verlust des Parkausweises?

Was ist zu tun bei einem Umzug innerhalb des bisherigen Bewohnerparkgebietes?

Was ist zu tun bei einem Umzug in ein anderes Bewohnerparkgebiet?

Was ist zu tun bei einem Wegzug?

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für den Bewohnerparkausweis?

Wie kann man sich auf die Warteliste setzen lassen?

 

zum Online-Antrag Bewohnerparkausweis (https://wkz.kds.de)

 

Wer kann einen Bewohnerparkausweis beantragen?
Wer seinen Hauptwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet hat, kann für sein Kraftfahrzeug (bis 3,8 t zul. Gesamtgewicht) oder Motorrad einen Anwohnerparkausweis für das jeweilige Bewohnerparkgebiet beantragen, sofern kein privater Stellplatz zur Verfügung steht.

 

Wie kann ein Bewohnerparkausweis beantragt werden?
Der Anwohnerparkausweis kann schriftlich, per E-Mail, persönlich oder von einer bevollmächtigten Person im Neuen Rathaus beim Fachdienst Straßenverkehr beantragt, geändert oder verlängert werden.

 

Es ist auch möglich den Bewohnerparkausweis online zu beantragen oder zu verlängern.

 

Die Daten vom Antragsteller werden elektronisch erfasst, die zur Antragstellung notwenigen Dokumente können als Dateien hochgeladen werden.

 

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis
  • im Onlineverfahren >> persönliche Daten
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • im Onlineverfahren >> Amtliches Kennzeichen
  • Bewohnerparkausweis
    Der Bewohnerparkausweis muss vorgelegt werden, wenn durch Änderung ein neuer Parkausweis ausgestellt werden muss.
  • Nutzungserklärung der Halterin / des Halters
    Die Erklärung über die dauerhafte Nutzung auch zu privaten Zwecken ist erforderlich, wenn die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges, nicht mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller identisch ist. (>> siehe Formulare: Nutzungserklärung)

 

Welche Bereiche sind als Bewohnerparkgebiete ausgewiesen?

 

Lageplan - Bewohnerparkbereiche (0,86 MB)

 

 

A - Maschstraßen - (Warteliste für Erstanträge)

  • Obere Masch Straße
  • Untere Masch Straße

 

B - Karspüle - (Warteliste für Erstanträge)

  • Obere Karspüle,
    Haus Nr. 33 - 49 und 26 - 42
  • Untere Karspüle
  • Burgstraße
  • Jüdenstraße, Haus.Nr. 1 - 3b und 37 - 41
  • Ritterplan
  • Speckstraße
  • Weender Straße,
    Haus.Nr. 33 - 87 und 54 -106

C - Leinekanal - (Warteliste für Erstanträge)

  • Am Leinekanal
  • Mühlenstraße

 

D - Gartenstraße - (Warteliste für Erstanträge)

  • Angerstraße
  • Gartenstraße
  • Groner Tor

 

F - Südstadt I - (Warteliste für Erstanträge)

  • Am Feuerschanzengraben
  • Gaußstraße
  • Geismar Landstraße, Haus Nr. 6 - 20 und Haus Nr. 9
  • Oesterleystraße
  • Reinhäuser Landstraße, Haus Nr. 5 -11
  • Sternstraße

 

G - Oststadt I

  • Calsowstraße
  • Hainholzweg, Haus Nr. 3 -11 und 6 -16
  • Kepler Straße
  • Schildweg
  • Teichweg
  • Friedländer Weg, Haus Nr. 16, 24, 26, 32 und 38 (nur Eckhäuser Hainholzweg, Calsowstraße, Keplerstraße)

 

H - Südstadt II - (Warteliste für Erstanträge)

  • Böttinger Straße
  • Bürgerstraße, Haus Nr. 42, 44 und 46
  • Bunsenstraße
  • Felix-Klein-Straße
  • Lotzestraße, Haus Nr. 2 - 30a, 1 - 29
  • Riemannstraße
  • Reinhäuser Landstraße, Haus Nr. 10 - 34
  • Schiller Straße, Haus Nr. 1 - 31 und 2 - 32
  • Stegemühlenweg, Haus Nr. 2 - 30 und 1 - 43
  • Walkemühlenweg

 

K - Oststadt II

  • Fridtjof-Nansen-Weg
  • Wagnerstraße

 

L - Oststadt III - (Warteliste für Erstanträge)

  • Am Goldgraben
  • Baurat-Gerber-Straße
  • Bühlstraße
  • Hanssenstraße
  • Nikolausberger Weg Haus Nr. 20 - 78
  • Planckstraße
  • Wilhelm-Weber-Straße
  • Wöhlerstraße
  • Hermann-Föge-Weg
  • Dahlmannstraße Haus Nr. 13 - 23 und 22 - 24

 

M - Nordstadt II

  • Von-Siebold-Straße
  • Kreuzbergring Haus Nr. 44 - 70 und 57 - 109
  • Humboldtallee
  • Waldweg
  • Nikolausberger Weg Haus Nr. 21 - 77
  • Am Vogelsang
  • Käte-Hamburger-Weg
  • Carl-Sprengel-Weg
  • Von-Thünen-Weg
  • Albrecht-Thaer-Weg Haus Nr. 1 - 3 und 2 - 14
  • Von-Bar-Straße
  • Plesseweg
  • Jakob-Henle-Straße
  • Gutenbergstraße
  • Roedererstraße
  • Leonard-Nelson-Straße
  • Maria-Montessorie-Weg

 

N - Klinikum-Nord

  • Zimmermannstraße
  • Am Papenberg
  • In der Roten Erde
  • Vor der Laakenbreite

 

P - Nordstadt I - (Warteliste für Erstanträge)

  • Goßlerstraße Haus Nr. 1 - 3, 15 - 23 und 29 - 79,
  • Goßlerstraße Haus Nr. 2 - 8 und 18 - 70
  • Christophorusweg
  • Arndtstraße
  • Albrecht-von-Haller-Straße
  • Bergenstraße
  • Beyerstraße
  • Robert-Koch-Straße Haus Nr. 1 - 11 und 2 - 34
  • Emilienstraße
  • Annastraße Haus Nr. 3 - 13 und 2 - 28
  • Bertheaustraße
  • Sültebecksbreite
  • Kreuzbergring Haus Nr. 1 - 51 und 2 - 40
  • Blumenbachstraße
  • Lichtenbergstraße
  • Weender Landstraße Haus Nr. 48 - 66

 

R - Weststadt I - (Warteliste für Erstanträge)

  • Am Hasengraben
  • Am Gartetalbahnhof
  • An der Bleichwiese
  • An der Leineaue
  • Anna-Zammert-Allee
  • Bürgerstraße, Haus Nr. 2 - 32a
  • Brauweg
  • Breymannstraße
  • Cramerstraße
  • Eisenbahnstraße
  • Jahnstraße
  • Klinkerfuesstraße
  • Leinestraße
  • Lilientalstraße
  • Marienstraße
  • Rosdorfer Weg
  • Schiefer Weg
  • Ulrike-von-Heynitz-Straße
  • Wiesenstraße

 

S - Albaniparkplatz - (Warteliste für Erstanträge) Parkmöglichkeit für Bewohner folgender Straßen

  • Albanikirchhof, Haus Nr. 1 - 10
  • Friedrichstraße, Haus Nr. 1 - 5
  • Lange Geismar, Straße Haus Nr. 1 - 23 u. 59 - 82
  • Obere Karspüle, Haus Nr. 1 -19 u. 2 - 16
  • Rote Straße, Haus Nr. 1 -12 u. 30 - 41
  • Wendenstraße, Haus Nr. 1 - 13

 

X - Stadthalle - (Warteliste für Erstanträge) Parkmöglichkeit für Bewohner aus dem Bereich der
Fußgängerzone folgender Straßen:

  • Kornmarkt
  • Kurze Straße
  • Rote Straße
  • Barfüßer Straße
  • Theaterstraße
  • Kurze Geismar Straße
  • Lange Geismar Straße
  • Mauerstraße
  • Weender Straße bis Haus Nr. 52 und bis 31

 

Y - Bürgerstraße - (Warteliste für Erstanträge) Parkmöglichkeit für Bewohner folgender Straßen

  • Düstere Straße
  • Gotmarstraße
  • Johannisstraße
  • Groner Straße
  • Nikolaistraße
  • Pauliner Straße
  • Petrosilienstraße
  • Prinzenstraße
  • Stumpfebiel

 

Welche Gültigkeitsdauer hat der Bewohnerparkausweis?
Bei persönlicher Abholung kann die Gültigkeitsdauer zwischen einem Monat und einem Jahr gewählt werden.
Im Onlineverfahren kann die Gültigkeitsdauer auf sechs Monate oder ein Jahr festgelegt werden.

 

Erwirbt man mit einer Parkberechtigung ein Anrecht auf einen Parkplatz?
Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz. Mit dem Parkausweis ist man berechtigt, in einem bestimmten Bewohnerparkgebiet das Fahrzeug abzustellen.

 

Gebühren
Monatlich 2,60 €, sechs Monate 15,60 €, ein Jahr 30,70 €. Zur Änderung eines Ausweises oder Ersatzausstellung eines Ausweises werden Gebühren in Höhe von 2,60 € erhoben.

 

Wie werden die Gebühren entrichtet?
Die Gebühren können bei Abholung bar oder mit EC-Karte und PIN Nummer bezahlt werden.

 

Im Onlineverfahren sind folgende Zahlungsmodalitäten vorgesehen:1. Bankeinzug mit Einzugsermächtigung
2. Bar bei Abholung

 

Wie erhält man für mehrere Fahrzeuge einen Bewohnerparkausweis?
Jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis. Es ist jedoch möglich, auf diesen Ausweis bis zu zwei Kennzeichen einzutragen.

 

Wird der Bewohnerparkausweis sofort ausgestellt?
Grundsätzlich können die Ausweise sofort ausgestellt werden. Es gibt jedoch Bewohnerparkgebiete für die Wartelisten eingerichtet werden mussten. Für diese Gebiete ist ein erstmaliger Antrag im Online-Verfahren nicht möglich.
Um in die Warteliste aufgenommen zu werden, ist der hinterlegte Antrag an die vorgegebene E-Mail Adresse zu senden.
Anträge auf Verlängerung / Veränderung für diese Gebiete können jedoch online gestellt werden.

Für welche Bewohnerparkgebiete es eine Warteliste gibt, ist bitte telefonisch in der der Behörde zu erfragen.

 

Für die Wartelisten gilt: Die eingehenden oder abgegebenen Anträge werden nach Antragsdatum sortiert. Insofern entsteht eine gerechte Warteliste. Wie lang die Wartezeit sein wird, lässt sich nur schwer abschätzen. Eine Neuerteilung kann nur erfolgen, wenn vorhandene Bewohnerausweise zurückgegeben oder die Verlängerung nicht beantragt wurden.
Die Antragsteller, die auf den Wartelisten erfasst sind, werden schriftlich informiert, sobald der Ausweis ausgestellt werden kann.

 

Was ist zu tun bei Carsharing?
Es wird eine entsprechende Parkberechtigung, unter Vorlage eines Nachweises der Mitgliedschaft oder Mieter eines Carsharingunternehmens, ausgestellt.

 

Was ist zu tun bei Änderung Kennzeichenänderung?
Unter Vorlage des bisherigen Parkausweises und der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I erhalten Sie einen neuen Parkausweis (Gebühr 2,60 €).

 

Was ist zu tun bei Verlust des Parkausweises?
Wenn der Ausweis abhanden gekommen ist, wird ein ERSATZ-AUSWEIS ausgestellt. (Gebühr 2,60 €)

 

Was ist zu tun bei einem Umzug innerhalb des bisherigen Bewohnerparkgebietes?
Die Adressenänderung wird bei der nächsten Verlängerung erfasst und zugeordnet.

 

Was ist zu tun bei einem Umzug in ein anderes Bewohnerparkgebiet?
Wenn in ein anderes Bewohnerparkgebiet umgezogen wird, ist dieses der Straßenverkehrsbehörde, unter Vorlage des bisherigen Bewohnerparkausweise bekannt zu geben. Der Bewohnerparkausweis wird dann auf das anders Gebiet umgeschrieben. Es sei denn, für dieses Gebiet ist eine Warteliste eingerichtet. (Gebühr 2,60 €)

 

Was ist zu tun bei einem Wegzug?
Mit dem Wegzug aus dem Bewohnerparkgebiet wird die Parkberechtigung automatisch ungültig. Sie ist nicht übertragbar. Die im Voraus gezahlte Gebühr kann leider nicht erstattet werden.

 

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für den Bewohnerparkausweis?
Die Straßenverkehrsbehörde kann gem. § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten "für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" treffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Rat der Stadt Göttingen einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Die Anordnung von Bewohnerparken ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Die Entscheidung, ob sich ein bestimmtes Gebiet für die Einführung von Bewohnerparken eignet, muss einer Untersuchung vorbehalten bleiben.

 

Wie kann man sich auf die Warteliste setzen lassen?
Für folgende Bewohnerparkgebiete bestehen Wartelisten:A, B, C, D, F, H, L, P, R, S, X, Y
Für diese Gebiete ist ein erstmaliger Antrag im Online-Verfahren nicht möglich.
Um in die Warteliste aufgenommen zu werden, muss der unten hinterlegte Antrag an die vorgegebene E-Mail Adresse gesendet werden.

 

Ansprechpartner:

P. Hoffmann

F. Sckopp

 

Fußgängerzone

Online-Terminanfrage - Straßenverkehrsbehörde / Sonstige Straßenverkehrsangelegenheiten


Das Befahren der Fußgängerzone ist während der Lieferzeiten werktags zwischen 5.00 und 11.00 Uhr für den gewerblichen Lieferverkehr ohne Erlaubnis möglich. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese kann je nach Lage des Einzelfalls für einen Tag (auch mehrere), eine Woche (auch mehrere), einen Monat (auch mehrere) oder 1 Jahr oder auch länger erteilt werden.

 

Notwendige Unterlagen
Bei Ausnahmegenehmigungen von längerer Dauer (zwischen einer Woche und einem Jahr) ist ein schriftlicher Antrag mit Darlegung der zwingenden Gründe zu stellen, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Nähere Auskünfte dazu sind bei den genannten Ansprechpartnern erhältlich. Bei Fahrten von kurzer Dauer (sog. Tagesgenehmigungen) ist in der Regel kein schriftlicher Antrag erforderlich.

 

Notwendige Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag (Download siehe unten)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I für jedes Fahrzeug
  • ggf. Gewerbeanmeldung
  • ggf. Handelsregisterauszug

    Anträge sollten unter Verwendung des Antragsformulars elektronisch unter fd32.1@goettingen.de gestellt werden.
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem, §§ 45, 46 StVO (444 KB)

 

Gebühren
je nach Dauer zwischen 15 und 130 EUR

 

Ansprechpartner:

M. Nowack

P. Hoffmann

F. Sckopp

Halteverbotszone (wegen Umzugsarbeiten)

Online-Terminanfrage - Straßenverkehrsbehörde / Sonstige Straßenverkehrsangelegenheiten

Einrichten einer Haltverbotszone für Umzugsarbeiten

 

Die Antragstellung für die Erlaubnis zur Einrichtung einer Haltverbotszone kann formlos, schriftlich oder persönlich beim Fachdienst Straßenverkehr der Stadt Göttingen erfolgen.

 

Der Antrag muss rechtzeitig - spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Umzugstermin - übermittelt werden!

 

Folgende Angaben werden benötigt:

  • Vor- und Zuname, Adresse und Telefonnummer
  • Örtlichkeit (Straße und Hausnummer) wo die Haltverbotszone eingerichtet werden soll
  • Tag des Umzuges
  • Fahrzeug- Art : z.B. Pkw mit Anhänger, Sprinter ,LKW 7,5 t

 

Variante 1'Rund-um-Service' der Stadt Göttingen:
Mit Beantragung und Genehmigung werden die amtlichen Schilder mit dem Zusatzzeichen über die Gültigkeitsdauer 4 Werktage vor dem geplanten Umzugstermin aufgestellt und nach der Gültigkeitsdauer wieder abgeräumt.Hinweis: Diese Variante kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Umzug ohne ein Umzugsunternehmen durchgeführt wird.

 

Die Gebühren betragen für diese straßenverkehrsbehördliche
Anordnung und Leistungen 65,00 Euro.

 

Variante 2Die amtlichen Schilder selbst aufstellen:
Es ist dabei zu beachten, dass nur amtliche Verkehrsschilder aufgestellt werden dürfen. Diese können - wahrscheinlich gegen Gebühr - bei entsprechenden Institutionen geliehen werden. Sie sind im Regelfall für Transport, Aufstellung und Abtransport, Rückgabe selbst verantwortlich. Nach dem Aufstellen - spätestens 4 Werktage vor dem Tag des Umzugs - müssen Sie Kontakt mit dem Stadtordnungsdienst aufnehmen und die Schilder abnehmen lassen. (Aufstellungsprotokoll der abgestellten Fahrzeuge in der Haltverbotszone)

 

Die Gebühr beträgt für diese Genehmigung 35,00 Euro.

 

Variante 3Die Schilder von einem Umzugsunternehmen aufstellen lassen:
Das Unternehmen übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen zum Einrichten der Haltverbotszone. Die Höhe dieser Kosten muss bei jedem Unternehmen erfragt werden.

 

Die Genehmigungsgebühr für das Unternehmen beträgt ebenfalls 35,00 Euro.

 

Ansprechpartner:

F. Sckopp

M. Nowack

P. Hoffmann

 

 

Amtliche Beschilderung einer Haltverbotszone:
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen (nach StVO)
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen (nach StVO)

Handwerkerregelung

Online-Terminanfrage - Straßenverkehrsbehörde / Sonstige Straßenverkehrsangelegenheiten


Handwerker oder soziale Dienste können eine Ausnahmegenehmigung erhalten, die das Parken nur während der handwerklichen Tätigkeiten bzw. der pflegerischen Tätigkeiten im Rahmen des Betriebes oder des Dienstleisters erlaubt und zwar

 

  • im eingeschränkten Halteverbot/Zonenhalteverbot (Z286/Z290 StVO),
  • an Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, auch bei vorgeschriebener Parkscheibe,
  • auf Bewohnerparkplätzen bis 16.00 Uhr.

     

    Bei den Hausmeisterservicen wird geprüft, inwieweit tatsächlich handwerkliche Tätigkeiten durchgeführt werden.

     

    Unter dem Begriff "soziale Dienste" sind ausschließlich folgende Berufsgruppen anzusehen:
  • Alten- und Krankenpflegedienste
  • Hebammen
  • Physiotherapie- und Massagepraxen (nur wenn Hausbesuche durchgeführt und nachgewiesen werden)

 

Notwendige Unterlagen
Bei Ausnahmegenehmigungen von längerer Dauer ist ein formloser schriftlicher Antrag unter Angabe der zwingenden Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen, zu stellen. Dem Antrag sind Kopien der Kfz-Scheine (ZB I) der Fahrzege, für die der Antrag gestellt wird, beizufügen. Bei Erstanträgen ist zudem die Vorlage der Gewerbeanmeldung (Kopie) erforderlich.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem, §§ 45, 46 StVO (444 KB)

 

Nähere Auskünfte erteilen auch die genannten Ansprechpartner. Bei Inanspruchnahme von kurzer Dauer (sog. Tagesgenehmigungen) ist kein schriftlicher Antrag erforderlich.

 

Gebühren
je nach Dauer der Genehmigung beträgt die Gebühr zwischen 5,00 EUR und 75,00 EUR. Die Jahresgebühr für jeden Ausweis beträgt 75,00 EUR.

 

Ansprechpartner:

F. Sckopp

M. Nowack

P. Hoffmann

Schutzhelme

Online-Terminanfrage - Straßenverkehrsbehörde / Sonstige Straßenverkehrsangelegenheiten


Die Führer und Beifahrer von Krafträdern müssen während der Fahrt grundsätzlich einen zugelassenen Schutzhelm tragen. Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, können hier aus Platzgründen nicht näher erläutert werden. Auskünfte bei den o.g. Ansprechpartnern.

 

Notwendige Unterlagen
Gutachten eines Arztes

 

Gebühren
10,20 Euro

 

Ansprechpartner:

P. Hoffmann

F. Sckopp

Schwerbehindertenparkausweis

Online-Terminanfrage - Straßenverkehrsbehörde / Sonstige Straßenverkehrsangelegenheiten


Schwerbehinderte, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes sind, in dem auf der Rückseite die Merkmale "aG" oder "BI" eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Schwerbehindertenparkausweis, der sie berechtigt, die ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze zu nutzen, im eingeschränkten Halteverbot und in Anwohnerparkbereichen, sowie in gebührenpflichtigen Parkzonen gebührenfrei zu parken. Daneben gibt es Sonderregelungen für die Benutzung der Fußgängerzone.

 

Wichtig: Die Parksonderrechte können nur mit dem Schwerbehindertenparkausweis in Anspruch genommen werden. Der Schwerbehindertenausweis selbst berechtigt dazu nicht.

 

Notwendige Unterlagen
Schwerbehindertenausweis mit den unter VI genannten Eintragungen, Lichtbild
Gebühren
Gebühren werden nicht erhoben.

 

Ansprechpartner:

F. Sckopp

P. Hoffmann

Sicherheitsgurte

Online-Terminanfrage - Straßenverkehrsbehörde / Sonstige Straßenverkehrsangelegenheiten


Alle Insassen in Kraftfahrzeugen müssen grundsätzlich den Sicherheitsgurt anlegen. Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, können hier aus Platzgründen nicht näher erläutert werden. Auskünfte erteilen die genannten Ansprechpartner.

 

Notwendige Unterlagen
Gutachten eines Arztes

 

Gebühren
10,20 Euro

 

Ansprechpartner:

F. Sckopp

P. Hoffmann

Sonntagsfahrverbot

Online-Terminanfrage - Straßenverkehrsbehörde / Sonstige Straßenverkehrsangelegenheiten


An Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen dürfen Lkw über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw grundsätzlich nicht fahren. Ausgenommen sind im Prinzip nur Transporte mit frischen oder leichtverderblichen Waren. Für weitere Transporte ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Gründe, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würden, können o.g. Ansprechpartnern erfragt werden.

 

Notwendige Unterlagen
Formgebundenes Antragsformular
Gebühren
10,00 bis 300,00 Euro

 

Ansprechpartner:

 

M. Nowack

 




Zuständig für diese Dienstleistung:
Ansprechpartner/in
Telefon
E-Mail
 
P. Hoffmann
0551/400-2692
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts
M. Nowack
0551/400-2142
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts
F. Sckopp
0551/400-2143
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts


Pfeil_Lang_Rechts
Antrag auf Bewohnerparkausweis
Pfeil_Lang_Rechts
Nutzungserklärung zum Bewohnerparkausweis
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Hausanschrift:
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Postanschrift:
Postfach 3831
37028 Göttingen
Telefon:
0551/400-0
E-Mail:
stadt@goettingen.de
Internet:
www.goettingen.de

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