Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
HINWEIS:
Für den Publikumsverkehr ist die Straßenverkehrsabteilung grundsätzlich geschlossen. Anträge für die Straßenverkehrsabteilung (Bewohnerparken, Handwerkerkarten etc.) sind online zu stellen: fd32.1@goettingen.de
Öffnungszeiten
Mo: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Di: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Mi: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Do: | 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr |
Fr: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Lehrgangsveranstalter, die beabsichtigen im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) 35-stündige Weiterbildungskurse und / oder 140-stündige Vorbereitungskurse auf die beschleunigte Grundqualifikation anzubieten und durchzuführen, müssen sich gemäß §7 Abs. 2 BKrFQG anerkennen lassen - sofern sie nicht bereits per Gesetz anerkannt sind.
Die bereits per Gesetz (§7 Abs. 1 BKrFQG) anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung müsse den Anerkennungsprozess nicht durchlaufen. Es sei denn, die Ausbildungsräume befinden sich außerhalb der anerkannten Ausbildungsstätte.
Per Gesetz sind anerkannt:
Für den Bereich der Stadt Göttingen ist der Fachbereich Ordnung - Fachdienst Straßenverkehr - zuständig. Für die Anerkennung ist ein schriftlicher formloser Antrag an die Stadt Göttingen zu stellen.
Notwendige Unterlagen- schriftlicher formloser Antrag an Stadt Göttingen - Fachdienst Straßenverkehr -Dem Antrag sind zur Prüfung folgende Unterlagen beizufügen:
Zusätzliche Unterlagen können gegebenenfalls nachgefordert werden.
Gebühren
300,- Euro
bei Versagung des Antrages fallen 2/3 der Gebühr an (200,- Euro) bei freiwilliger Antragsrücknahme in der Regel gebührenfrei
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Notwendige Unterlagen
Es werden zahlreiche Unterlagen benötigt. Daneben besteht bei einigen Nachweisen die Notwendigkeit, nähere Informationen zu erteilen. Deshalb bitte Auskünfte bei den genannten Ansprechpartnern einholen.
Gebühren
befristete Fahrlehrerlaubnis 40,90 Euro (hinzu kommen jedoch noch die Kosten für die ärztliche Untersuchung, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, etc.)
Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Wer geschäftsmäßig oder entgeltlich Güter mit Kraftfahrzeugen befördert, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, bedarf grundsätzlich einer Güterkraftverkehrserlaubnis.
Hinweis: Für grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb der EU ist eine EU-Lizenz erforderlich.
Notwendige Unterlagen
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis:Persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung.
Es werden zahlreiche Unterlagen benötigt. Daneben besteht bei einigen Nachweisen die Notwendigkeit, nähere Informationen zu erteilen. Deshalb bitte Auskünfte bei den o.g. Ansprechpartnern einholen.
Gebühren
Nationale Erlaubnis: 400 Euro, pro beglaubigte Kopie zusätzlich 100 Euro
EU-Erlaubnis: 400 Euro, pro beglaubigte Kopie zusätzlich 100 Euro