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Sonstige Straßenverkehrsangelegenheiten

Zuständiger Fachdienst: Straßenverkehr
Hausanschrift:

Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen


HINWEIS:

Für den Publikumsverkehr ist die Straßenverkehrsabteilung grundsätzlich geschlossen. Anträge für die Straßenverkehrsabteilung (Bewohnerparken, Handwerkerkarten etc.) sind online zu stellen: fd32.1@goettingen.de

 

 

Online-Terminanfrage - Straßenverkehrsbehörde / sonstige Straßenverkehrsangelegenheiten

Öffnungszeiten

Mo:

08.00 - 12.00 Uhr

Di:

08.00 - 12.00 Uhr

Mi:

08.00 - 12.00 Uhr

Do:

08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr

Fr:

08.00 - 12.00 Uhr

 

 

Anerkennung von Ausbildungsstätten gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

 

Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

 

Lehrgangsveranstalter, die beabsichtigen im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) 35-stündige Weiterbildungskurse und / oder 140-stündige Vorbereitungskurse auf die beschleunigte Grundqualifikation anzubieten und durchzuführen, müssen sich gemäß §7 Abs. 2 BKrFQG anerkennen lassen - sofern sie nicht bereits per Gesetz anerkannt sind.

 

Die bereits per Gesetz (§7 Abs. 1 BKrFQG) anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung müsse den Anerkennungsprozess nicht durchlaufen. Es sei denn, die Ausbildungsräume befinden sich außerhalb der anerkannten Ausbildungsstätte.

 

Per Gesetz sind anerkannt:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach §10 Abs.2 FahrlG
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach §30 Abs.3 des FahrlG keiner Fahrschulerlaubnis und Anerkennung bedürfen
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach §58 oder §59 des Berufsbildungsgesetztes erlassenen Regelung durchführen.

 

 

Für den Bereich der Stadt Göttingen ist der Fachbereich Ordnung - Fachdienst Straßenverkehr - zuständig. Für die Anerkennung ist ein schriftlicher formloser Antrag an die Stadt Göttingen zu stellen.

 

Notwendige Unterlagen- schriftlicher formloser Antrag an Stadt Göttingen - Fachdienst Straßenverkehr -Dem Antrag sind zur Prüfung folgende Unterlagen beizufügen:

  1.  Benennung des verantwortlichen Leiters der Ausbildungsstätte
  2. das Ausbildungsprogramm mit folgenden Angaben: a. Unterrichtsinhalte b. Art und Weise der Vermittlung der Unterrichtsinhalte c. Dauer der Unterweisung / Ausbildung
  3. die Zahl, die Qualifikation und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschl. eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse. Die Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fachbetrieb, als Kraftverkehrs- meister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbes. als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse nachweisen.
  4. Nachweis / schriftliche Bestätigung, dass die notwendigen
    • Lehrmittel für den theoretischen Unterricht vor Ort vorhanden sind
    • Lehrmittel für die praktischen Übungen vor Ort vorhanden sind
    • Ausbildungsfahrzeuge vor Ort vorhanden sind
  5. Mitteilung über den Unterrichtsort sowie Grundriss der Lehrgangsräume bzw. eine Überlassungserklärung / Mietvertrag aus der sich die Art und Größe der Lehrgangsräume ergeben.
  6. Mitteilung der vorgesehenen maximalen Teilnehmerzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum.
  7. Muster der vorgesehenen Teilnahmebescheinigung/en.

      

    Zusätzliche Unterlagen können gegebenenfalls nachgefordert werden.

     

    Gebühren
    300,- Euro
    bei Versagung des Antrages fallen 2/3 der Gebühr an (200,- Euro) bei freiwilliger Antragsrücknahme in der Regel gebührenfrei

     

     

    Fahrlehrerlaubnis

     

    Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis.
    Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

     

    Notwendige Unterlagen
    Es werden zahlreiche Unterlagen benötigt. Daneben besteht bei einigen Nachweisen die Notwendigkeit, nähere Informationen zu erteilen. Deshalb bitte Auskünfte bei den genannten Ansprechpartnern einholen.

     

    Gebühren
    befristete Fahrlehrerlaubnis 40,90 Euro (hinzu kommen jedoch noch die Kosten für die ärztliche Untersuchung, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, etc.)

     

     

    Güterverkehr

     

    Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

     

    Wer geschäftsmäßig oder entgeltlich Güter mit Kraftfahrzeugen befördert, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, bedarf grundsätzlich einer Güterkraftverkehrserlaubnis.
    Hinweis: Für grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb der EU ist eine EU-Lizenz erforderlich.

     

    Notwendige Unterlagen
    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis:Persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung.
    Es werden zahlreiche Unterlagen benötigt. Daneben besteht bei einigen Nachweisen die Notwendigkeit, nähere Informationen zu erteilen. Deshalb bitte Auskünfte bei den o.g. Ansprechpartnern einholen.

     

    Gebühren
    Nationale Erlaubnis: 400 Euro, pro beglaubigte Kopie zusätzlich 100 Euro
    EU-Erlaubnis: 400 Euro, pro beglaubigte Kopie zusätzlich 100 Euro

     

     




    Zuständig für diese Dienstleistung:
    Ansprechpartner/in
    Telefon
    E-Mail
     
    M. Nowack
    0551/400-2142
    E-Mail
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    Internet:
    www.goettingen.de

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