Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Hinweis:
Wer eine Urkunde (Geburts-, Sterbe-, Lebenspartnerschafts- oder Eheurkunde) benötigt, kann dies auch online beantragen.
Beim Standesamt können für Göttinger Einwohner Nachbeurkundungen für Personenstandsfälle im Ausland beantragt werden.
Eheschließungen/Lebenspartnerschaften
Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister nachbeurkundet werden. Ebenso hat ein Deutscher, der im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet hat, die Möglichkeit, diese auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkunden zu lassen. Zuständig für die Beurkundung in beiden Fällen ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Als Nachweise sind Originalurkunden mit Übersetzungen und ggf. weitere Unterlagen vorzulegen.
Die Gebühr für die nachträgliche Beurkundung beträgt 65,00 Euro.
Geburten
Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister nachbeurkundet werden. Antragsberechtigt sind die Eltern, das Kind, dessen Ehegatte oder Lebenspartner oder Kinder. Zuständigkeit wie oben.
Als Nachweise sind Originalurkunden mit Übersetzungen und ggf. weitere Unterlagen vorzulegen.
Die Gebühr für die nachträgliche Beurkundung beträgt 50,00 Euro.
Sterbefälle
Ist ein Deutscher im Ausland verstorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Sterberegister nachbeurkundet werden. Antragsberechtigt sind die Eltern, die Kinder sowie der Ehegatte oder der Lebenspartner. Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt, in dessen Ort der Verstorbene seinen letzten Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Als Nachweise sind Originalurkunden mit Übersetzungen und ggf. weitere Unterlagen vorzulegen.
Die Gebühr für die nachträgliche Beurkundung beträgt 30,00 Euro.
Spätaussiedler, sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge können, ebenso, wie eingebürgerte deutsche Staatsbürger, Ihren Namen (wieder) in eine Deutsche Form bringen und/oder sich ggf. einen neuen deutschen Vornamen geben.
Die Rechtsgrundlagen für diese Namensangleichungen sind § 43 Personenstandsgesetzt (PStG), sowie § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVfG) und Art. 47 und 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Als Nachweise sind Originalurkunden mit Übersetzungen und weitere Unterlagen vorzulegen. Bitte erfragen Sie diese vorab im Standesamt.
Die Angleichungserklärungen für Spätaussiedler und deren Ehegatten oder Abkömmlinge nach § 7 BVfG sind kostenfrei.
Die Gebühren für die Angleichungserklärungen nach Einbürgerung oder bei Namenserwerb in einem anderen Staat der Europäischen Union betragen 25,00 Euro.