Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Im Melderegister sind nur die Wohnungen (nicht Büros oder Geschäftsräume) von natürlichen Personen gespeichert. Nicht eingetragen sind der Sitz oder die Anschrift von Firmen, Geschäften, Gewerbetreibenden, Gaststätten, Vereinen oder Verbänden. Es kann daher hierüber keine Auskunft erteilt werden.
Ab dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass der Antragsteller im Rahmen einer Melderegisterauskunft angeben muss, ob eine Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.
Dieser Zweck muss zudem konkretisiert werden. Denkbare Zwecke wären zum Beispiel:
Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
Wenn Ihre Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, wäre dies in der Anfrage z. B. mit folgendem Satz klarzustellen: "Diese Anfrage wird nicht für Zwecke von Werbung oder Adresshandel gestellt."
Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.
Das bedeutet insbesondere, dass Daten, die für gewerbsmäßige Zwecke durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, künftig vom Datenempfänger nicht beliebig genutzt und weitergegeben werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Besonderheiten:
Einfache Melderegisterauskünfte können mündlich in der Einwohnermeldeabteilung oder formlos schriftlich beantragt werden. Für erweiterte Melderegisterauskünfte sind ein schriftlicher Antrag und der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich. Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft. In jeder Phase des Umgangs mit personenbezogenen Daten sind § 6 Nds. Meldegesetz (Meldegeheimnis) und § 4 Nds. Meldegesetz (schutzwürdige Belange des Betroffenen) zu berücksichtigen.
Einfache Melderegisterauskünfte umfassen:
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Bei einer erweiterten Auskunft ist das berechtigte Interesse für jedes benötigte Datum glaubhaft zu machen. Über weitere als die o.a. abschließend aufgeführten Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.
Gruppenauskunft:
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Dadurch sind Gruppenauskünfte nur für eng begrenzte Verwendungszwecke möglich.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Was muss ich mitbringen?
Auskünfte können formlos beantragt werden. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Auskunftsersuchen ausreichende Identifizierungshinweise über die gesuchte Person enthält, damit die Meldebehörde bei der Auskunftserteilung jede Verwechslung ausschließen kann. Deshalb sind die ausgeschriebenen Vornamen, der Familienname und das Geburtsdatum oder ersatzweise die (letzten) Anschriften anzugeben. Werden erweiterte Melderegisterauskünfte beantragt, ist das berechtigte Interesse an den gewünschten Daten zu begründen.
Auskunft aus dem Melderegister: WICHTIGE ÄNDERUNG!!!
Aufgrund der Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen und der Einführung des Bundesmeldegesetzes, ergeben sich ab dem 01.11.2015 folgende Änderungen und neue Gebührentatbestände:
Bei Archivauskünften beträgt die Gebühr pro Auskunft
Sollte die gesuchte Person nicht zu ermitteln sein, sind die entsprechenden Gebühren trotzdem zu entrichten, bzw. werden nicht erstattet. Die Verwaltungsgebühr ist unabhängig vom Erfolg der Suche.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Verwendung personenbezogener Daten auf Postkarten nicht zulässig. Des Weiteren werden Anfragen weder telefonisch oder per Email beantwortet.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Melderegisterauskunft!
Bei der großen Zahl der täglich eingehenden Anfragen ist eine Bearbeitung nur gegen Vorkasse möglich, da eine nachträgliche Überwachung des Zahlungseinganges zu aufwendig wäre. Es ist erforderlich, dass Sie Ihrer Anfrage einen frankierten und adressierten Rückumschlag beifügen.
Zahlung nur per Verrechnungsscheck oder Überweisung (Vorkasse)
Die Kopie des von der Bank abgestempelten Überweisungsträgers oder Onlinebeleg ist Ihrer Anfrage beizufügen.
Blanko Überweisungsträger sind nicht zulässig.
Bankverbindung Sparkasse Göttingen: Buchungszeichen: AZA 218
IBAN: DE56 2605 0001 0000 0000 42
SWIFT-BIC: NOLADE21 GOE
Stadt Göttingen
Fachdienst Einwohnerangelegenheiten
Hiroshimaplatz 1 - 4
37083 Göttingen
Fon: 0551 400 2152
Fax: 0551 400 2713
Bundesmeldegesetz
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.