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Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Zuständiger Fachdienst: Bauverwaltung
Öffnungszeiten:
In den Dienststellen der Göttinger Stadtverwaltung gelten ab Mittwoch, 25. März 2020, besondere Öffnungszeiten wegen des neuartigen Coronavirus'. Aktuelle Informationen erhalten Sie im Liveblog der Stadtverwaltung.

Hausanschrift:

Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen


Welche Voraussetzungen müssen für ein Verfahren nach § 62 NBauO erfüllt sein?

  • Das Bauvorhaben muss sich im Geltungsbereich eines qualifiierten Bebauungsplans befinden.
  • Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung

 

 

  1. von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, auch mit Räumen für freie Berufe nach §13 der Baunutzungsverordnung in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten,
  1. von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1, und 2 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten,
  1. von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und
  1. von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2.

     

     

     

    • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen
    • Notwendige Zulassungen von Abweichungen wurden bereits erteilt

     

    Wie sieht der Ablauf des Verfahrens aus?

    Die Bauherrin oder der Bauherr reicht bei der Stadt Göttingen, Fachdienst Bauverwaltung, eine von ihr oder ihm unterschriebene schriftliche Mitteilung, der die Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Statik-, Schall- und Wärmeschutzberechnungen etc.) beizufügen sind, über die beabsichtigte Baumaßnahme ein.

     

    Den Bauvorlagen können die Nachweise der Standsicherheit und ggf. des Brandschutzes und die Unterlagen zur Prüfung der Eignung der Rettungswege beigefügt werden. Diese können auch gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

     

    Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, der entsprechend qualifiziert ist, unterschrieben sein. Diese oder dieser muss auch ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert sein.

     

    Ist die Erschließung gesichert und wird seitens der Stadt Göttingen eine sogenannte vorläufige Untersagung nicht beantragt, stellt diese der Bauherrin bzw. dem Bauherrn innerhalb eines Monats nach vollständigem Eingang der genannten Unterlagen eine entsprechende Bestätigung aus. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, so wird dies der Bauherrin oder dem Bauherrn mitgeteilt, die Unterlagen werden zurückgesandt.

     

    Eine darüber hinausgehende Prüfung der Unterlagen erfolgt nicht, da die Bauherrin bzw. der Bauherr in diesem Verfahren dafür verantwortlich ist, dass die Baumaßnahme dem Baurecht entspricht.

    Wann darf mit der Baumaßnahme begonnen werden?


    Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn

    • die Bestätigung der Stadt Göttingen der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist und dass eine vorläufige Untersagung bei der Bauaufsichtsbehörde nicht beantragen wird, sowie
    • die ggf. zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Eignung der Rettungswege geprüft und bestätigt worden sind.

     

    Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den eingereichten Bauvorlagen nicht abweichen.

     

    Die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise und Bestätigungen müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können.

    Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

    • Vor Baubeginn ist ggf. ein Entwässerungsantrag bei den Göttinger Entsorgungsbetrieben zu stellen.
    • Falls eine Grundstückseinfahrt noch nicht vorhanden sein sollte, ist hierfür ein Antrag beim Fachdienst Straßen- und Wasserbau zu stellen.
    • Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

     

    Aktuelle Informationen zu den Änderungen der Niedersächsischen Bauordnung erhalten Sie im Internetangebot der obersten Bauaufsichtsbehörde.




    Zuständig für diese Dienstleistung:
    Ansprechpartner/in
    Telefon
    E-Mail
     
    D. Kreuzmann
    0551/400-2544
    E-Mail
    Pfeil_Lang_Rechts


    Weitere Informationen:

    Welche Unterlagen werden benötigt?

     

    • Mitteilung nach § 62 NBauO (Formular siehe unten)
    • Bauvorlagen
    • ggf. bautechnische Nachweise

     

     

    Die Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der

     

    Stadt Göttingen
    Fachdienst Bauverwaltung
    37070 Göttingen

     

    einzureichen.


    Rechtsgrundlage

    § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)


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    Baubeschreibung
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    Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
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    Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 NBauO)
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    Nachweisbogen GRZ/GFZ
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