Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Die Bauherrin oder der Bauherr reicht bei der Stadt Göttingen, Fachdienst Bauverwaltung, eine von ihr oder ihm unterschriebene schriftliche Mitteilung, der die Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Statik-, Schall- und Wärmeschutzberechnungen etc.) beizufügen sind, über die beabsichtigte Baumaßnahme ein.
Den Bauvorlagen können die Nachweise der Standsicherheit und ggf. des Brandschutzes und die Unterlagen zur Prüfung der Eignung der Rettungswege beigefügt werden. Diese können auch gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, der entsprechend qualifiziert ist, unterschrieben sein. Diese oder dieser muss auch ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert sein.
Ist die Erschließung gesichert und wird seitens der Stadt Göttingen eine sogenannte vorläufige Untersagung nicht beantragt, stellt diese der Bauherrin bzw. dem Bauherrn innerhalb eines Monats nach vollständigem Eingang der genannten Unterlagen eine entsprechende Bestätigung aus. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, so wird dies der Bauherrin oder dem Bauherrn mitgeteilt, die Unterlagen werden zurückgesandt.
Eine darüber hinausgehende Prüfung der Unterlagen erfolgt nicht, da die Bauherrin bzw. der Bauherr in diesem Verfahren dafür verantwortlich ist, dass die Baumaßnahme dem Baurecht entspricht.
Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn
Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den eingereichten Bauvorlagen nicht abweichen.
Die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise und Bestätigungen müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können.
Aktuelle Informationen zu den Änderungen der Niedersächsischen Bauordnung erhalten Sie im Internetangebot der obersten Bauaufsichtsbehörde.
Die Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der
Stadt Göttingen
Fachdienst Bauverwaltung
37070 Göttingen
einzureichen.