Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich mit Termin möglich.
Es wird gebeten vorab telefonisch oder per Mail einen Termin zu vereinbaren.
Das Formular findet sich am Ende der Seite.
Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchte, muss dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, mindestens 4 Wochen vorher anzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Abweichend hiervon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Vierwochenfrist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Notwendige Unterlagen
Führungszeugnis (Belegart OG)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
Gebühren
nach Zeitaufwand, höchstens 280,00 Euro
Wird bei einer juristischen Person, die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Notwendige Unterlagen
Gebühren
nach Zeitaufwand, höchstens 280,00 EUR
Fristen
Die Anzeige ist unverzüglich - ohne schuldhaftes Zögern - zu erstatten.
Geben Gaststättengewerbetreibende in der Anzeige an, dass in Ausübung ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, unverzüglich die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Auf Verlangen der Gewerbetreibenden bescheinigt die zuständige Stelle die Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Notwendige Unterlagen
Gebühren
nach Zeitaufwand, höchstens 56,00 EUR
Fristen
Es ist empfehlenswert, die vorstehend genannte Bescheinigung möglichst zeitnah zu der zugrunde liegenden Zuverlässigkeitsprüfung zu beantragen.
Sperrzeitverkürzungen für Spielhallen
Zuständige Stelle
Fachbereich Ordnung/Gewerbeangelegenheiten
Beschreibung
Beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit für Spielhallen um höchstens 3 Stunden verkürzt werden.
Allgemeine Sperrzeit:
Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 24:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr.
Im Übrigen bedarf es für eine von der normalen Sperrzeit abweichende Regelung jeweils eines Antrages. Die Anträge können sich auf Einzeltermine oder auf einen längerfristigen Zeitraum (bis ein Jahr) beziehen.
Notwendige Unterlagen
Antrag (schriftlich) mit ausführlicher Begründung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse.
Rechtsgrundlage
Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen (SperrzeitVO)
Gebühren
20,00 Euro bis 2270,00 Euro