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Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition: Erteilung

Zuständiger Fachdienst: Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Öffnungszeiten:
In den Dienststellen der Göttinger Stadtverwaltung gelten ab Mittwoch, 25. März 2020, besondere Öffnungszeiten wegen des neuartigen Coronavirus'. Aktuelle Informationen erhalten Sie im Liveblog der Stadtverwaltung.

Hausanschrift:

Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen


Die Erlaubnis zum grenzüberschreitend Verbringen von Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz wird von der zuständigen Stelle erteilt.

Die zuständige Stelle kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Stelle des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.






Zuständig für diese Dienstleistung:
Ansprechpartner/in
Telefon
E-Mail
 
J. Großkopf
0551/400-4000
E-Mail
Pfeil_Lang_Rechts


Weitere Informationen:

Voraussetzungen

  • Die Empfängerin/der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
  • Der sichere Transport durch eine zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigte Person ist gewährleistet.
  • Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
  • Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

  • Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
  • Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Waffenhandelserlaubnis oder Waffenherstellungserlaubnis
  • Nachweis des sicheren Transportes (vgl. Nr. 31.2 i.V.m. 29.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV))
  • Die antragstellende Person hat folgende Angaben zu machen:
    • Name und Anschrift der Firma,
    • Telefon- oder Telefaxnummer,
    • Vor- und Familiennamen,
    • Geburtsort und -datum der Inhaberin/des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
    • Empfängermitgliedstaat
    • Art der Waffen und Munition

Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union zu einer Waffenhändlerin/zu einem Waffenhändler in einen anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag einer Inhaberin/eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG kann an Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers
  • über die Versender/den Versender, die Erklärungspflichtige/den Erklärungspflichtigen und die Empfängerin/den Empfänger:
    • Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer
  • über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG:
    • Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer
  • über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von der vorherigen Zustimmung:
    • Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen
  • über die Waffen:
    • bei Schusswaffen: Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls C.I.P.-Beschusszeichen
    • bei sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen
  • über die Munition:
    • Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls C.I.P.-Munitionsprüfzeichen;
  • über die Lieferanschrift:
    • genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.
  • § 21 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
  • § 31 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
  • Anlage 1 Waffengesetz (WaffG)
  • Richtlinie (EWG) Nr. 93/15 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
  • Section 21 (1) of the Arms Act (WaffG)
  • Section 31 (2) of the Arms Act (WaffG)
  • Appendix 1 Arms Act (WaffG)
  • Directive (EEC) No 93/15 harmonising the provisions on the placing on the market and control of explosives for civil purposes



Bearbeitungsdauer




Rechtsgrundlage



Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Abschnitt II Ziffer 22 der Anlage Gebührenordnung der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
  • Ordinance on Costs of the Arms Act (WaffKostV)


Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.




Was sollte ich noch wissen?

Für die persönliche Mitnahme von Waffen, z.B. als Sportschütze gelten gesonderte Bedingungen.

In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 34 Waffengesetz (WaffG).

Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften oder Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.

  • § 34 Waffengesetz (WaffG)
  • Section 34 Arms Act (WaffG)


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Postfach 3831
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Telefon:
0551/400-0
E-Mail:
stadt@goettingen.de
Internet:
www.goettingen.de

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