Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Das Eheregister beinhaltet die Daten einer Eheschließung sowie der Ehegatten, einschließlich den nach der Eheschließung geführten Namen (§ 15 PStG).
Das Lebenspartnerschaftsregister beinhaltet die Daten der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie der Lebenspartner, einschließlich den nach der Begründung geführten Namen (§ 17 i.V.m. § 15 PStG).
Änderungen, Ergänzungen, Berichtigungen können von Amts wegen, z.B. die Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie auf Antrag, z.B. die nachträgliche Erklärung eines Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens oder die Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft, erfolgen (§§ 16, 17, 41 u. 42 PStG).
Zudem sind Namenserklärungen nach einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland möglich (§§ 41 u. 42 PStG).
Für die Entgegennahme der Erklärungen sowie deren Umsetzung zur Namensführung, ist grundsätzlich das Standesamt zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt. Erklärungen können auch vom Standesamt des Hauptwohnsitzes aufgenommen und weitergeleitet werden.
Welche Papiere für die Beurkundung der Erklärung benötigt werden, sollte vorab telefonisch geklärt werden.
Die Gebühr für eine nachträgliche Erklärung zur Namensführung beträgt 25,00 €.
Über die Änderung im jeweiligen Register gibt es vom zuständigen Standesamt eine Bescheinigung oder auf Wunsch gegen Gebühr eine aktuelle Urkunde.
Mit diesem Papier können dann weitere Unterlagen, wie z.B. der Personalausweis geändert werden.
Jede Person die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann ihren Austritt aus einer Kirche persönlich beim Standesamt ihres Hauptwohnsitzes unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises erklären.
Sollte Göttingen nicht der Hauptwohnsitz sein, ist das für den Wohnort zuständige Standesamt Ansprechpartner.
Der Kirchenaustritt kann während der angegebenen Öffnungszeiten ohne Termin erklärt werden.
Die Erklärung des Kirchenaustrittes zur Niederschrift vor dem Standesbeamten ist nur durch persönliches Erscheinen unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses (bei Vorlage des Reisepasses nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung, da sonst die Anschrift nicht ersichtlich ist) möglich!
Die mündliche Austrittserklärung wird öffentlich beglaubigt und muss dann persönlich unterschrieben werden. Entsprechende Vordrucke gibt es nicht!
Der Kirchenaustritt wird sofort mit der Abgabe der Erklärung vor dem Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Gebühren
für die Entgegennahme der Erklärung 25,00 Euro.
Als nichtselbständig Beschäftigte/r braucht man nichts zu veranlassen. Die Daten werden vom Standesamt an die Meldebehörde weitergeleitet und diese meldet den Kirchenaustritt elektronisch an das Finanzamt und dieses elektronisch an den Arbeitgeber.
Als Selbständige/r sollte der Kirchenaustritt dem Steuerberater mitgeteilt werden bzw. die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung der nächsten Steuererklärung beifügt werden.