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Bildung und Teilhabe

Zuständiger Fachdienst: Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II, Hartz IV)
Öffnungszeiten:
In den Dienststellen der Göttinger Stadtverwaltung gelten ab Mittwoch, 25. März 2020, besondere Öffnungszeiten wegen des neuartigen Coronavirus'. Aktuelle Informationen erhalten Sie im Liveblog der Stadtverwaltung.

Hausanschrift:

Neues Rathaus
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen


HINWEIS:

Die Erstkontaktstelle des Jobcenters der Stadt Göttingen ist ab sofort

montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags zusätzlich von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr im

Raum Thorn, Nr. 126, Neues Rathaus, 1. OG, erreichbar. 

 

Auch außerhalb der genannten Öffnungszeiten sind die Mitarbeiter*innen der Erstkontaktstelle unter diesen Telefonnummern erreichbar:

0551/400-2483

0551/400-3406

0551/400-3410

0551/400-3411

0551/400-3412

0551/400-3414

0551/400-3417

0551/400-3481

0551/400-3545

 

Hintergrund ist, dass durch den mutmaßlichen Brandanschlag auf das Amtshaus am Hiroshimaplatz das Gebäude derzeit nicht betreten werden kann.

 


 

 

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben.

 

Aber auch Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien haben einen Anspruch darauf, bei Tagesausflügen oder dem gemeinsamen Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik oder Sport in Vereinen und Gruppen mitmachen zu dürfen. Hier helfen die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

 

Welche Angebote werden gefördert?

  • Ausflüge und Fahrten mit der Schule, der Kita und der Kindertagespflege
    Für Ausflüge und mehrtägige Fahrten werden die Kosten, mit Ausnahme des Taschengeldes, übernommen.
     
  • Lernförderung (Nachhilfe)
    Hat ein Kind Probleme in der Schule, kann es auch Lernförderung (zum Beispiel Nachhilfe) bekommen. Das Kind muss nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sein, um Lernförderung zu erhalten.
    Die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereine) organisierten Förderangebote sind in der Regel kostenfreien Angebote und müssen vorrangig genutzt werden. Außerschulische Angebote der Lernförderung ergänzen im Ausnahmefall die schulischen Förderangebote.
     
  • Schulbedarf
    Schüler*innen erhalten pro Schuljahr für Schulmaterialien
    • für das erste Schulhalbjahr, zum 1. August, 100 Euro und
    • für das zweite Schulhalbjahr, zum 1. Februar, 50 Euro.
       
  • Fahrtkosten
    Die Fahrtkosten zur Schule, sofern die nächstgelegene Schule besucht wird, können für Schüler*innen der Sekundarstufe II übernommen werden, wenn sie nicht von anderer Seite erstattet werden. Der Schulweg muss allerdings 3,0 Kilometer lang sein.
    Folgenden Schülerinnen und Schülern werden die Kosten für die Schülerbeförderung erstattet:
    • Schüler*innen bis Klasse 10,
    • sowie Schüler*innen der Berufseinstiegsklassen (BEK),
    • Schüler*innen des Berufsvorbereitungsjahres (BVJ) oder
    • Schüler*innen die die Berufsschule ohne Realschulabschluss besuchen.
       
  • Mittagessen
    Aufwendungen für Mittagessen in Schulen, Kitas oder Kindertagespflege können übernommen werden.
     
  • Soziale und kulturelle Teilhabe / Kultur, Sport, Mitmachen
    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre erhalten pauschal 15 Euro pro Monat für Vereinsbeträge, Kurse, Workshops oder Freizeiten. Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:
    • Teilnahmebeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein),
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht),
    • angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Stadtführung),
    • die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Jugendfreizeit).

Wer kann Leistungen bekommen?

Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitslosengeld II (SGB II)
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Wohngeld und Kindergeld oder Kinderzuschlag und Kindergeld (§ 6b BKGG)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 2 oder 3 AsylbLG)
     

Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst zahlen kann, kann seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen lassen.

Wie bekommt man die Leistungen?

Für alle Leistungen der Bildung und Teilhabe kann die Antragstellung formlos erfolgen.

Lediglich die Lernförderung (Nachhilfe) muss gesondert beantragt werden.

 

Weitere Informationen zur Lernförderung gibt es hier.

 

 

 

Weitere Informationen gibt es hier.

 




Zuständig für diese Dienstleistung:
Ansprechpartner/in
Telefon
E-Mail
 
Zentrale Anmeldung / Vermittlung
0551/400-3410/-3417/-3418
E-Mail
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stadt@goettingen.de
Internet:
www.goettingen.de

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