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Ortsräte

In weiten Teilen des Stadtgebietes sind für insgesamt 13 Göttinger Ortsteile neun Ortsräte für die Bürger/innen tätig. Die Geschichte der Göttinger Ortsteile und Ortsräte geht auf Eingemeindungsprozesse in den Jahren 1964 und 1973 zurück.

 

Der Ortsrat vertritt die Interessen der Ortschaft und fördert deren positive Entwicklung innerhalb der Gemeinde. Die Ortsratsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. An der Spitze eines Ortsrates steht ein Ortsbürgermeister oder eine Ortsbürgermeisterin.

 

 

Zuständigkeiten / Rechte


Der Ortsrat ist mit eigenen Zuständigkeiten und Beteiligungsrechten (§§ 93, 94, 95 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG) ausgestattet.www.mi.niedersachsen.de/

Entscheidungsbefugnis


Der Ortsrat darf, wenn die Entscheidung nicht einem anderen Organ obliegt, und unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde z. B. über folgende Angelegenheiten entscheiden:

  • Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Schulen, Büchereien, Kindergärten, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht,
  • Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Straßenbeleuchtung,
  • Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich in der Ortschaft gelegen sind,
  • Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht,
  • Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,
  • Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft.

Anhörungsrecht


Der Ortsrat ist in allen wichtigen Fragen, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig anzuhören, das heißt ihm Gelegenheit zu geben sich zu den geplanten Maßnahmen zu äußern.
Dies ist beispielsweise der Fall bei:

  • Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft,
  • Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft erstrecken,
  • Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,
  • Um- und Ausbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit keine Entscheidungszuständigkeit (siehe oben) besteht,
  • Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft liegt.

Bürgerbefragung / Einwohnerversammlung


Ein Ortsrat hat auch die Möglichkeit, in Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger in der Ortschaft zu beschließen. Zudem kann der Ortsrat verlangen, dass für die Ortschaft eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird.


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