Die Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit den Naturgütern unter Gleichgewichtung sozialer, ökonomischer und ökologischer Aspekte ist eine wichtige Voraussetzung, um Göttingen als lebens- und liebenswerte Stadt auch den nachfolgenden Generationen zu erhalten. Die nord-süd gerichtete Leineaue sowie die westlich und östlich angrenzenden Mittelgebirgslandschaften prägen das Landschaftsbild Göttingens. Trotz Inanspruchnahme durch Siedlungsentwicklung und agrar- sowie forstwirtschaftliche Nutzungen sind Vielfalt und ästhetischer Reiz dieser Landschaft erhalten. Rund 65% des Göttinger Stadtgebiets sind als Landschaftsschutz-, Naturschutz- und zum Teil überlagernd als FFH-Gebiete festgesetzt.
Als untere staatliche Umweltbehörde für die Bereiche
· Abfallüberwachung,
· Bodenschutz,
· Immissionsschutz,
· Wasser- sowie
· Naturschutz
bietet der Fachdienst Umwelt Beratungs- und Genehmigungsdienste an.
Durch Planung und Überwachung allein kann unsere Umwelt aber nicht geschützt werden. Umweltbewusstes Verhalten eines jeden Einzelnen ist erforderlich. Neue Kooperationen mit den verschiedensten Partnern aus dem Bereich der Energieversorgungsunternehmen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie ausführenden Unternehmen werden zur Zeit intensiviert, um gemeinsam nachhaltige zukunftsfähige Entwicklungen einzuleiten. Die Stadt Göttingen ist bestrebt, ökologische Aspekte in die Stadtentwicklungsplanung zu integrieren. Umweltschutz stärkt die Lebensqualität und fördert die Wirtschaft!
Lesen Sie mehr zu den Themen Feinstaub / Luftqualität / Umweltberatung:
» Was ist Feinstaub (oder PM10) und woher kommen diese Schadstoffe?
Als Feinstaub gelten kleine Schwebeteilchen mit einer Korngröße unter 10 Mikrometer (PM10, particulate matter). Die winzigen Teilchen – kleiner als ein Zehntel des Durchmessers eines menschlichen Haares – sind besonders gesundheitsgefährdend, da sie bis tief in die Lunge eindringen können. Es gibt viele Quellen von Feinstaub. Der Verkehr erzeugt insbesondere Feinstaub durch die Verbrennung von Diesel in Kraftfahrzeugen. Weitere Quellen sind Kraftwerke und kleine Heizkessel sowie industrielle Prozesse. Die Hauptbelastung in den Innenstädten verursacht allerdings der Verkehr.
Feinstäube belasten die Atemwege und die Lunge. Die winzigsten Teilchen finden über Atemwege und Blut ihren Weg direkt in viele Organe des Körpers. Insgesamt führt die Feinstaubbelastung zu Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Versagen und Lungenkrebs.
» Was besagt die EU-Luftqualitätsrichtlinie ?
Seit dem 1. Januar 2005 gelten innerhalb der europäischen Union neue strengere Grenzwerte für Feinstaub. Rechtsgrundlage hierfür ist die EU-Richtlinie 1999/30/EG des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (EU-Luftreinhalterichtlinie) aus dem Jahr 1999. Diese Richtlinie wurde 2002 in deutsches Recht umgesetzt.
Der Grenzwert für Feinstaub mit einer Körnchengröße von 10 Mikrometern (sog. PM-10) wurde auf 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft und Tag abgesenkt. Dieser Tagesmittelwert darf höchstens an 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Die EU-Luftqualitätsrichtlinie macht die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen dann zur Pflicht, wenn bei Feinstaub (PM10, Partikel mit einem Durchmesser von bis zu 10 Mikrometer) der Wert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter an mehr als 35 Tagen pro Jahr überschritten wird.
Aktuelle örtliche Grenzwert-Überschreitungen in Niedersachsen finden Sie unter
» Wer ist in Sachen Feinstaub wofür verantwortlich ?
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz weist die Verantwortung zur Einhaltung der Grenzwerte den Ländern zu. Sie sind nach §47 (4) BImSchG in der Pflicht, Maßnahmen gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Grenzwerte beitragen. Die Maßnahmen orientieren sich am Verursacheranteil unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. In Niedersachsen hat die Landesregierung durch eine Änderung der entsprechenden Verordnung die Verantwortung an die Kommunen übertragen. Für die Aufstellung von Luftreinhalt-/Aktionsplänen sind in Niedersachsen seit März 2007 die Kommunen zuständig.
Luftreinhaltepläne beschreiben langfristige, verursacherbezogene Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität in Gebieten, in denen Grenzwerte überschritten werden. Durch die in den Plänen festgelegten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die vorgegebenen Grenzwerte sicher eingehalten werden.
Aktionspläne beschreiben kurzfristig zu ergreifende, temporäre Maßnahmen, wie z.B. verkehrslenkende Maßnahmen, Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Fahrverbote. Mit ihnen sollen Grenzwertüberschreitungen vermieden bzw. die Überschreitungsdauer reduziert werden. Aktionspläne können regional begrenzt – auf innerstädtische Hauptverkehrsstraßen erstellt werden.
» Welche Maßnahmen kann die Stadt Göttingen ergreifen?
Die Bemühungen der Stadt müssen (im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten) darauf konzentriert werden, die urbane Hintergrundbelastung im Stadtgebiet mit Feinstaub langfristig zu senken. Dazu steht grundsätzlich ein breites Maßnahmenspektrum zur Verfügung. Dies umfasst beispielsweise die Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs durch Anreize zum Umstieg auf den ÖPNV, Maßnahmen im Bereich des Güterverkehrs (Bündelung, auf einem Hauptroutennetz, verbesserte Nutzung des Güterverteilzentrums, Einsatz von City-Logistik für den innerstädtischen Lieferverkehr sowie die Vermeidung von LKW-Durchgangsverkehr (z. B. zur Umfahrung der A7)), Verkehrsmanagementsysteme zur rechnergestützten Umsetzung von verkehrslenkenden Maßnahmen, Beschaffung und Einsatz besonders schadstoffarmer Fahrzeuge für den stadteigenen Fuhrpark sowie den Fuhrpark städtischer Gesellschaften und Verbesserung/Änderung des Straßenbelags. Allerdings ist die Eignung jeder einzelnen Maßnahme für die Situation in Göttingen konkret zu prüfen. Reine Verlagerungen von Belastungen in andere sensible Bereiche sind zu vermeiden. Auch können manche Maßnahmen nur durch Mitwirkung dritter umgesetzt werden (z. B. bei der Einführung von City-Logistik).
Treten Grenzwertüberschreitungen auf, müssen kurzfristige Maßnahmen zur Absenkung der Spitzenbelastung ergriffen und auch lokale straßenverkehrs- und ordnungsrechtlich abgestufte Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. So kann, um die Feinstaub-grenzwerte einzuhalten, beispielsweise die Durchfahrt von besonders stark emittierenden Fahrzeugen beschränkt oder gar verboten werden. So könnten beispielsweise Sperrungen belasteter Straßen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t in Erwägung gezogen werden. Umweltschonende Fahr-zeuge können von Fahrverboten oder –beschränkungen nach §45 StVO ausgenommen werden. Weitere Maßnahmen betreffen Geschwindigkeitsbeschränkungen im Einzelfall, Verstetigung des Verkehrsflusses, Änderung der Wegweisung und Beschilderung für Lkw und emissionsreduzierende Maßnahmen an Fahrzeugen, die im Besitz städtischer Gesellschaften sind. Auch für kurzfristige Maßnahmen gilt, dass die konkreten Auswirkungen sorgfältig zu prüfen sind, um nicht gewollte negative Entwicklungen an anderen Stellen zu vermeiden.